B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1087/2019
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geb. (…),
Kamerun,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und er für das Verfahren am 28. November 2018 dem
Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2
und 6),
dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Daten-
bank zufolge – am 27. November 2018 in Spanien aufgegriffen und dakty-
loskopiert worden war (SEM-act. 8),
dass ihm am 30. November 2018 eine Rechtsvertretung zugewiesen wurde
und das SEM am 3. Dezember 2018 eine erste Befragung durchführte
(SEM-act. 9 und 10),
dass am 12. Dezember 2018 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zu-
gewiesenen Rechtsvertretung – ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
stattfand (SEM-act. 12),
dass der Beschwerdeführer dabei seine frühere Aussage bestätigte, wo-
nach er von Marokko aus am 10. September 2018 illegal nach Spanien
gelangt sei,
dass er gegen eine Zuständigkeit Spaniens beziehungsweise gegen eine
Überstellung dorthin im Wesentlichen vorbrachte, er habe gesundheitliche
Probleme gehabt, unter Schwindel gelitten und sich dort nicht wohl gefühlt;
ausserdem herrsche in seiner Heimat Krieg,
dass er konkret zu seiner Gesundheit die vorgängig gemachten Aussagen
bekräftigte und ergänzte, er sei in seiner Heimat dreimal mit einem Messer
verletzt worden, und er sei zudem traumatisiert, da er gesehen habe, wie
Leute gestorben seien,
dass das SEM am 18. Dezember 2018 die spanischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte (SEM-act. 13),
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dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 durch seine Rechtsver-
tretung Kopien seiner Identitätskarte und den Kurzbericht zu einer am
15. Januar 2019 erfolgten psychiatrischen Konsultation zu den Akten
reichte (SEM-act. 15 und 16),
dass die spanischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht reagierten (SEM-act. 17),
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Ent-
scheidentwurf, datierend vom 22. Februar 2019, zur Stellungnahme zu-
stellte (SEM-act. 21),
dass der Beschwerdeführer dazu am 26. Februar 2019 schriftlich Stellung
nahm und dabei einwendete, Spanien sei nie sein Zielland gewesen, viel-
mehr habe er von Anfang an die Absicht gehabt, in die Schweiz zu gelan-
gen,
dass er in Spanien dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke ab-
zugeben und er deshalb befürchte, sich in diesem Land nie frei zu fühlen,
dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe, weshalb er am 28. Februar
2019 einen weiteren Termin beim bereits konsultierten Psychiater habe
(SEM-act. 22),
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2019 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 28. Februar 2019
niederlegte (SEM-act. 25),
dass der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. März
2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, der
Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
zur Behandlung des Asylverfahrens zuständig zu erklären,
dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die Überstellung nach Deutschland (recte: Spanien) durch Ergreifung
vorsorglicher Massnahmen zu stoppen beziehungsweise der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht einzugehen ist, da das
entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Begrün-
dung des Rechtsmittels nicht weiter thematisiert wird und nicht ersichtlich
ist, worin der behauptete Verfahrensmangel bestehen soll,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land- ,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
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Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer – aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke
mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen – am 27. November 2018 in
Spanien daktyloskopiert worden war,
dass er in den Einvernahmen vom 3. und 12. Dezember 2018 nicht bestritt,
auf dem Seeweg illegal über Spanien in das Gebiet der Dublin-Mitglied-
staaten gelangt zu sein (SEM-act. 9 und 12),
dass das SEM die spanischen Behörden am 18. Dezember 2018 gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte, und die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen innert Frist
nicht beantworteten, womit sie die Zuständigkeit Spaniens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es – übereinstimmend mit den Folgerungen des SEM – keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragstellende in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste in Spanien um sein
Leben fürchten, da er von Dritten für einen tödlichen Zwischenfall auf dem
Flüchtlingsboot verantwortlich gemacht und deshalb bedroht worden sei,
dass er zudem Opfer von polizeilicher Gewalt in Frankreich (recte: Spa-
nien) geworden sei,
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dass er in Spanien zwei Monate auf der Strasse gelebt, oft nicht genug zu
essen gehabt habe und fürchte, er werde bei einer Rückkehr nach Spanien
auf der Strasse sterben,
dass er mit diesen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es sich bei Spanien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Poli-
zeiorganen handelt, deren Schutz der Beschwerdeführer bei Bedrohung
durch Dritte in Anspruch nehmen kann,
dass mit dem pauschalen, unsubstantiierten Einwand des Beschwerdefüh-
rers, wonach ihm anlässlich seines vorangegangenen Aufenthalts in Spa-
nien jegliche Betreuung vorenthalten worden sei, eine Weigerung dieses
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Staates, ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen zu gewähren, nicht überzeugend dargetan
ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die entsprechenden Leistungen im
Rahmen eines Asylverfahrens einzufordern und er die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen notfalls sogar auf dem Rechtsweg geltend machen
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer auch einwendet, aufgrund von Vorkommnis-
sen in seinem Heimatland schwer traumatisiert zu sein,
dass er sich in der Schweiz deshalb in fachärztliche Behandlung begab
und ihm am 15. Januar 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung (…)
diagnostiziert wurde, unter gleichzeitigem Ausschluss von Suizidalität und
Fremdgefährdung (SEM-act. 16),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme das
SEM zu Recht festgestellt hat, es bestehe kein unmittelbarer medizinischer
Handlungsbedarf und weiter, Spanien verfüge über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den Antragstellern die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate
medizinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde,
und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Be-
hörden vor Ort zu wenden,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu be-
stimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus sei-
nem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten
vermag,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: