B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1152/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1152/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. […] 1993; nachfol-
gend: Beschwerdeführer) wurde am 22. Januar 2018 im Bahnhof Olten
durch eine Patrouille des Grenzwachtkorps kontrolliert. Wegen Verdachts
auf illegalen Aufenthalt wurde er an die Kantonspolizei Solothurn überge-
ben, die ihn gestützt auf Art. 75 ff. AuG ins Untersuchungsgefängnis Olten
verbrachte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 10-16; Haftanordnung
vom 22. Januar 2018, unpaginiert bei den Akten des Migrationsamts des
Kantons Solothurn [SO-act.]).
Am 23. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei
Solothurn zur Sache einvernommen. Er gab an, in der Nacht des Vortags
von Warschau mit dem Auto über Italien in die Schweiz eingereist zu sein,
da er am 8. Februar 2018 eine Vorladung zu einer Einvernahme wegen
Verdachts auf Pornografie habe. Er habe in Polen auf die beantragte Ertei-
lung einer polnischen Aufenthaltsbewilligung gewartet und sei sich nicht
bewusst gewesen, sich illegal im Schengen-Raum aufzuhalten (SEM-
act. 2, S. 18-25; vgl. auch die Vorladung zur delegierten Einvernahme vom
8. Februar 2018, unpaginiert bei den SO-act.).
Im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei Solothurn wurde
dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör zur allfälligen Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme gewährt (SEM-act. 2, S. 20).
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Mig-
rationsamt des Kantons Solothurn aus der Schweiz weggewiesen, wofür
ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2018 gesetzt wurde (SEM-act. 5,
S. 30-32).
C.
Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am
25. Januar 2018 gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ein zweijähriges
Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie
auf die vom Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügte Wegweisung
und erwog, aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit sei eine Fernhalte-
massnahme anzuordnen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie vorsorg-
lich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 3, S. 27).
F-1152/2018
Seite 3
D.
Am 30. Januar 2018 reiste der Beschwerdeführer nach Warschau aus (Ak-
ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beschwerdebei-
lage 6).
E.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einreise-
verbots, eventualiter die Beschränkung der Dauer auf ein Jahr (BVGer-
act. 1).
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe
in Polen über eine bis zum 28. Oktober 2017 gültige Arbeitsbewilligung ver-
fügt, um deren Erneuerung er am 23. August 2017 ersucht habe
(BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 4). Er sei er davon ausgegangen, sich
zwischenzeitlich im Schengen-Raum frei bewegen zu dürfen. Durch den
kurzen Aufenthalt in der Schweiz, dem Besuch seines Onkels und das Vor-
feiern des Geburtstags seiner Schwester sei die öffentliche Sicherheit nicht
gefährdet gewesen. Im Übrigen würden gewichtige private Interessen vor-
liegen, die einem Einreiseverbot entgegenstünden, da ein Grossteil seiner
Familie sowie seine Verlobte in der Schweiz lebten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2018 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Sie hält fest, dem Beschwer-
deführer hätte trotz des in Polen anhängigen Gesuchs zur Verlängerung
des Aufenthalts bewusst sein müssen, dass er nicht mehr über ein gültiges
Schengen-Visum verfüge. Aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit der
Wegweisungsverfügung sei gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ein Einrei-
severbot anzuordnen.
G.
Mit Replik vom 19. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen und deren Begründung fest und bringt ergänzend vor, in ihrer Ver-
nehmlassung spreche die Vorinstanz neu über eine Ausschreibung zur Ein-
reiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS. Darauf sei in
der angefochtenen Verfügung keinerlei Bezug genommen worden, wes-
halb die entsprechenden Vorbringen unbeachtlich seien (BVGer-act. 9).
F-1152/2018
Seite 4
H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamtes Solothurn bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG
ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG, Art. 112 Abs. 1
AuG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu-
nächst in formeller Hinsicht. Er macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,
die Gesetzesgrundlage, auf die sich die angefochtene Verfügung stütze,
werde nicht genau angegeben (BVGer-act. 1). In der Replik vom 19. April
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Seite 5
2018 ergänzt der Beschwerdeführer, dadurch habe sich ihm die Rechts-
lage nicht ohne Weiteres aus der Verfügung erschlossen (BVGer-act. 9).
Zu prüfen ist damit die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufgrund einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. Art. 35 VwVG).
3.2 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auf Art. 67 AuG und
führt in der knappen Begründung aus, die Verfügung des Einreiseverbots
folge als Konsequenz aus der sofortigen Vollstreckbarkeit der Wegwei-
sung, womit gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG eine Fernhaltemassnahme
anzuordnen sei (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 1). In ihrer Vernehm-
lassung bringt die Vorinstanz wiederum vor, die Anordnung des Einreise-
verbots habe gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG aufgrund der sofortigen
Vollstreckung der Wegweisung zu erfolgen. Darüber hinaus weist sie
schliesslich auf den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
hin, der gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE
Anlass für ein Einreiseverbot gebe (BVGer-act. 6). Dem Beschwerdeführer
wurde daraufhin mit der Aufforderung zur Einreichung einer Replik das
rechtliche Gehör gewährt (BVGer-act. 7).
3.3 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht ange-
fochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 III 28
E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Welchen Anforderungen eine
Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um-
stände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia
107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; vgl. zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING-
SCHWANK, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2 Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar];
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; je m.H.).
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als
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Seite 6
geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit
der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht
besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein
Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; WALDMANN/
BICKEL, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.). Im Falle einer Heilung ist die
festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Ver-
legung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in
materieller Hinsicht abzuweisen ist (Urteil des BVGer A-2366/2018 vom
24. Mai 2018 E. 4.3 m.H; vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3).
3.5 In der angefochtenen Verfügung wird mit der Nennung von Art. 67 AuG
einleitend zwar angegeben, auf welche übergeordnete rechtliche Grund-
lage sich die angeordnete Fernhaltemassnahme stützt. In der Begründung
präzisiert die Vorinstanz diese Rechtsgrundlage dahingehend, als sie
Abs. 1 Bst. a als einschlägige Bestimmung bezeichnet. Den Akten kann je-
doch entnommen werden, dass die am 24. Januar 2018 verfügte Wegwei-
sung nicht sofort vollstreckt wurde. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer
Frist zur Ausreise bis am 31. Januar 2018 gesetzt, die er mit seiner Aus-
reise nach Warschau am 30. Januar 2018 gewahrt hat (SEM-act. 5, S. 31;
BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 6). Damit ist Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
mangels sofortiger Vollstreckung der Wegweisung für die Anordnung einer
Fernhaltemassnahme nicht einschlägig. Die Gründe, die konkret zur An-
ordnung des Einreiseverbots geführt haben, lassen sich demnach nicht in
nachvollziehbarer Weise der Verfügung entnehmen, womit die Vorinstanz
die angefochtene Verfügung unzureichend begründet hat.
3.6 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung eine Begründung nachge-
schoben, in welcher sie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als einschlägige Rechts-
grundlage angibt und ausführt, weshalb sie von einer Verletzung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beschwerdeführer hatte
daraufhin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äus-
sern. Diese Äusserungen treten zu seiner bereits in der Beschwerdeschrift
vorgenommene Auseinandersetzung mit der Thematik der Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzu. Dem Beschwerdeführer war es
mithin nicht verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Zu-
dem konnte er seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darlegen, in
dem das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Vor die-
sem Hintergrund kann die als nicht besonders schwer anzusehende Ver-
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Seite 7
letzung der Begründungspflicht ausnahmsweise als geheilt betrachtet wer-
den. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung Rechnung
zu tragen (vorn E. 3.4 am Ende).
4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe-
reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind
(Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer
verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für
vergangenes Verhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung ei-
ner künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Wider-
handlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter
diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche
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Seite 8
Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da-
bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per-
son zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-5068/2015 vom 26. April
2016 E. 3.2 m.H.). Stützt sich das Einreiseverbot auf den Fernhaltegrund
des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, steht die
Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf
das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (BGE 136 II 5
E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des
BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). Soweit das Einreise-
verbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezialprävention im Sinne der
Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst zum Tragen (vgl. statt
vieler: Urteile des BVGer F-7385/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 4.3;
F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2).
4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas-
soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006];
Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2018 fälschli-
cherweise davon aus, in ihrer Verfügung eine SIS-Ausschreibung angeord-
net zu haben (BVGer-act. 6). Diese ist jedoch nicht Teil der angefochtenen
Verfügung, womit die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im vor-
liegenden Verfahren unbeachtlich sind.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder
diese gefährdet. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob der Be-
schwerdeführer gegen gesetzliche Vorschriften verstossen und damit ei-
nen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
5.2 Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger für die
Einreise in und den Aufenthalt im Schengen-Raum visumspflichtig (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 [ABl. 81/1 vom 21. März 2001], zuletzt geändert durch Ver-
ordnung [EU] Nr. 850/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 zur
Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht
befreit sind (Ukraine) [ABl. L 133/1 vom 22. Mai 2017].
5.3 Das durch den Staat Polen ausgestellte Schengen-Visum des Be-
schwerdeführers ist am 28. Oktober 2017 abgelaufen (SEM-act. 1, S. 8).
Trotzdem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Schen-
gen-Raum seit Ablauf des besagten Schengen-Visums nicht mehr verlas-
sen. Er sei zwischenzeitlich auch in Österreich und Deutschland gewesen
(SEM-act. 2, S. 23). Auch in der Schweiz hat er sich nach eigenen Anga-
ben im Dezember 2017 bereits einmal aufgehalten (SEM-act. 2, S. 22). Für
die erneute Einreise in die Schweiz im Januar 2018, die gemäss Angaben
des Beschwerdeführers per Auto von Warschau über Italien erfolgte (SEM-
act. 2, S. 21-22), musste er neben Italien durch mindestens zwei weitere
Schengen-Staaten reisen.
5.4 Mit seinem Verbleib im Schengen-Raum trotz Ablauf des Schengen-
Visums am 28. Oktober 2017 hatte sich der Beschwerdeführer bei seiner
Anhaltung am 22. Januar 2018 bereits mehr als 80 Tage widerrechtlich im
Schengen-Raum aufgehalten. Sämtliche in E. 5.3 ausgeführten Reisetätig-
keiten im Schengen-Raum – darunter auch der Aufenthalt in der Schweiz
im Dezember 2017 – erfolgten damit ohne Vorliegen eines Schengen-Vi-
sums. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreisen in
die Schweiz im Dezember 2017 sowie im Januar 2018, wovon letztere
schliesslich zu seiner Anhaltung führte, auch nicht über ein nationales Vi-
sum. Seine Einreisen und seine Aufenthalte in der Schweiz waren daher
rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG.
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe bezüglich der rechtswid-
rigen Einreise in der Nacht auf den 22. Januar 2018 und des rechtswidrigen
Aufenthalts an dem besagten Tag sowie des daraus folgenden Verstosses
gegen die öffentliche Ordnung nicht. Er macht jedoch geltend, ein Gesuch
um Erneuerung einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ge-
stellt zu haben, wobei es eine Frage der Zeit sei, bis dem Gesuch stattge-
geben würde (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 4 und 5). Er sei sich
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Seite 10
nicht bewusst gewesen, sich illegal im Schengen-Raum aufzuhalten, zu-
mal ihm gesagt worden sei, er solle im Schengen-Raum bleiben und dort
die Bewilligung abwarten (SEM-act. 2, S. 21).
5.6 Die mögliche Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels vermag nichts
an der Tatsache zu ändern, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei-
ner Einreise und seines Aufenthalts in der Schweiz nicht über ein Visum
oder eine Bewilligung verfügte, die ihm erlaubt hätten, legal in die Schweiz
einzureisen und sich legal hier aufzuhalten. Für die Verhängung eines Ein-
reiseverbots ist bezüglich des subjektiven Tatbestands kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Auslän-
derin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und
Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild
zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen
zu informieren. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Best-
immungen ist mithin nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer C-4395/2015
vom 23. Februar 2016 E. 4.4 m.H.). Ohnehin kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, er habe in guten Treuen angenommen, während
des in Polen hängigen Verfahrens berechtigt zu sein, sich frei im Schen-
gen-Raum zu bewegen. Er zeigte sich anlässlich seiner polizeilichen Ein-
vernahme am 23. Januar 2018 durchaus orientiert über seine Rechtsstel-
lung. Namentlich gab er an, er müsse auf die Ausstellung seiner polnischen
Aufenthaltsbewilligung warten, womit er also Kenntnis von der Notwendig-
keit entsprechender ausländerrechtlicher Arbeits- und Aufenthaltsbewilli-
gungen für den Schengen-Raum hatte (SEM-act. 2, S. 21).
5.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE verstossen und damit einen Fernhal-
tegrund gesetzt hat.
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und – falls ja
– wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt
Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139
II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbesondere der
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Seite 11
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20
E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter
Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV;
Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist
dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und
die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers
andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der
verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord-
nungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerde-
führers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial
(Urteil des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.1; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat durch seine rechtswidrige Einreise in die
Schweiz und seinen rechtswidrigen Aufenthalt, wie in E. 5.2 und 5.4 dar-
gelegt, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht
leicht, kommt der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen doch eine zent-
rale Bedeutung zu, um eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten
zu können (Urteil des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 5.2). Na-
mentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche
Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als
gewichtig einzustufen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012
E. 3.4.2 in fine; Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2).
Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin,
dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wieder-
einreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für
ihn geltenden Regeln einzuhalten (Urteile des BVGer F-3002/2016 E. 5.2;
F-1473/2016 E. 5.2; C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2 m.H.).
6.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe vom 23. Februar 2018 zur Hauptsache vor, ein Grossteil seiner
Verwandtschaft, namentlich seine Schwester und sein Bruder sowie meh-
rere Onkel und Tanten, lebe in der Schweiz, zudem sei seine Verlobte
Schweizerin. Wenn die ganze Familie zusammenkomme, geschehe dies
immer in der Schweiz (BVGer-act. 1).
6.4 Die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers
vermögen das öffentliche Interesse angesichts seiner wiederholten
Verstösse gegen Bestimmungen des Schengen-Rechts und die schweize-
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rische Rechtsordnung nicht in Frage zu stellen. Zum einen ist die Fernhal-
temassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie stellt die
Einreise vielmehr unter den Vorbehalt der Bewilligung. Dem Beschwerde-
führer bleibt es freigestellt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeit-
weilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze
und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. Urteil des BVGer C-1712/2011
vom 12. September 2012 E. 6.3 m.H.). Zum anderen ist es dem Beschwer-
deführer zumutbar, den Kontakt zu seinen in der Schweiz wohnhaften Fa-
milienmitgliedern und seiner Verlobten während der Gültigkeit des Einrei-
severbots auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz zu pflegen,
etwa mittels der modernen Kommunikationsmittel oder Treffen ausserhalb
der Schengen-Staaten, insbesondere bei seinen Eltern im Herkunftsstaat,
bei denen er nach eigenen Angaben noch über einen Wohnsitz verfügt
(SEM-act. 2, S. 21).
6.5 In Anbetracht der Interessenabwägung erscheint das mit Verfügung
vom 25. Januar 2018 verhängte Einreiseverbot somit sowohl im Grundsatz
als auch hinsichtlich der Dauer als angemessen und verhältnismässig.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2018 Bundesrecht nicht verletzt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
sichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich sodann in An-
wendung von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten
auf Fr. 500.- (vorn E. 3.6 am Ende).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1152/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden dem am 5. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. […] und Replik vom 19. April
2018)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
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