B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1122/2017
Ur t e i l vom 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am _______ 1983,
Tunesien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 5. Februar 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Ver-
fügung vom 14. Mai 2013 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass das Migrationsamt des Kantons Bern den Beschwerdeführer am
22. Juli 2013 als unbekannten Aufenthalts gemeldet hatte,
dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 23. Januar 2017
mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhalte,
dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM den Antrag stellte,
die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 das rechtliche Gehör zur
Wegweisung nach Italien oder Deutschland gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Februar 2017 – eröffnet am 17. Feb-
ruar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, ihn nach Italien ausreisen zu lassen, weil dort seine Freun-
din sei und er in Deutschland grosse Probleme habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. Februar 2017
einen Vollzugsstopp anordnete,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juli 2013 in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vom 3. Februar 2017 ausführte, er möchte nach Italien gehen, jedoch
nicht nach Deutschland,
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dass das SEM – aufgrund des zuletzt in Deutschland eingereichten Asyl-
gesuchs – die deutschen Behörden am 24. Januar 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 24 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 31. Januar
2017 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und
der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, den für sein Asylverfahren zu-
ständigen Staat selbst zu bestimmen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er wolle nicht nach
Deutschland, weil er dort grosse Probleme habe und in Italien seine Freun-
din sei (der Beschwerdeführer gab zuvor hingegen an, nicht verheiratet zu
sein und dass seine Freundin, die er heiraten möchte, in der Schweiz lebe
und Schweizerin sei [SEM-pag. K2/5, Befragungsprotokoll S. 2 Frage 4 und
S. 3 in fine]), implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 forderte,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer seine angeblich grossen Probleme in Deutsch-
land nicht näher ausgeführt und somit kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
dass der am 24. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt
Witzwil (Einschreiben; vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Justizvollzugsanstalt Witzwil, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons Bern (per Telefax)