B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1091/2015
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Rechtsanwältin,
Schulstrasse 23, Postfach 406, 4132 Muttenz 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1091/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsange-
höriger, ist 1993 in der Schweiz geboren und erhielt wie seine Eltern eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft.
B.
Seit seinem elften Lebensjahr hat der Beschwerdeführer immer wieder An-
lass zu Klagen gegeben. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens – er ist
aggressiv und respektlos gewesen – wurde er im Frühling 2009 aus der
Schule ausgeschlossen. Am 28. November 2009 erliess die Jugendanwalt-
schaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl (Kollusi-
onsgefahr; kant.-Akt. 25-31) wegen Angriffs und Körperverletzung mit dem
Warnhinweis „gewalttätig“. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft ord-
nete zudem zwischen 2009 und 2010 verschiedene Massnahmen an
(Electronic Monitoring Vollzug, Teilnahme am Take-Off-Programm sowie
ein Anti-Aggressions-Training), welche allesamt vorzeitig aufgehoben wur-
den. Schliesslich wurde ein vorsorglicher Massnahmenvollzug im
X._______ angeordnet. Auch dort hat sich der Beschwerdeführer nicht an
die Regeln gehalten und ist mehrere Male entwichen, so letztmals im Ok-
tober 2011 (vgl. kant.-Akt. 1643).
C.
Am 12. April 2011 verurteilte ihn das Jugendgericht Basel-Landschaft auf-
grund dreier Vorfälle im Zeitraum zwischen dem 22. August 2009 und dem
7. Juni 2010 wegen Raubes, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Raufhandels, Angriffs und Nötigung zu zehn Monaten und fünfzehn Tagen
Freiheitsentzug unter Anrechnung der Untersuchungshaft (kant.-Akt. 55-
153). Am 2. August 2012 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel-
Stadt wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Fahrausweis, Widerhandlung gegen das SVG (SR 741.02), mehrfacher
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV;
SR 741.11) sowie Diensterschwerung zu einer Geldstrafe von 50 Tages-
sätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 660.- verurteilt.
D.
Aufgrund seines deliktischen Verhaltens widerrief der Kanton Basel-Land-
schaft – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfü-
gung vom 4. Januar 2013 die Niederlassungsbewilligung und wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg (kant.-Akt. 1759 ff.). Die gegen diese
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Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsra-
tes des Kantons Basel-Landschaft am 28. Mai 2013 abgewiesen (kant.-
Akt. 1999 ff.) worauf die Wegweisung rechtskräftig wurde. Aufgrund des
unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieses
Entscheides, konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden, weshalb er
im RIPOL ausgeschrieben wurde (kant.-Akt. 2025).
E.
Am 14. Februar 2014 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem Migra-
tionsamt des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: AfM) mit, dass sich
sein Sohn im Kosovo befände, woraufhin das AfM dem Beschwerdeführer
am 15. September 2014 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verhängung
einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährte, von welchem er am 5. No-
vember 2014 Gebrauch machte (vgl. kant.-Akt. 2067-2069).
F.
Die Vorinstanz verhängte daraufhin am 24. November 2014 ein achtjähri-
ges Einreiseverbot, welches zu einer Ausschreibung im Schengener Infor-
mationssystem (SIS II) führte und damit eine Einreiseverweigerung für das
gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkte. Einer allfälligen Be-
schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der
Fernhaltemassnahme führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seit 2007
ständig zu Klagen Anlass gegeben habe. Er sei von der Jugendanwalt-
schaft am 28. November 2007 wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehr-
facher Drohungen zu neun Tagen teilbedingter persönlicher Leistung bei
einer Probezeit von 12 Monaten verurteilt worden. Am 31. März 2009 sei
er aus der Schule ausgeschlossen worden und auch die letzte Chance, die
man ihm mittels Werkjahr gewährt habe, sei nicht gewinnbringend gewe-
sen, sei er doch zwei Monate später davon ausgeschlossen worden. Am
14. September 2009 sei ein Vollzug im Rahmen des Electronic Monitorings
und das Take-Off-Programm angeordnet worden, welche in der Folge wie-
der aufgehoben worden seien. Schliesslich sei er auch aus dem Anti-Ag-
gressions-Training ausgeschlossen worden. Das Jugendgericht Basel-
Landschaft habe den Beschwerdeführer am 12. April 2011 wegen Raubes,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Angriffs sowie Nöti-
gung zu 10 Monaten und 15 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 22. Mai 2012 sei er viermal aus dem
X._______ geflohen. Schliesslich sei am 2. August 2012 ein Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Entwendung zum Gebrauch,
Fahrens ohne Fahrausweis, Widerhandlung gegen das SVG, mehrfacher
Übertretung der VRV sowie Diensterschwerung ergangen. Diese Delikte
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stellten insgesamt einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar,
womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung einhergehe (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; SR 142.20). Aufgrund
des bisherigen Verhaltens sei eine Fernhaltemassnahme von acht Jahren
zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Auch un-
ter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und ge-
rechtfertigt.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seine Rechtsver-
treterin beantragen, dass die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich auf-
zuheben und ein Einreiseverbot von zwei Jahren, eventualiter von fünf Jah-
ren zu verhängen sei. In formeller Hinsicht liess er um unentgeltliche
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Begründung
brachte er vor, es sei zutreffend, dass er sich etliche Straftaten habe zu
Schulden kommen lassen, die meisten seien jedoch im jugendlichen Alter
oder Jungerwachsenenalter passiert. Er habe die Schweiz im Jahre 2013,
also als 20-Jähriger, verlassen, sodass sämtliche Straftaten als Jugend-
straftaten zu bezeichnen seien. Er habe nun eingesehen, dass er grosse
Fehler gemacht habe, wie er dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
allfälligen Fernhaltemassnahme am 5. November 2014 bezeugt habe. Eine
Einreisesperre (recte: Einreiseverbot) von acht Jahren sei nicht nachvoll-
ziehbar. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinen
Auffälligkeiten seit dem Jahre 2007 bis 2012, also im Alter von 14 bis 19
Jahren, könnte durchaus von einer erheblichen Gefahr auch zukünftiger
Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sein,
jedoch nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung. Weiter sei ausser
Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer in den ganzen Jahren
offensichtlich unter grossem Druck gehandelt habe und sein Verhalten ver-
mutlich oder relativ sicher auf das Vernachlässigen der Erziehungspflichten
seiner Eltern bzw. seines Vaters zurückzuführen sei. Die Vorinstanz sei der
Begründungspflicht für ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot nicht
nachgekommen, habe das Ermessen überschritten und mit der vorliegen-
den Beschwerde Bundesrecht verletzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
F-1091/2015
Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 14. April 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass
auf Grund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des
BGer 2C_446/2014 vom 5. März 2015) das Eventualbegehren des Be-
schwerdeführers sicherlich gerechtfertigt und damit die Beschwerde nicht
aussichtslos sei.
J.
Am 20. April 2015 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerde-
führer in der Zwischenzeit geheiratet habe und dieser im kommenden Ok-
tober Vater werde. Er gehe im Kosovo einer geregelten, wenn auch
schlecht bezahlten Arbeit nach. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen wer-
den, dass dem Beschwerdeführer nach seinem 18. Lebensjahr lediglich
der Diebstahl des Scooters angelastet werden könne und er sich seither
nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
In seiner Replik vom 26. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag bzw. Eventualantrag fest und präzisiert dahingehend, dass das Ein-
reiseverbot, falls überhaupt, ab seinem Verlassen der Schweiz, also bereits
im Sommer 2013, hätte zu laufen beginnen müssen. In Anlehnung an die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und weil eine nach Art. 67
Abs. 3 AuG vorausgesetzte schwerwiegende Gefahr nicht gegeben sei, sei
seinem Anliegen statt zu geben.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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Seite 6
gericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittel-
verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung und Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote unter anderem gegenüber Auslände-
rinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer
angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den kann die Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft]
BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss
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gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes
Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Ge-
neralprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im
Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des
BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5. m.H.). Die Spezialprävention
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativer Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft a.a.O.,
S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als
eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG.
Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden
Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- oder Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie-
derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121
E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Ja-
nuar 2015 E. 6.1. m.H.).
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Seite 8
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und 24 der Verordnung
(EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO, Abl.
L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239) wird ein Einreiseverbot gegen
Drittstaatangehörige im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung be-
wirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitglied-
staaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L
243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. ii Visakodex]). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
gegebenenfalls ein solches zu beantragen.
5.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit einer vom Be-
schwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Er
habe seit 2007 ständig zu Klagen Anlass gegeben und das auf acht Jahre
befristete Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände (Straffälligkeit; keine erheblichen privaten Interessen) als verhält-
nismässig zu erachten. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit
ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in
Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten.
5.1 Der bisherige Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt unbestrittener-
massen, dass er sich seit seinem elften Lebensjahr auffällig verhalten hat
und immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wobei die Bege-
hung von Gewalt- und Vermögensdelikten im Vordergrund stand (vgl. Ziff. 1
im Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-
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Seite 9
Landschaft vom 28. Mai 2013, kant.-Akt. 2001-2007). Nach seiner Verur-
teilung wegen Raubes, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhan-
dels, Angriffs und Nötigung (begangen im Zeitraum zwischen dem 22. Au-
gust 2009 und dem 7. Juni 2010; vgl. Bst. C) hat er sich im Jahr 2012 noch
einmal strafbar gemacht wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge-
brauch, Fahrens ohne Fahrausweis, Widerhandlungen gegen das SVG
und die VRV sowie Diensterschwerung.
5.2 Es liegt somit auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhal-
tegrund gesetzt ist. Ob die Beurteilung der Vorinstanz vor Art. 67 Abs. 3
AuG standhält, ist im Rahmen der Ermessenskontrolle zu prüfen.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht da-
bei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwä-
gung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass-
nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; vgl. statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der Fern-
haltung des Beschwerdeführers. Er wurde als Jugendlicher mehrfach straf-
fällig und deswegen einerseits durch die Jugendanwaltschaft Basel-Land-
schaft und andererseits durch das Jugendgericht Basel-Landschaft verur-
teilt. Obwohl dem Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Gefährdung
und hohes Wiederholungspotenzial attestiert wurden (vgl. kant.-Akt. 55-
153) verordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft im September
2009 einen Vollzug im Rahmen des Electronic Monitorings sowie die Teil-
nahme am Take-Off-Programm. Nachdem beide Massnahmen abgebro-
chen werden mussten, wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an ei-
nem Anti-Aggressions-Training verordnet. Auch davon musste er ausge-
schlossen werden, weshalb er – nachdem er im Juni 2010 erneut gewalt-
tätig in Erscheinung getreten war – ins X._______ überführt worden ist. Im
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Seite 10
Zeitraum zwischen 2007 und 2012 wurden somit verschiedene Massnah-
men angeordnet und er wurde zu einem Freiheitsentzug von insgesamt 10
Monaten und 15 Tagen sowie einer Geldbusse verurteilt (vgl. Bst. B und
C). Weder der bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug durch das Jugend-
gericht Basel-Landschaft vom 12. April 2011 noch die Androhung einer
Wegweisung aus der Schweiz durch das AfM im August 2011 hinterliessen
beim Beschwerdeführer eine nachhaltige Wirkung. Er wurde erneut straf-
fällig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. August 2012,
kant.-Akt. 441) und entwich mehrere Male aus dem X._______. Die Viel-
zahl von Delikten über einen längeren Zeitraum zeugt von einer weitge-
henden Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Sein deliktisches Verhal-
ten weist eindrücklich auf seinen mangelnden Willen bzw. seine Unfähig-
keit hin, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Nur so lässt sich
erklären, dass ihn selbst der drohende Verlust der Niederlassungsbewilli-
gung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz nicht davon
abhalten konnten, sich erneut nicht an die Regeln zu halten.
Das Jugendgericht Basel-Landschaft hielt in seinem Urteil vom 12. April
2011 fest: „Er [Der Beschwerdeführer] wurde während dem laufenden Ver-
fahren trotz mehreren ambulanten Massnahmen mehrmals rückfällig und
beging dabei ohne jeglichen Grund erhebliche Gewaltdelikte. Er beging
alle Delikte uneingeschränkt schuldhaft und direkt vorsätzlich. Er legte ein
erhebliches Ausmass an Brutalität und Gewalttätigkeit an den Tag. Das ob-
jektive Tatverschulden ist derart schwer, dass ein Verweis, eine persönliche
Leistung oder eine Busse nicht in Frage kommt. Gegenwärtig kann nicht
von einer günstigen Prognose ausgegangen werden.“
6.3 Nicht massgebend kann in diesem Zusammenhang das Vorbringen
des Beschwerdeführers sein, dass er während seiner Jugendjahre unter
enormen Druck gehandelt habe und dass sein Verhalten vermutlich oder
relativ sicher auf das Vernachlässigen der Erziehungspflichten durch seine
Eltern bzw. seinen Vater zurückzuführen seien. In jeglichen behördlichen
Kontakten habe man dem Beschwerdeführer gute Ressourcen zugespro-
chen, jedoch den negativen Einfluss durch den Vater bestätigt. Dieser habe
seinem Sohn zu viele Freiräume eingeräumt und ihm den Eindruck vermit-
telt, dass alle gegen die Familie seien und habe damit das eigene Verhalten
bagatellisiert. Zudem sei er im Jahre 2013 (vermutlich im Februar, da er zu
diesem Zeitpunkt letztmals aus dem X._______ entwichen ist und nicht ge-
fasst werden konnte) freiwillig in den Kosovo ausgereist.
F-1091/2015
Seite 11
6.4 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von acht Jahren Dauer ver-
hängte, ging sie davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer über-
haupt erst zulässt. Gemäss Vorinstanz stellen die vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung
dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung einhergeht. Für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr
kämen in casu einzig die Raubdelikte und die Kontinuität der deliktischen
Handlungen in Betracht. Die übrigen Straftaten sind zu geringfügig bzw.
zum vornherein nicht geeignet oder liegen zeitlich zu weit zurück (vgl.
Bst. B und C), um eine qualifizierte Gefahrenlage zu begründen. Ausge-
hend von der Verurteilung des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom
12. April 2011 kann nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung ausge-
gangen werden. Der Beschwerdeführer hat zwar vorsätzlich gehandelt, die
Deliktsumme ist jedoch minimal (eine angebrochene Packung Zigaretten
[22. August 2009; kant.-Akt. 61]; Fr. 70.- in bar [7. Juni 2010; kant.-Akt.
69]). Auch wenn der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum eine
notorische Delinquenz an den Tag gelegt hat, so fällt zu seinen Gunsten
ins Gewicht, dass er seit Längerem keine Delikte mehr gegen die körperli-
che Integrität begangen hat und dies jeweils unbewaffnet tat (letztmals am
7. Juni 2010; vgl. Zeugeneinvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 11. Juni 2010 sowie die Einvernahmeprotokolle vom
14. Juni 2010; kant.-Akt. 931-989). Dass der Beschwerdeführer im Besitz
illegaler Waffen wie bspw. Schlagring oder Butterfly-Messer gewesen sein
soll, beruht auf Hörensagen. Bei keinem der aktenkundigen Delikte sind
Waffen zum Einsatz gekommen. Er hat seine Opfer zweifellos verbal be-
droht („ich betonier dir eine“, „ich bringe dich ins Grab“ oder „sonst fress
ich euch auf“). Somit kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgegangen werden (vgl. dazu grundlegend BGE 139 II 121 E. 6–
6.4). Aus diesen Gründen darf das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten
(Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG).
6.5 An persönlichen Interessen gibt der Beschwerdeführer an, dass er in
der Zwischenzeit eine Landsmännin geheiratet habe und dass im Kosovo
bei der Personengruppe der unter 30-jährigen eine Arbeitslosenquote von
min. 50% herrsche (gem. dem Deutschen Auswärtigen Amt, www.auswaer-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo
F-1091/2015
Seite 12
> Wirtschaftspolitik, Stand: Juli 2016, abgerufen Oktober 2016, liegt die Ar-
beitslosigkeit bei über 35%, bei Jugendlichen sogar noch deutlich höher.
Möglicherweise liegt die tatsächliche Arbeitslosigkeit niedriger, da die Sta-
tistik den informellen Sektor schlecht erfasst.). Zudem sei ihm seine Familie
in der Schweiz sehr wichtig und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er
mit dem Entzug der Niederlassungsbewilligung diese in der Schweiz nicht
mehr besuchen könne.
6.6 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen, mittels Gesuch die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar
begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des BVGer C-3304/2009 vom 18. Januar
2012 E. 7.2 in fine m.H.). Dem Beschwerdeführer stehen zudem diverse
Mittel der modernen Kommunikation offen (z.B. SMS, WhatsApp, Skype,
Facebook etc.) um mit seiner Familie in der Schweiz in Kontakt zu treten,
oder der Kontakt kann durch Reisen der Angehörigen in den Aufenthalts-
staat des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit geheiratet hat und Vater gewor-
den ist (vgl. Bst. J) sowie der Umstand, dass er im Kosovo einer Arbeit
nachgeht, können Indizien dafür sein, dass sich der Beschwerdeführer von
seinem Vater lösen konnte und nun die Verantwortung für sein Leben über-
nimmt. Die ihm von diversen amtlichen Stellen attestieren guten Ressour-
cen hat er nun unter Beweis zu stellen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 5. November 2014 beteuerte der Beschwerdeführer, dass er die Kon-
sequenzen tragen werde und er bereit sei, seine Schulden zu begleichen.
Er scheint erkannt zu haben, dass er die Verantwortung für seine Taten zu
tragen hat. Zudem liegt die letzte Straftat unterdessen vier Jahre zurück.
Nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz
festgestellt – während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen,
dass er nunmehr gewillt und fähig ist, sich in Zukunft während Besuchsauf-
enthalten in der Schweiz an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu
halten.
6.7 Aufgrund seiner konstanten und deliktischen Vergangenheit kann zu-
sammenfassend festgestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine er-
hebliche (jedoch nicht schwerwiegende) Gefahr in Bezug auf zukünftige
Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das sich
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hieraus ergebende gewichtige öffentliche Interesse rechtfertigt eine Fern-
haltemassnahme von fünf Jahren im Rahmen von Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG. Wie sich aus E. 6.4. ergibt, sind hingegen die Voraussetzungen einer
darüber hinausgehenden, noch längeren Massnahme nicht erfüllt. Mit der
sich somit ergebenden Kürzung des Einreiseverbots um drei Jahre werden
die privaten Interessen des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt.
6.8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass das
Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, sich in der Dauer
jedoch – weil rechtsverletzend – als zu lang erweist. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf fünf Jahre redu-
zierten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
Auf den Einwand der Rechtsvertreterin, dass das Einreiseverbot bereits mit
dem Verlassen der Schweiz seitens des Beschwerdeführers hätte zu lau-
fen beginnen müssen wird nicht weiter eingegangen, da das Einreiseverbot
in casu zugunsten des Beschwerdeführers reduziert wird.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das achtjährige Einreiseverbot Bun-
desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot auf fünf Jahre bis zum 25. November 2019 zu befristen.
8.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang
seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschä-
digung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 25. November 2019 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine teilweise Par-
teientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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