B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1127/2019
Ur t e i l vom 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für C._______.
F-1127/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
C._______, eine 1991 geborene marokkanische Staatsangehörige (nach-
folgend: Gesuchstellerin), hat bereits in der Vergangenheit mehrmals
Schengen-Visa für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz beantragt, de-
ren Ausstellung jeweils von der Schweizerischen Botschaft in Rabat bzw.
vom SEM verweigert wurde, letztmals mit Einspracheentscheid vom
18. April 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1).
B.
Am 22. Oktober 2018 beantragte sie bei der Schweizerischen Botschaft in
Rabat ein Schengen-Visum für einen elftägigen Besuchsaufenthalt im Kan-
ton Zürich (vom 17. Januar 2019 bis 27. Januar 2019). Die Gastgeber (und
Beschwerdeführenden) hatten zuvor am 16. Oktober 2018 ein entspre-
chendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizerischen Botschaft in
Rabat verfasst, sich dabei als Schwager bzw. Schwester zu erkennen ge-
geben und erklärt, sie möchten der Gesuchstellerin (und Eingeladenen) die
Möglichkeit geben, ihre Schulferien bei ihnen verbringen und sich erholen
zu können (vgl. SEM-act. 4/19-23).
Im Gesuch vom 22. Oktober 2018 gab C._______ an, Studentin am «Insti-
tut D._______» in Agadir zu sein (vgl. SEM-act. 4/22). Dem Gesuch waren
zwei Schreiben dieses Instituts beigelegt, datiert am 16. Oktober 2018. Da-
rin wird bescheinigt, die Gesuchstellerin sei im Rahmen einer Weiterbil-
dung im 2. Jahr für das Fach Buchhaltung eingeschrieben (Schuljahr
2018/2019); sie habe im Januar 2019 elf Tage Schul- bzw. Semesterferien
und werde am 28. Januar 2019 zurückerwartet (SEM-act. 4/16-17).
C.
Mit Formularverfügung vom 25. Oktober 2018 verweigerte die Schweizeri-
sche Botschaft in Rabat das Visum, dies mit der Begründung, die Absicht
der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt
werden können (SEM-act. 4/27).
D.
Gegen die Verweigerung des Visums erhoben die Gastgeber am 4. No-
vember 2018 Einsprache bei der Vorinstanz.
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Begründend führten sie aus, da sich die Gastgeberin im letzten Lehrjahr
befinde, könne sie momentan nicht reisen. Deshalb wäre es schön, wenn
Amina für diese elf Tage zu ihnen kommen dürfte (SEM-act. 2/4).
E.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
Akten der Schweizer Vertretung in Rabat und liess durch die Migrationsbe-
hörde im Wohnsitzkanton der Gastgeber weitere Abklärungen zum Sach-
verhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten Frageka-
talog beantworteten die Gastgeber umgehend und führten unter anderem
aus, die Gesuchstellerin mache eine Ausbildung in der Buchhaltung. Sie
befinde sich im zweiten Ausbildungsjahr und wolle nach ihrem Ferienauf-
enthalt in der Schweiz nach Marokko zurückkehren und ihre Ausbildung
beenden (vgl. SEM-act. 5/38-39).
F.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge-
suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesi-
chert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus wel-
chem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhält-
nisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Im Weiteren seien aus den persön-
lichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen
keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei ihr
um eine junge, ledige und kinderlose Person, welche sich noch in der Aus-
bildung befinde, aber (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe (SEM-
act. 6/43).
G.
Am 4. März 2019 (Postaufgabe: 6. März 2019) gelangten die Gastgeber
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-
Visum sei für einen Besuchsaufenthalt zu erteilen. Zur Begründung verwie-
sen sie im Wesentlichen auf ihre Eigenschaft als Garanten und stellten in
Aussicht, über die korrekte Ein- und Wiederausreise im Rahmen des Be-
suchsaufenthalts der Gesuchstellerin besorgt zu sein. Die Gesuchstellerin
arbeite seit 1. März 2018 als kaufmännische Direktorin in einem Reisebüro
und absolviere gleichzeitig im Abendunterricht eine Weiterbildung in der
Buchhaltung. Ferner habe sie im Jahr 2015 eine Ausbildung am «Institut
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Seite 4
E._______» abgeschlossen. Da sich der Arbeitgeber der Gesuchstellerin
im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Ausland befunden habe, habe sie da-
mals keine Arbeitsbestätigung einreichen können. Der Beschwerde waren
verschiedene Unterlagen beigelegt, unter anderem eine Kopie einer Ar-
beitsbestätigung eines Reisebüros in Agadir sowie eines Abschlusszertifi-
kates des Instituts E._______ vom 1. Juli 2015 (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act. 1]).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2019 schloss das SEM auf Abwei-
sung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
I.
Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Replik.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache-
verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber beziehungsweise Ver-
wandte der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt. Zwar war der angegebene Besuchszeitraum im Verfügungszeit-
punkt (12. Februar 2019) bereits verstrichen. Indessen haben die Be-
schwerdeführenden durch die Beschwerdeerhebung kundgetan, dass sie
und die Gesuchstellerin nach wie vor ein Interesse an der Erteilung eines
Visums haben. Sie sind daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen elftägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Aus-
länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 4 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
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Seite 6
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch
Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als marokkanische Staatsan-
gehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visum-
pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8
Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März
2018 E. 4.1).
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Seite 7
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des
BVGer F-7617/2016 E. 4.1).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
F-1127/2019
Seite 8
5.2 Marokko gilt zwar grundsätzlich als wirtschaftlich stabil. Die Wirtschaft
befindet sich, trotz eines Einbruchs im Jahr 2016, im Aufschwung. Dennoch
ist die soziale Lage vieler Marokkanerinnen und Marokkaner schwierig. Ein
zentrales Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau. Die Analphabe-
tenrate bleibt mit rund 30 % der über 15-Jährigen eine der höchsten in der
arabischen Welt. Zudem hat das Königreich mit zahlreichen sozialen Prob-
lemen zu kämpfen, die durch Verstädterung und Industrialisierung entste-
hen. Die grösste Herausforderung für die marokkanische Wirtschaft bleibt
jedoch der Arbeitsmarkt, da der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Al-
tersgruppen deutlich höher liegt als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die
reale Arbeitslosenquote dürfte somit, insbesondere bei den Jugendlichen,
deutlich über den offiziell angegeben ca. 10% liegen (Quellen: Deutsches
Auswärtiges Amt, > Reise & Sicherheit > Reise-
und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innen-
politik, Stand: 18. März 2019; Deutsches Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa, > Länder
> Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informationen zum Land > So-
ziale Situation, alle Seiten besucht im Juni 2019; vgl. anstelle vieler auch
Urteil des BVGer F-934/2018 vom 21. März 2019 E. 6.2).
6.
6.1 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswande-
rung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per-
sonen manifestiert. Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt
sich ebenfalls an den kontinuierlich steigenden Überweisungen von Aus-
landmarokkanern. Ebenso wirkt sich dieser Umstand auf die Schweizer
Asylstatistik aus, in der Marokko nach wie vor zu den wichtigsten Her-
kunftsländern gehört (vgl. > Publikationen & Service >
Asylstatistik > Übersichten > Asylgesuche nach Nationen [letzte 37 Mo-
nate] sowie: > Publikationen & Service > Asylstatistik
Jahresstatistiken > Kommentierte Asylstatistik 2018 S. 3, besucht im Mai
2019). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits ausgeführt
hat, ist ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz
aus Verwandten oder Freunden zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-
rechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal einge-
reist – versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis
abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7). Das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist demnach grundsätz-
lich als hoch einzuschätzen (anstelle vieler vgl. Urteile des BVGer
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Seite 9
F-934/2018 E. 7.1; F-2618/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2;
C-7276/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3).
6.2 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den
Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche,
familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzube-
ziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän-
derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein-
reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27
E. 8).
6.3 Die Gesuchstellerin gab im Antragsformular an, Studentin am Institut
D._______ zu sein, und legte ihrem Gesuch die Kopie zweier Bestätigun-
gen des Instituts D._______ vom 16. Oktober 2018 bei, wonach sie sich im
zweiten Ausbildungsjahr bzw. Semester befinde, vom 17. Januar 2019 bis
27. Januar 2019 Ferien habe und am 28. Januar 2019 zurückerwartet
werde. Auch die Gastgeber gaben im Rahmen der Inlandabklärungen an,
die Beschwerdeführerin befinde sich noch in Ausbildung (vgl. Sachverhalt
Bst. B., D. und E.).
6.4 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr geltend gemacht, die Eingela-
dene habe bereits im Jahr 2015 eine Ausbildung am Institut E._______
absolviert, sei seit 1. März 2018 erwerbstätig und bilde sich berufsbeglei-
tend weiter. In diesem Zusammenhang legen die Beschwerdeführenden
folgende Unterlagen ins Recht:
- Kopie einer Arbeitsbestätigung des Reisebüros vom 4. März 2019,
- Kopie einer Bestätigung des Reisebüros gleichen Datums, wonach der Ge-
suchstellerin im laufenden Jahr 15 Ferientage zustehen würden,
- Kopie einer Gehaltsabrechnung vom Januar 2019,
- Kopie einer Bestätigung des Instituts E._______, wonach die Gesuchstellerin
am 1. Juli 2015 eine zweijährige Ausbildung im Hotelfach abgeschlossen habe.
Des Weiteren führen sie aus, der Gesuchstellerin obliege die Pflege ihrer
Mutter, da sie mehr zu Hause sei als ihr Vater und ihre Brüder (vgl. Sach-
verhalt Bst. B, E, G).
F-1127/2019
Seite 10
6.5 Die eingereichten Unterlagen lassen zunächst den Sachverhalt in ei-
nem anderen Licht erscheinen. So ist der Bestätigung des Instituts
E._______] vom 1. Juli 2015 zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin in
den Jahren 2013 bis 2015 eine Ausbildung im Hotelfach als «technicien
specialisé» absolviert hat. Zudem ist sie gemäss der Bestätigung des Rei-
sebüros vom 4. März 2019 seit 1. März 2018 dort arbeitstätig. Die behaup-
tete Erwerbstätigkeit und das abgeschlossene Studium am Institut
E._______ können jedoch dadurch nicht zweifelsfrei belegt werden. Die
Angaben stehen im Widerspruch zu einem früheren Visumsantrag vom
22. November 2015, in dem die Gesuchstellerin erklärt und mit entspre-
chenden Unterlagen belegt hatte, an der Universität […] in Agadir für das
Studienjahr 2015/2016 an der «Faculté des Lettres et des Sciences Hu-
maines» immatrikuliert zu sein und dort Französisch zu studieren. Auch die
damalige Gastgeberin hatte in ihrer Einsprache angegeben, dass die Ge-
suchstellerin an der Universität in Agadir studiere (vgl. zum Ganzen SEM-
act. 1 [nicht paginiert]). Die Gesuchstellerin hat widersprüchliche Angaben
gemacht, indem sie im vorliegenden Verfahren zunächst angab, Studentin
zu sein, obwohl sie im Gesuchsformular ausdrücklich nach ihrem aktuellen
Beruf gefragt worden war, und später eine Erwerbstätigkeit behauptete,
welche mit den in der Vergangenheit gemachten Angaben (Französisch-
Studium in Agadir) nicht in Einklang zu bringen ist. Selbst wenn zu Gunsten
der Beschwerdeführenden angenommen würde, dass die Gesuchstellerin
im Reisebüro angestellt ist, erscheint dennoch nicht nachvollziehbar, inwie-
fern diese Tätigkeit sie davon abhalten könnte, Marokko definitiv zu verlas-
sen. Es wird nicht glaubhaft aufgezeigt, dass die Gesuchstellerin eine be-
sondere berufliche Verantwortung wahrnehmen würde.
6.6 Es kommt hinzu, dass die geltend gemachte Berufstätigkeit – insbe-
sondere auch mit Blick auf die berufsbegleitende Weiterbildung – nicht mit
dem Vorbringen zu vereinbaren ist, wonach sich die Gesuchstellerin um
ihre Mutter kümmere, da sie im Vergleich zu den übrigen Familienmitglie-
dern mehr Zeit zu Hause verbringe. Im Übrigen geht aus der nur knappen
Erwähnung der Unterstützung nicht hervor, dass die allenfalls erforderliche
Betreuung der Mutter nur durch die Gesuchstellerin geleistet werden kann.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchstellerin in Marokko
keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflich-
tungen obliegen. Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint das Risiko,
dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht
wieder rechtzeitig verlassen könnte, erheblich. Daran vermögen auch die
gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern:
F-1127/2019
Seite 11
Gastgeber können zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen ihres Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2014/1
E. 6.3.7 m. w. H.; 2009/27 E. 9.). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht
entscheidend sein, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Aufenthalt grossen Aufwand betrieben haben.
7.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und
vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-
Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt
hätten (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.
8.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv siehe nächste Seite)
F-1127/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: