B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-110/2014 / F-109/2014
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Lettland kommenden Beschwerdeführenden 1 bis 3 gelangten am
(…) legal in die Schweiz und ersuchten hier zwei Tage später um Asyl. In
einer ersten Anhörung am 22. November 1999 in der Empfangsstelle Basel
brachten die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann, der Beschwerdefüh-
rer 2, vor, sie hätten Lettland am (…) zusammen mit ihren beiden Kindern,
dem (…) geborenen Sohn (Beschwerdeführer 3) und der (…) geborenen
Tochter, auf dem Luftweg verlassen und seien via Prag in die Schweiz ein-
gereist. Ihre Reisepässe hätten sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ver-
loren; diese hätten sich in einer Tasche befunden, die versehentlich in ei-
nem Taxi liegen geblieben sei. Im Weiteren machten die Beschwerdefüh-
renden geltend, sie hätten sich zwischen (…) und (…) beziehungsweise
(…) als Asylbewerber in (…) aufgehalten. Die Beschwerdeführerin 1 gab in
diesem Zusammenhang an, sie sei nach einer ersten Rückschaffung nach
Lettland im (…) wiederum nach (...) gelangt, habe dort abermals um Asyl
ersucht und sei dann zusammen mit den Kindern im (…) nach Russland
abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer 2 erklärte, er sei im (…) frei-
willig aus (...) nach Lettland zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin 1
machte ausserdem in der Empfangsstelle geltend, sie habe auf Druck der
Behörden hin für sich und ihre Kinder am (…) auf die lettische Staatsbür-
gerschaft verzichtet, und aus dem gleichen Grunde hätten sie in der Folge
das Land verlassen.
In der Empfangsstelle Basel deponierte die Beschwerdeführerin 1 für sich
und die beiden Kinder gültige Geburtsurkunden. Der Beschwerdeführer 2
gab einen Militärausweis und einen Eheschein ab. Als Staatsangehörigkeit
wurde bei der Beschwerdeführerin 1 und den beiden Kindern "Lettland",
und als Volkszugehörigkeit "Russen" vermerkt. Beim Beschwerdeführer 2
wurde in der Rubrik Staatsangehörigkeit "unbekannt" vermerkt. Auf ent-
sprechende Fragen hin hatte dieser geäussert, er sei Ukrainer und auch in
der Ukraine geboren. Ab (…) habe er in Lettland gelebt, ohne allerdings
die lettische Staatsbürgerschaft erworben zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 lehnte das zuständige Bundesamt die
Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 21. August 2006 gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
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Wegweisung betraf (Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage gestützt auf den damals geltenden Art. 44 Abs. 3 AsylG). Im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden und ihre
Tochter beziehungsweise Schwester wurden in der Folge hier vorläufig auf-
genommen.
C.
Am 28. Juni beziehungsweise 1. Juli 2013 beantragten die Beschwerde-
führenden 1 bis 3 bei der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die
Ausstellung von Pässen für eine ausländische Person. Sie beabsichtigten,
in Lettland die Mutter der Beschwerdeführerin 1 zu besuchen, welche
schwer erkrankt sei. Mit dem Gesuch wurden Bestätigungen der lettischen
Botschaft in Wien (datiert vom […]) ediert, die der Beschwerdeführerin 1
und dem Beschwerdeführer 3 den Verlust der lettischen Staatsbürger-
schaft per (…) infolge Verzichts bei gleichzeitiger Auswanderung in die rus-
sische Föderation attestieren. Die Gesuche wurden in der Folge dem Bun-
desamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration SEM) zur
Prüfung und Behandlung überwiesen.
D.
Mit zwei separaten Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, die Voraussetzungen zur Ausstellung der be-
antragten Reisdokumente seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihnen
(den Beschwerdeführenden) möglich und zumutbar, sich bei den zuständi-
gen Behörden ihres Heimatlandes um die Ausstellung heimatlicher Reise-
pässe zu bemühen.
E.
In einem Antwortschreiben vom 28. Oktober 2013 verlangten die Be-
schwerdeführenden den Erlass entsprechender anfechtbarer Verfügun-
gen. Sie hätten eine Anfrage an die lettische Vertretung in Wien gerichtet
und würden zu gegebener Zeit über das Ergebnis informieren.
F.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2013 lehnte die Vor-
instanz die Gesuche ab. Die Beschwerdeführenden könnten nicht als
schriftenlos angesehen werden, womit es an einer zwingenden Vorausset-
zung für die Ausstellung von Ersatzreisedokumenten fehle.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 ver-
wies die Vorinstanz auf eine Einschätzung der ARK in deren Urteil vom
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21. August 2006, wonach davon auszugehen sei, dass die Betroffenen im
Zeitpunkt ihres Verzichts auf die lettische Staatsbürgerschaft bereits über
diejenige eines anderen Staates – vermutungsweise Russlands – verfügt
hätten. Denn der Besitz oder die Zusicherung des Bürgerrechts eines an-
deren Staates sei Voraussetzung für einen Verzicht auf die lettische Staats-
bürgerschaft. Weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdefüh-
rer 3 habe sich im Verfahren zu den konkreten Umständen geäussert. Sie
hätten zwar geltend gemacht, sich in der Zwischenzeit mit der lettischen
Vertretung in Verbindung gesetzt und um Ausstellung nationaler Reise-
pässe ersucht zu haben. Über das Ergebnis dieser Bemühungen hätten
sie aber nichts verlauten lassen.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 hielt die Vorinstanz fest, es gebe
keine Hinweise darauf, dass sich dieser je bei den zuständigen russischen,
ukrainischen oder lettischen Behörden um Erhalt eines Reisepasses be-
müht hätte. Es fehle deshalb auch bei ihm am Nachweis einer Schriftenlo-
sigkeit.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2014 – mit unterzeichnet von der
Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden – beantra-
gen diese beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die verweigernden
Verfügungen seien aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen
sowie ihrer Tochter beziehungsweise Schwester Pässe für eine ausländi-
sche Person auszustellen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die
Vorinstanz habe ihre Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Mit den Be-
scheinigungen der lettischen Botschaft in Wien vom […] sei als erwiesen
zu erachten, dass sie staatenlos seien. Der Beschwerdeführer 3 habe be-
reits am 15. März 2012 ein Gesuch um Anerkennung als Staatenloser ein-
gereicht, das jedoch noch nicht behandelt worden sei. Sie lebten nun schon
seit 14 Jahren in der Schweiz und hielten sich an die Rechtsordnung. Es
sei für sie nicht nachvollziehbar, dass ihnen die geplante Reise und der
Besuch der schwer kranken Mutter der Beschwerdeführerin 1 nicht ermög-
licht werde. Im Weiteren räumen die Beschwerdeführenden ein, dass sie
zwar die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates (konkret: Russlands
oder der Ukraine) erlangen könnten. Die entsprechenden Verfahren wür-
den jedoch sehr lange dauern, jedenfalls zu lange, um den Besuch bei der
schwer kranken Angehörigen verwirklichen zu können.
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Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem zwei Bescheinigungen der lettischen Botschaft in Wien, datiert
vom […], zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz hält in ihren Vernehmlassungen vom 27. Februar 2014 an
den angefochtenen Verfügungen fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde.
I.
In ihrer Replik vom 3. April 2014 bestätigen die Beschwerdeführenden ihre
Anträge und halten an deren Begründung fest.
J.
Vorgängig zum vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer 3 (mit
Eingabe vom 15. März 2012) und in der Folge auch die Beschwerdeführe-
rin 1 sowie deren Tochter (mit Eingaben vom 3. Januar 2014) die Vorin-
stanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit ersucht. Mit separaten Verfü-
gungen vom 27. März 2014 wies die Vorinstanz diese Gesuche ab.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht-
fertigt es sich, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 1 und
2 (F-110/2014) und des Beschwerdeführers 3 (F-109/2014) zu vereinigen.
2.
2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG;
Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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2.3
2.3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die
Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen.
Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern hatte die Tochter bezie-
hungsweise Schwester der Beschwerdeführenden 1 – 3 kein Gesuch um
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gestellt. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können somit nur die an-
gefochtenen Verfügungen der Vorinstanz sein, da der Streitgegenstand im
Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden darf
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. mit Hinweisen). Soweit die Be-
schwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer
Tochter beziehungsweise Schwester einen Pass für eine ausländische
Person auszustellen, erweist sich dieses Begehren als unzulässig. Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist im darge-
legten Umfang einzutreten (Art. 50 und 52 VwV).
2.3.2 Die Beschwerdeführenden 1 – 3 sind als Verfügungsadressaten zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demgegenüber ist der Toch-
ter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, welche die
Rechtsmitteleingabe mit unterzeichnet hat, die Beschwerdelegitimation
aus den bereits erwähnten Gründen abzusprechen. Sie trat im erstinstanz-
lichen Verfahren nicht als Gesuchstellerin auf und die Vorinstanz hatte
auch nicht entsprechend zu verfügen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
4.
Einer vorläufig aufgenommenen Person kann ein Pass für eine ausländi-
sche Person ausgestellt werden, wenn sie schriftenlos ist und das SEM ihr
eine Rückreise in die Schweiz nach Art. 9 RDV bewilligt (Art. 59 Abs. 1 AuG
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i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RDV). Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung
eines Passes für eine ausländische Person nach Art. 4 Abs. 4 RDV ist somit
die Schriftenlosigkeit. Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV
gilt eine ausländische Person als schriftenlos, wenn sie keine gültigen Rei-
sedokumente ihres Heimatstaates besitzt und von ihr nicht verlangt werden
kann, dass sie sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden um Aus-
stellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder
wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b).
Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Ge-
suchsprüfung durch das SEM festgestellt.
5.
Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlo-
sigkeit zu Recht verneinte, und dabei davon ausgehen konnte, es sei den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, Reisepapiere bei den zu-
ständigen Behörden eines Drittstaates zu beschaffen.
6.
6.1
6.1.1 Aufgrund der Akten kann ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 im Zeitpunkt
ihrer Einreise in die Schweiz (…) noch über die lettische Staatsbürger-
schaft verfügten. Den von der lettischen Botschaft in Wien ausgestellten
Bestätigungen ist zu entnehmen, dass die Beiden aus dieser Staatsbürger-
schaft per (…) entlassen worden seien, nachdem sie freiwillig auf diese
verzichtet und die Absicht bekundet hätten, nach Russland emigrieren zu
wollen. Wie bereits die ARK in ihrem Urteil vom 21. August 2006 ging auch
die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 27. März 2014 betreffend Aner-
kennung der Staatenlosigkeit davon aus, dass der Verzicht der Beschwer-
deführerin 1 und ihres damals noch minderjährigen Sohnes auf die letti-
sche Staatsbürgerschaft gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Best-
immungen nur deshalb möglich war, weil die Betroffenen damals bereits
die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates hatten oder zumindest der
Anspruch auf eine solche bestand. Die Beschwerdeführerin 1 und der Be-
schwerdeführer 3 bestreiten zwar in ihrer Replik, jemals die russische
Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Ob dem so ist und ob die Be-
schwerdeführenden seinerzeit tatsächlich – wie behauptet – mit lettischen
Reisepässen in die Schweiz gelangt sind, lässt sich heute nicht mehr be-
urteilen, kann aber auch offen bleiben. Von massgebender Bedeutung ist
vielmehr, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 nach
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dem letztinstanzlichen Asylentscheid keinerlei Anstrengungen unternom-
men haben, ihre Staatsangehörigkeit zu regeln und damit die Grundlage
zur Ausstellung heimatlicher Reiseässe zu schaffen. Konkrete objektive
Hinderungsgründe werden seitens der Beiden in diesem Zusammenhang
nicht geltend gemacht. Allein die Behauptung in der Replik, man müsse
"dort" (in Lettland oder Russland) "wohnen" und das sei ein "sehr lange
dauernder Prozess", genügt nicht für die Annahme einer Staatenlosigkeit
beziehungsweise Schriftenlosigkeit.
6.1.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sind die Staatsangehörigkeit
und damit auch die staatliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Rei-
sepasses ebenfalls nicht bekannt. Ob er seit seiner Einreise in die Schweiz
irgendwelche Bemühungen unternommen hat, um seine Staatsbürger-
schaft zu regeln, wurde nicht offen gelegt. Immerhin fällt auf, dass er als
einziger der vier Familienmitglieder kein Gesuch um Anerkennung als
Staatenloser gestellt hat, dies obwohl er bereits anlässlich seiner Erstbe-
fragung nach der Einreise in die Schweiz gegenüber der zuständigen
Asylbehörde behauptet hatte, seine Staatsangehörigkeit sei unbekannt.
Damals gab er an, er sei im Staatsgebiet der heutigen Ukraine geboren
und habe dort bis (…) gelebt. Das bereits bezüglich der Beschwerdeführe-
rin 1 und des Beschwerdeführers 3 Gesagte gilt ebenso für den Beschwer-
deführer 2: Es ist ihm zuzumuten, sich um die Regelung seiner Staatsbür-
gerschaft zu bemühen, um in der Folge von dem für ihn zuständigen Hei-
matstaat einen Reisepass erhältlich zu machen.
6.2 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
renden die Voraussetzungen zur Annahme einer Schriftenlosigkeit im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV und damit für die Abgabe eines schweizeri-
schen Ersatzreisepapiers gestützt auf Art. 4 Abs. 4 RDV nicht erfüllen. Es
liegt an ihnen, sich um Erhalt ihrer angestammten Staatsbürgerschaft zu
bemühen und damit die Grundlagen dafür zu schaffen, dass ihnen natio-
nale Reisepässe ausgestellt werden können. Die von ihnen angedeuteten
Schwierigkeiten bei der Regelung ihrer Staatsbürgerschaft bzw. die gel-
tend gemachte Dringlichkeit einer Heimatreise vermögen daran nichts zu
ändern. Den Beschwerdeführenden ist seit langem bekannt, dass sie ihre
Staatsbürgerschaft regeln sollten. Ernsthafte Bemühungen dazu haben sie
– wie bereits ausgeführt – bisher nicht unternommen.
7.
Die angefochtenen Verfügungen sind somit im Lichte von Art. 49 VwVG
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Seite 9
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
8.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend werden die unterliegenden Be-
schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'400.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind mit den beiden erhobenen Kostenvorschüs-
sen von je Fr. 700.- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; 2 Exemplare)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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