B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1095/2019
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______.
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advoka-
tur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N […].
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, geboren […],
ersuchte am 12. November 2018 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit
dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Italien der
Beschwerdeführerin ein vom 23. Oktober 2018 bis am 14. November 2018
gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 19. November 2018 wurde ihr das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Weg-
weisung nach Italien gewährt.
B.
Am 5. Dezember 2018 liess das SEM den Eheschein der Beschwerdefüh-
rerin auf seine Echtheit überprüfen (SEM-act. A10/5).
C.
Die Vorinstanz gab dem angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin,
X. Y. […]), am 5. Dezember 2018 Gelegenheit, Fragen bezüglich der von
ihr geltend gemachten Eheschliessung mit ihm zu beantworten (SEM-act.
A11/2).
D.
Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 7. Dez-
tember 2018 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
E.
Am 12. Dezember 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse (SEM-act. A16/2).
F.
Die Stellungnahme von X. Y. ging am 18. Dezember 2018 bei der Vor-
instanz ein (SEM-act. A18/2).
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Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (eröffnet am 26. Februar 2019) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin (SEM-
act. A21/9).
H.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
das Eintreten auf ihr Asylgesuch. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte sie die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des
Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
(BVGer-act. 1).
I.
Mit elektronischer Übermittlung vom 6. März 2019 setzte die Instruktions-
richterin den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56
VwVG superprovisorisch aus (BVGer-act. 2).
J.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
F-1095/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Für das vorliegende Verfahren gilt trotz der am 1. März 2019 in Kraft getre-
tenen Änderungen des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
4.
4.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines
zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summa-
risch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Zunächst ist auf die Rüge des Rechtsvertreters einzugehen, das Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz an Italien vom 7. Dezember 2018 enthalte
nicht alle notwendigen Angaben. So habe die Vorinstanz nicht angegeben,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über Jahre hinweg se-
xuelle Gewalt erlitten habe, was zu einem Selbstmordversuch geführt
habe. Italien hätte mitgeteilt werden müssen, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handle. Ausser-
dem halte die Vorinstanz im Übernahmeersuchen fest, der Eheschein sei
gefälscht. Sie habe dies formuliert, als sei dies eine unbestrittene Tatsache.
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Seite 5
Anders als in ihrem Nichteintretensentscheid verwende sie nicht die For-
mulierung „dass der eingereichte Eheschein klare Anzeichen einer Fäl-
schung aufweist“. Auch die tatsächlich gelebte Beziehung der Beschwer-
deführerin mit ihrem Ehemann X. Y., der gemeinsame Haushalt sowie das
Ehevorbereitungsverfahren seien verschwiegen worden.
Der Rechtsvertreter verweist auf das Urteil des BVGer D-6935/2016 vom
24. Januar 2017. In diesem wird festgehalten, dass das Gericht bereits im
Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 festgehalten habe, das mit
dem Formular gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen
enthalten, anhand derer der ersuchten Staats prüfen könne, ob er gemäss
den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig sei. Dies gelte auch
in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-1533/2016 vom
18. März 2016 S. 8 [Verschweigen der Minderjährigkeit] und D-1599/2015
vom 2. Mai 2016 E. 5 [Verschweigen von Ehefrau und Kindern in der
Schweiz]). Das SEM habe es in jenem Verfahren unterlassen, die italieni-
schen Behörden auf die sachdienliche Angabe der Beschwerdeführerin –
sie sei mit einem in der Schweiz lebenden, abgewiesenen Asylsuchenden
religiös verheiratet und habe mit diesem ein gemeinsames Kind – und die
eingereichten Beweismittel hinzuweisen.
5.2 Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist jedoch eine andere. So lag
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz
offensichtlich keine gefestigte Beziehung mit X. Y. vor. Wie das SEM kor-
rekt ausführte, kann zudem aufgrund des nicht authentischen Ehescheins
der Nachweis des in Stellvertretung begangenen Eheschlusses nicht als
erbracht erachtet werden (vgl. nachfolgend E. 8.5).
Des Weiteren trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32
Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand
und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird. Die Vor-
instanz musste somit nicht bereits im Übernahmeersuchen auf den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin hinweisen (vgl. E. 10.6).
Bezüglich des Vorbringens, die Vorinstanz habe im Übernahmeersuchen
festgehalten, der Eheschein sei gefälscht, obwohl dieser lediglich klare An-
zeichen einer Fälschung aufweise, kann festgehalten werden, dass es sich
dabei lediglich um eine weniger präzise Formulierung handelt, welche aber
auf das Dublin-Verfahren keine Auswirkungen hat.
F-1095/2019
Seite 6
6.
6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederauf-
nahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich
keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
6.3 Gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, das seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen ist. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat
ist verpflichtet, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
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Seite 7
7.
Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt die Beschwerdeführerin
von Italien ein vom 23. Oktober 2018 bis am 14. November 2018 gültiges
Schengen-Visum. Die italienischen Behörden anerkannten implizit ihre Zu-
ständigkeit, indem sie das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.
8.
8.1 Dagegen führte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP aus, sie
möchte in der Schweiz bleiben, da ihr Ehemann hier lebe. Ein Mullah auf
dem Standesamt in B._______ habe am 31. Dezember 2017 die Trauung
vorgenommen. Weil er nicht in den Iran habe reisen können, sei eine Stell-
vertreterheirat arrangiert worden.
8.2 In seiner Eingabe vom 15. Dezember 2018 führte X. Y. aus, er kenne
die Beschwerdeführerin bereits seit 15 Jahren und sie hätten im Jahre
2017 zueinander gefunden. Die Eheschliessung habe er den Schweizer
Behörden nicht gemeldet, weil er gedacht habe, dass dies vor der Einreise
der Beschwerdeführerin nicht nötig sei. Des Weiteren habe er sich nie um
einen Familiennachzug bemüht, weil die Beschwerdeführerin keinen Rei-
sepass besessen habe.
8.3 Betreffend Eheschein führte das SEM in der angefochtenen Verfügung
zutreffend aus, dessen Prüfung habe ergeben, dass dieser klare Fäl-
schungsmerkmale aufweise. So würden die Stempel auf den Seiten 4 und
5 darauf hinweisen, dass die Passfotos nachträglich eingesetzt worden
seien. Dagegen hielt die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Dokumentanalyse fest, sie habe das Dokument
vom Mullah bekommen, welcher sie beide vermählt habe. Das Dokument
sei echt. Das SEM führte weiter aus, aufgrund des nicht authentischen
Ehescheins sei der Nachweis des Eheschlusses nicht erbracht worden.
Zudem müsse die Aussage von X. Y. betreffend Familiennachzug und Mel-
dung der Eheschliessung angezweifelt werden. Schliesslich gehe aus dem
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem klar hervor, dass die
Beschwerdeführerin dem italienischen Konsulat in Teheran ihren am
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Seite 8
11. Juni 2016 ausgestellten Reisepass vorgelegt habe. Die geltend ge-
machte Beziehung könne des Weiteren nicht als dauerhaft im Sinne von
Art. 8 EMRK gewertet werden.
8.4 Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen geltend, sie führe eine echte, gelebte und gefestigte Beziehung mit
X. Y., weshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung
ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie habe Ende Dezember 2017 X. Y. vor
einem Mullah geheiratet. Obschon es sich dabei um eine Eheschliessung
mittels Stellvertretung gehandelt habe, sei diese nach islamischem Recht
gültig. Da X. Y. in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und ihm im Iran
Verfolgung drohe, sei eine andere Art der Eheschliessung im Iran Ende
2017 nicht möglich gewesen. Weil aber nicht klar sei, ob ihre Ehe in der
Schweiz anerkannt werden könne, hätten sie hier zusätzlich ein Ehevorbe-
reitungsverfahren eingeleitet. Sie würden ihre Beziehung tatsächlich leben.
Bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran hätten sie und ihr Ehemann eine
intensive Beziehung mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel gepflegt. In
der ersten Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz, sei es ihr nur über die
Wochenende erlaubt gewesen, ihren Ehemann zu besuchen und bei ihm
zu übernachten. Seit dem Transfer in den Kanton sei sie praktisch aus-
schliesslich bei ihm. Sie würden sich seit ungefähr 15 Jahren kennen und
hätten bereits damals die Absicht gehabt, zu heiraten. Regelmässiger per-
sönlicher Kontakt bestehe seit November 2018. X. Y. habe in einem Schrei-
ben an die Vorinstanz vom 15. Dezember 2018 dargelegt, dass er sie als
Ehefrau gewählt habe. Ferner gebiete auch das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK einen Selbsteintritt der Schweiz auf
ihr Asylgesuch.
8.5 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation einen we-
sentlichen Umstand bei der Zuständigkeitsprüfung gemäss der Dublin-III-
VO: Namentlich ist bei einem Dublin-Aufnahmeverfahren der Sachverhalt
massgebend, wie er sich im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf
Schutzgewährung präsentierte (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des
BVGer E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.3.2). Die Beschwerdefüh-
rerin gab kurz nach ihrer Gesuchstellung anlässlich ihrer BzP vom 19. No-
vember 2018 zu Protokoll, sie habe X. Y. am 31. Dezember 2017 in einem
Stellvertretungsverfahren geheiratet, da er nicht in den Iran habe reisen
können. Vor ungefähr einem Jahr habe er mit ihr Kontakt aufgenommen,
als er erfahren habe, dass sie mit ihrem Ex-Mann Probleme gehabt habe.
Sie habe seither mit ihm via Internet in Kontakt gestanden. Gesehen habe
sie ihn zuletzt in den Jahren 2003 und 2004, als sie ein paar Monate eine
Beziehung geführt hätten (vgl. A6/18 S. 3 f.). Damit lag zum Zeitpunkt ihrer
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Gesuchstellung in der Schweiz offensichtlich keine gefestigte Beziehung
vor. Wie das SEM korrekt ausführte, kann zudem aufgrund des nicht au-
thentischen Ehescheins der Nachweis des Eheschlusses in Stellvertretung
nicht als erbracht erachtet werden. Überdies mutet es seltsam an, dass X.
Y. für seine angebliche Ehefrau kein Familiennachzugsgesuch gestellt hat.
Die Erklärung, er habe dies nicht getan, weil die Beschwerdeführerin kei-
nen Pass besessen habe, widerspricht der Tatsache, dass sie bei der Be-
antragung ihres Visums auf der italienischen Botschaft einen Reisepass
aus dem Jahre 2016 vorweisen konnte (SEM-act. A5/2 und A18/2).
8.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus der geltend gemach-
ten Beziehung die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag.
9.
9.1 Weiter lässt sich auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten.
9.2 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Ver-
fahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung be-
steht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes,
sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa ACHER-
MANN/CARONI in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die
Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. vgl. Urteil des BVGer
E-3351/2018 E. 5.4.1 m.H.).
9.3 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu X. Y. kann – wie vorstehend
einlässlich dargelegt – nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser
Rechtsprechung qualifiziert werden:
10.
10.1 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei aufgrund der
jahrelang erlittenen sexuellen Gewalt als eine besonders verletzliche be-
ziehungsweise schutzbedürftige Person zu qualifizieren. Die Überlastung
des italienischen Asylsystems sei schon lange bekannt. Die regulären Zen-
tren und die Notaufnahmezentren seien überfüllt. Personen im Asylverfah-
ren, aber auch Personen mit Schutzstatus würden oft unter prekären Be-
dingungen leben. Bezüglich der Unterbringungsmöglichkeiten in Italien
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Seite 10
habe der EGMR Ende 2014 festgehalten, dass eine beträchtliche Diskre-
panz zwischen der Anzahl neuer Asylgesuche und der Anzahl Unterbrin-
gungsplätze bestehe. Seither habe sich die Situation nicht verbessert.
Nicht einmal alle Familien, welchen eine individuelle Garantie für angemes-
sene Aufnahmebedingungen gegeben worden sei, hätten eine entspre-
chende Unterkunft bekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Frau umso weniger Aussicht auf eine
angemessene Unterkunft habe. Seit dem Wahlsieg der rechten Parteien
vom März 2018 setze Innenminister Matteo Salvini alles daran, die Ausga-
ben für das italienische Asylsystem zu kürzen; in diesem Zusammenhang
stehe auch das Ende 2018 ins Gesetz überführte „Salvini-Dekret“. Direkt
nach den Wahlen seien diverse Unterkünfte geschlossen worden. Seit Ok-
tober 2018 stünden die SPRAR-Zentren nur noch Minderjährigen und Per-
sonen mit Schutzstatus offen.
10.2 Die Beschwerdeführerin gehört als junge, alleinstehende Frau grund-
sätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der
Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120;
siehe auch BVGE 2016/2), deren Rücküberstellung eine individuelle Ga-
rantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung
erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbrin-
gung konfrontiert würde.
In Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien kann eine mögliche
Auswirkung des sog. „Salvini-Dekrets“ (Dekret zur „Sicherheit und Einwan-
derung“, per 1.12.2018 als Gesetz aufgenommen) auf einzelne Kategorien
von Asylsuchenden noch nicht abgeschätzt werden (vgl. Urteil des BVGer
F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S.5).
Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es zur Zeit keine hinreichen-
den Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für asylsuchende Personen in Italien würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
10.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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Seite 11
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
10.4 Ferner gelten in Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtli-
nie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmericht-
linie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon ausge-
gangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
10.5 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten.
10.6 Die Beschwerdeführerin hat geltend macht, sie habe aufgrund über
Jahre hinweg erlittener sexueller Gewalt in ihrem Heimatland bereits einen
Suizidversuch hinter sich und benötige psychiatrische Therapie sowie leide
aufgrund D._______ an gesundheitlichen Problemen, wobei diese Vorbrin-
gen weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene belegt worden
sind. Hinweise, wonach sie deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behand-
lung stehe würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es bestehen
keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihr die ihr gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Ita-
lien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerde-
führerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für
das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlagge-
bend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM
trägt dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der
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Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die italie-
nischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung
vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige
medizinische Behandlung informiert. Im Hinblick auf den medizinischen
Zustand der Beschwerdeführerin gibt es vorliegend keinen Grund zur An-
nahme, eine Überstellung nach Italien würde einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK bedeuten.
10.7 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der
Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
11.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und
hat – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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12.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung erübrigt sich. Es ist der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuwei-
sen.
13.
Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb
sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
14.
Der am 6. Februar 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
15.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei-
stands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden
abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab per
Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– Das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] und N […] (in Kopie; vorab
per Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserhoden (per Telefax)