B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1119/2017
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zu-
sammen mit ihren Töchtern am 2. Dezember 2016 verliess und am 10. Ja-
nuar 2017 via E._______ und (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl
nachsuchte,
dass die Vorinstanz sie am 12. Januar 2017 zur Person befragte und ihr
dabei gestützt auf ihre Aussagen und den Eintrag im zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-VIS) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie habe gedacht, in der Schweiz besseren
Schutz zu erhalten (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Januar 2017, A7 S. 7
Ziff. 8.01),
dass die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 7. Februar 2017 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen der
Vorinstanz am 7. Februar 2017 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2017 – eröffnet am 13. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 10. Januar 2017
nicht eintrat, die Wegweisung nach Portugal verfügte, die Beschwerdefüh-
rerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
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und beantragen liessen, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Februar
2017 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerinnen einzutreten,
dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen sei,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Be-
schwerdeführerinnen zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 23. Februar 2017 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass die portugiesische Ausland-
vertretung in H._______ den Beschwerdeführerinnen am 7. Oktober 2016
ein vom 10. Oktober 2016 bis am 23. November 2016 gültiges Schengen-
Visum ausgestellt hat,
dass es sich bei den beim Visumsantrag vorgelegten Reisedokumenten
um angolanische Reisepässe, lautend auf die Beschwerdeführerinnen,
handelte,
dass die portugiesischen Behörden am 7. Februar 2017 das im Sinne von
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom
7. Februar 2017 guthiessen,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
die Beschwerdeführerinnen hätten zwar von Portugal ausgestellte Schen-
gen-Visa erhalten, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie
mit diesen Visa jedoch nicht in den Schengen-Raum eingereist,
dass sie mit ausgeliehenen (…) Pässen via (…) über den internationalen
Flughafen I._______ gereist und erst am 10. Januar 2017, mithin nach Ab-
lauf der portugiesischen Visa, in den Schengen-Raum gelangt seien,
dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel einreichen könne, weil die
Schlepper die Billette, die Bordkarten und die (…) Pässe zurückbehalten
hätten,
dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht erfüllt
seien,
dass die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt habe,
dass ausserdem der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Opfer der Zuhälterei und
des Menschenhandels geworden sei,
dass das portugiesische Visum ihr von diesen Kreisen beschafft worden
sei, mit dem Ziel, in Portugal für sie zu arbeiten,
dass der angolanische Reisepass, welcher das portugiesische Visum ent-
halte, ihr am 20. Oktober 2016 im Flughafen von (…) abgenommen worden
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sei, als sie versucht habe, sich mit den anderen Kollegen nach Portugal zu
begeben,
dass sie gleichentags wegen ihrer politischen Vergangenheit im Zusam-
menhang mit der (…) vom angolanischen Sicherheitsdienst inhaftiert wor-
den sei,
dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Befreiung im Dezember 2016
gelungen sei, sich heimlich in E._______ zu ihrer Mutter und ihren Kindern
zu begeben, wo sie sich mithilfe von Schleppern drei (…) Pässe beschafft
habe,
dass die Vorinstanz weder den relevanten Sachverhalt berücksichtigt noch
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben habe, sich wenigstens
summarisch zu ihren Asylgründen, welche im Zusammenhang mit Men-
schenhandel stünden, zu äussern,
dass es sich rechtfertige, die angefochtene Verfügung zu kassieren und
den Fall vom SEM neu beurteilen zu lassen,
dass die alleinstehende Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach
Portugal riskiere, sich mit ihren zwei Kindern in einer totalen Ungewissheit
wiederzufinden,
dass sie Betreuung und ein stabiles Umfeld benötigten, damit sich ihr Ge-
sundheitszustand nicht verschlechtere,
dass ihnen dies in Portugal nicht garantiert sei und sie dort auch keine An-
gehörigen hätten, welche sie aufnehmen und unterstützen könnten,
dass damit dem humanitären Aspekt besondere Bedeutung zukomme,
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene an der Zuständigkeit Portu-
gals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts
ändern können,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Ausreise als unglaubhaft zu erachten ist, zumal sie keinerlei entspre-
chende Beweismittel eingereicht hat,
dass vielmehr davon auszugehen ist, sie und ihre Kinder hätten Angola
legal mit den eigenen Reisepässen in Richtung Portugal verlassen,
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dass mit den Beschwerdevorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gefordert wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Portugal würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
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dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Portugal würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen portugiesischen Behörden zu wenden und
die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzu-
fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den portugiesischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerinnen gerieten im Falle einer Rückkehr nach Portugal wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung der Beschwerdeführe-
rinnen, in Portugal in eine totale Ungewissheit zu geraten, als unbegründet
erweist,
dass auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerinnen in Portugal
keine Angehörigen hätten, zu keiner anderen Einschätzung führen kann,
zumal sie nicht geltend machten, in der Schweiz über Familienangehörige
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu verfügen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zum me-
dizinischen Sachverhalt erklärte, ihr würden manchmal die Augen brennen,
die Mädchen seien gesund (vgl. A7 S. 8 Ziff. 8.02),
dass in der Beschwerde keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen dargelegt wurden,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerinnen könn-
ten sich an die zuständigen portugiesischen Stellen wenden, um Zugang
zu medizinischer Versorgung zu erlangen,
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dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ihr Gesund-
heitszustand in Portugal verschlechtern sollte,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Portugal würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es demnach insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerinnen aus ihrem
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten können,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (politische
Vergangenheit, Opfer von Zuhälterei und Menschenhandel) vorliegend
nicht zu berücksichtigen sind,
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dass sie jedoch die Möglichkeit hat, entsprechende Vorbringen bei den für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen por-
tugiesischen Behörden geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich somit – entgegen anderslautender Auffassung – eine Neubeur-
teilung erübrigt,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gestattung, den Verfahrensausgang in der
Schweiz abwarten zu können, gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
damit ebenso hinfällig wird,
dass der am 23. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: