B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1119/2015
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Michele Naef, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1119/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1982; nachfolgend: Beschwerdeführer), kosovarischer
Staatsangehöriger, reiste am 1. Mai 1990 im Rahmen des Familiennach-
zugs zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern zu seinem
Vater in der Schweiz und erhielt daraufhin die Niederlassungsbewilligung.
Am 10. Februar 2002 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1983), welche am
10. April 2004 in die Schweiz einreiste und ebenfalls in den Besitz einer
Niederlassungsbewilligung kam. Die Ehe blieb bisher kinderlos.
B.
Während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz trat der Be-
schwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: In den Jahren 2001
bis 2007 wurde er siebenmal – hauptsächlich wegen Strassenverkehrsde-
likten, zum Teil groben Verletzungen, mit teilweise hohen Bussen, Verurtei-
lungen zu Freiheitsstrafen von mehreren Wochen und zu gemeinnütziger
Arbeit (vgl. kant. Akt. S. 353-354) – verurteilt. Am 18. März 2008 wurde der
Beschwerdeführer durch das Bezirksamt Brugg wiederum wegen Fahrens
ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum Gebrauch und
Erleichtern der rechtswidrigen Einreise zu einer Geldstrafe von 90 Tages-
sätzen zu Fr. 90.-, davon 49 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt. Am 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführer
durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls (teilweise versucht begangen), Sachbeschä-
digung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Bege-
hung), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(mehrfache Begehung und mehrfacher Versuch), falscher Anschuldigung,
Entwendung zum Gebrauch (mehrfache Begehung), Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das
Waffengesetz (mehrfache Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, mehrfache Begehung), Fahrens ohne Führerausweis oder
trotz Entzugs (Motorfahrzeug, mehrfache Begehung) zu einer Freiheits-
strafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
C.
Gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
24. August 2011 sowie aufgrund der früher begangenen und abgeurteilten
Vergehen widerrief der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend:
MIDI) – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. April
2012 (kant. Akt. S. 277 ff.) – mit Verfügung vom 27. September 2012 die
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Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den
Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die dagegen bei der
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 31. Oktober 2012 erho-
bene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2013 ebenfalls ab-
gewiesen (vgl. kant. Akt. S. 348 ff.), womit die Verfügung des MIDI in
Rechtskraft erwuchs.
D.
Am 22. Dezember 2014 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug des Kantons Bern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug auf den 3. Februar 2015, sofern er an diesem Tag
aus der Schweiz ausgeschafft werde (vgl. SEM Akt. S. 3 ff.). Am 21. Januar
2015 wurde ihm bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhalte-
massnahme durch die Anstalten X._______ das rechtliche Gehör gewährt
(SEM Akt. S. 73-75).
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein ab dem 3. Februar 2015 gültiges Einreisever-
bot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschrei-
bung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen die letzten beiden abgeurteilten Delinquenzen des Be-
schwerdeführers an und führte weiter aus, diese Delikte würden einen
schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein-
hergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.10]). Aufgrund des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers sei eine Fernhaltemassnahme von
zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Der Beschwerdeführer habe zuerst während längerer Zeit aus-
serhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zu-
kunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch unter Berücksichti-
gung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich
die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt.
F.
Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner vorzeitigen Haftentlassung –
am 3. Februar 2015 – aus der Schweiz ausgeschafft (vgl. kant. Akt. S. 442-
443).
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Seite 4
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragen, eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum 6. April 2017
(Ablauf der Probezeit) zu befristen. Zudem machte er geltend, mit der an-
gefochtenen Verfügung werde Bundesrecht einschliesslich des rechtlichen
Gehörs verletzt, rügte weiter die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass trotz seiner
deliktischen Vergangenheit, welche inzwischen fast 7 Jahre zurückliege,
kein zukünftiges Gefährdungspotential von ihm ausgehe. Des Weiteren sei
ein Familienleben im Heimatland nicht möglich, da seine Ehefrau in psy-
chiatrischer Behandlung sei, welche so im Heimatland nicht durchgeführt
werden könne. Als Beweismittel reichte er ein dementsprechendes ärztli-
ches Zeugnis vom 16. Februar 2015 zu den Akten (vgl. BVGer act. 1, Bei-
lage 5). Das mehrjährige Einreiseverbot sei unverhältnismässig und ver-
letzte sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und
Art. 8 EMRK.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 äusserte sich die Vorinstanz zu
den Rügen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie sich dieser Auf-
fassung nicht anschliesse und sprach sich für die Abweisung der Be-
schwerde aus. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten per-
sönlichen Interessen sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und das
Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der
Schweiz einem häufigeren persönlichen Kontakt mit seiner Ehefrau bereits
entgegen stehe. Ferner sei mit Sicht auf das bisher straffällige Verhalten
des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin ein über fünf-
jähriges Einreiseverbot angezeigt. Es sei insbesondere darauf hinzuwei-
sen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des relativ langen Aufenthalts in
der Schweiz und trotz seiner familiären Beziehungen nicht von der wieder-
holten Tatbegehung habe abbringen lassen. Aus ausländerrechtlicher Sicht
müsse der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg als Risikofaktor be-
trachtet werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag ge-
legten grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen
hochwertige Rechtsgüter erachte die Vorinstanz das zehnjährige Einreise-
berbot auch mit Blick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdefüh-
rers als eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
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Seite 5
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dem Beschwerdeführer
stehe allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels be-
gründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal-
temassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
I.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 vollumfänglich
an seiner Beschwerde fest und machte erneut geltend, das Recht auf Ach-
tung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK werde mit der
vorliegend angefochten Verfügung verletzt.
J.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich die beigezogenen kantonalen Ak-
ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung
finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie
inzwischen infolge Zeitablaufs nicht gegenstandslos geworden ist; dies ist
für den Eventualantrag der Fall.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Soweit die diesbezüglichen Vorbringen auch
Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsverletzungen, das Ermessen oder die
Angemessenheit betreffen, bilden sie jedoch Gegenstand der materiell-
rechtlichen Beurteilung, welche weiter unten folgen wird. Zu prüfen ist an
dieser Stelle nur die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufgrund einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Ver-
fügung.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht
(Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung
der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom-
plexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in
die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen
sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2;
BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).
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Seite 7
3.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2015 zur Hauptsache auf die beiden letzten abgeurteilten Delinquen-
zen des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch auf das Urteil des Regi-
onalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. August 2011, das die gravie-
rendsten Delikte (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch [jeweils teilweise ver-
sucht begangen], mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenver-
arbeitungsanlage, falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das
SVG und Waffengesetz) mit einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe
ahndete. Diese Delikte stellten schwere Verstösse gegen die Gesetzge-
bung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung einhergehe. Die von ihm im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu
rechtfertigen. In ihrer Vernehmlassung hebt die Vorinstanz im Zusammen-
hang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen
grosse kriminelle Energie hervor (vgl. Bst. H), und dass sich der Beschwer-
deführer trotz seines langen Aufenthalts hierzulande und trotz seiner fami-
liären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbegehung habe abbrin-
gen lassen. Aus ausländerrechtlicher Sicht müsse der Beschwerdeführer
über längere Zeit als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betrachtet werden.
3.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des MIDI vom 27. Sep-
tember 2012 die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Der in jenem Ver-
fahren beurteilte Gesamtsachverhalt bildete die Grundlage für das Verfah-
ren zum Erlass der Fernhaltemassnahme. Ob eine Verfügung hinreichend
begründet ist oder nicht, bestimmt sich nämlich nicht aus der Sicht des un-
beteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwen-
digerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massge-
bend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die
Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage
der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der Partei miteinzubeziehen.
Über dieses besondere Wissen verfügte der Beschwerdeführer zweifellos.
Die Kenntnis der Strafakten und namentlich der gegen ihn ergangenen
Strafurteile versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz
von einer schwerwiegenden Gefahr ausging (vgl. dazu Urteil des BVGer
F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4).
3.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den
quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspra-
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Seite 8
xis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effi-
zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der
erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe-
rer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer F-7574/2015 vom 19. Ja-
nuar 2017 E. 3.4 m.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht dem-
nach in genügender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer,
schon im Aufenthaltsentzugsverfahren anwaltlich vertreten, war es folglich
gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich,
die zentralen Überlegungen für ein langjähriges Einreiseverbot zu erken-
nen und sachgerecht dagegen vorzugehen.
Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja-
nuar 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von
Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Perso-
nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot
verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für die Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer an-
geordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die
verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wich-
tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder
ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet
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Seite 9
werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in
der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil
des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 in fine m.H.).
4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorin-
stanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9.).
Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit
der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied,
dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall
kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
4.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SI-
RENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
Gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Au-
gust 2011 wurde der Beschwerdeführer in 249 Fällen des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls (teilweise versucht) mit einer Gesamtde-
liktssumme von ca. Fr. 1‘334‘624.60 (SEM Akt. S. 45-61), in 251 Fällen der
Sachbeschädigung mit einem Gesamtsachschaden von Fr. 884‘589.30
(SEM Akt. S. 27-45), in 223 Fällen des Hausfriedensbruchs (SEM Akt.
S. 15-27), zweimal des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbei-
tungsanlagen sowie einmal der falschen Anschuldigung (SEM Akt. S. 15),
in 82 Fällen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (SEM
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Seite 10
Akt. S. 10-15), in 19 Fällen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
(SEM Akt. S. 9-10) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des
Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Drogenein-
fluss) als auch Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führe-
rausweises (SEM Akt. S. 9) schuldig gesprochen und wurde deswegen mit
einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren bestraft. Diese Deliktserie
stellt zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung dar, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Dass der
Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen-
und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entspre-
chend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend
schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Prognose
ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Ge-
samtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genannte Höchstdauer von
5 Jahren überschreiten.
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch mehrfa-
chen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl kann nach dem soeben
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Seite 11
Gesagten schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten
Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge-
fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121
E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit
der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als
diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer
F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.3).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seinem
21. Lebensjahr etliche Male, mehrheitlich in einschlägigen Bereichen, mit
dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. Bst. B). Die im Vordergrund stehen-
den Straftaten (Urteil vom 24. August 2011; vgl. dazu E. 5) beging er im
Zeitraum zwischen Mitte Juni 2006 und Mai 2008. Wie das hohe Strafmass
erkennen lässt, hat sich der Beschwerdeführer ein hohes Verschulden an-
rechnen zu lassen, und sein über einen längeren Zeitraum an den Tag ge-
legtes Verhalten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit gegenüber
der hierzulande geltenden Rechtsordnung sowie von einer hohen kriminel-
len Energie. Des Weiteren spricht die erwähnte Deliktserie für eine beson-
dere Tätergefährlichkeit. Es besteht daher ein manifestes Interesse an ei-
ner längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz.
Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung bildet die
vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 m.H.). Zu
berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Ausländerrecht unter-
schiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig
voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvoll-
zug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeuti-
sche Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vorder-
grund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Vollzugsbe-
hörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder
Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das
ausländerrechtliche schwere Verschulden ergibt sich vorliegend aus der
weiter vorne geschilderten Haupttat sowie dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert hat und sich
auch von seinen familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbe-
gehung hat abbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Be-
schwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu
bezeichnen.
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Seite 12
6.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt
es im Wesentlichen auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar
2015 geltend, dass die von seinem Mandanten verursachten Delikte nun-
mehr 7 Jahre zurücklägen und er sich seither tadellos verhalten habe, wes-
halb kein künftiges Gefährdungspotential vorhanden sei. Weiter betont er,
dass dem Beschwerdeführer eine positive Legalprognose gestellt worden
sei und verweist dabei auf den Führungsbericht der Anstalten X._______
vom 5. Dezember 2014 (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Beschwerdeführer
sei aufgrund seines guten Vollzugsverhaltens sowie der gefestigten Bezie-
hung zu seiner Frau und seiner Familie am 4. Oktober 2012 in die Aussen-
wohngruppe der Anstalten X._______ übergetreten. Hierbei sei vermehrte
Selbständigkeit und Eigenverantwortung verlangt worden. Zudem habe er
von August 2012 bis Juli 2014 eine Attestlehre zum Fleischfachassistenten
EBA absolviert und sei in seiner Freizeit hauptsächlich mit seinen Schul-
aufgaben beschäftigt gewesen. Der Wunsch für eine Berufsbildung sei vom
Beschwerdeführer selber ausgegangen, und er habe sich von Beginn weg
für diese Ausbildung interessiert und engagiert. Er habe seine Ausbildung
im Juli 2014 mit einem Notendurchschnitt von 5,2 abgeschlossen und sei-
tens der Experten seien Äusserungen laut geworden, dass nach seiner
Entlassung Interesse für eine Anstellung bestünde. Der definitive Ent-
scheid für den Beschwerdeführer, dass er die Schweiz verlassen müsse,
habe ihn in eine schwere Krise versetzt. Die Erkrankung seiner Ehefrau im
Jahre 2012 (… Angaben zur Krankheit) habe ihn selbst auch fast an seine
psychischen Grenzen gebracht. Während dieser belastenden Zeit habe er
aber auch regelmässige Gespräche mit dem Anstaltsfürsorger führen kön-
nen. Der Beschwerdeführer habe sich in allen Bereichen positiv entwickelt.
6.6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll-
zug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aus-
sagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange
sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft
in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdefüh-
rer wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des
Kantons Bern vom 22. Dezember 2014 auf den Tag seiner Ausschaffung
(den 3. Februar 2015) hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Pro-
bezeit ist am 6. April 2017 abgelaufen, womit sich die verstrichene Zeit als
zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu
ändern vermag. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass während
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des Strafvollzugs das Verfahren bzgl. Niederlassungsbewilligung und da-
mit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers strittig war,
weshalb die Bedeutung des bisherigen Wohlverhaltens auch gestützt da-
rauf zu relativieren ist. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rück-
fallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden.
6.7 Eine günstige Prognose leitet der Beschwerdeführer ausserdem davon
ab, dass er sich stets einsichtig gezeigt habe, wenn er auf seine Delikte
angesprochen worden sei. Dass er anderen Menschen Schaden zugefügt
habe, sei ihm während der Tathandlungen nicht bewusst gewesen. Er habe
sich in einer Gruppendynamik mit seinen Mittätern befunden und die guten
Ratschläge seitens seines Umfeldes ignoriert. Unter dem daraus resultier-
ten Freiheitsentzug litten sein familiäres Umfeld und insbesondere seine
Frau, wofür er sich sehr schäme. Er habe sich in der Vollzugszeit zu einer
gereifteren Person entwickelt. Auch diese Einwände sind gestützt auf die
in E. 6.6 gemachten Ausführungen zu relativieren, weshalb weiterhin von
einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen
werden muss.
6.8 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt
der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren
verfügt werden kann.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (E. 6) eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie
vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl.
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BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass-
nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll
weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schen-
gen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer all-
fälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der
Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch
das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2 m. H.).
7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse an einem möglichst ungehinderten Familienleben
in der Schweiz gegenüber. Aufgrund des Krankheitsverlaufes seiner Ehe-
frau sei es für sie gemäss den ärztlichen Feststellungen nicht zumutbar, im
Kosovo zu leben, da dort keine brauchbare psychiatrische Behandlung
durchführbar sei. Deshalb sei es für ihre Gesundheit entscheidend, in der
Schweiz zu bleiben. Des Weiteren seien die örtliche Nähe zu deren
Schwester als auch ihre Arbeit als Raumpflegerin wichtige stabilisierende
Faktoren für ihre Gesundheit (vgl. BVGer act. 1, Beilage 5; ärztliches
Zeugnis vom 16. Februar 2015). Durch das verhängte Einreiseverbot sei
ihm die Unterstützung seiner hilfsbedürftigen Ehefrau nicht mehr möglich.
7.4 Einleitend ist an dieser Stelle – wie auch von der Vorinstanz im Rahmen
der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 ausgeführt – hervorzuheben, dass
allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend auf-
grund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das
Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzu-
führen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Wider-
ruf der Niederlassungsbewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus
dem Strafvollzug hin, verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hier-
zulande oder allfällige Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland
können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr einge-
schränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig
die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge-
hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE
2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
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7.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau scheitert – wie
eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Der Beschwerdeführer
ist seit 2002 verheiratet und die Ehefrau ist 2004 in die Schweiz eingereist
und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Ihre psychische Erkran-
kung, welche im Jahre 2001 im Kosovo zum ersten Mal aufgetreten sei und
2012 wieder ausbrach, bedürfe voraussichtlich einer lebenslangen medi-
kamentösen Behandlung, damit kein neuer Krankheitsschub vorkomme.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Krankheit nicht
auch im Kosovo behandelt werden könnte. Zudem hätte es den Eheleuten
aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und des Wi-
derrufs seiner Niederlassungsbewilligung bewusst sein müssen, dass ein
„normales“ Familienleben in der Schweiz über längere Zeit vereitelt sein
wird. Wie in der angefochtenen Verfügung des SEM bereits erwähnt, be-
stehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerde-
führer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen schlichtweg zu untersagen. Es steht ihm
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten
Gesuchs die zeitweilige Suspension der angefochtenen Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisge-
mäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das
Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur
Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-
SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
7.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der relevanten Be-
urteilungselemente (langjährige, schwere Delinquenz; gewerbs- und ban-
denmässige Begehung der Delikte; Probezeit eben erst abgelaufen) eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Die Ausschrei-
bung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu
befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder
Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 4.4 hiervor), eine Voraussetzung,
welche im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls erfüllt ist. Auch die Aus-
schreibung im SIS ist somit rechtens.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 13. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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