B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1156/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben in der Befragung zur Per-
son vom 14. Januar 2019 (BzP) zufolge im Jahr 2013 mit dem Flugzeug
von Angola nach Deutschland, wo er zuletzt in Oldenburg gelebt habe. Von
Deutschland sei er mit dem Zug am 3. Januar 2019 in die Schweiz einge-
reist, wo er selbentags ein Asylgesuch gestellt hat (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] A7/13 Ziff. 5.02 und 5.05).
B.
Die Identitätsabklärung der Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer
in Deutschland gemäss Eintrag in seinem abgelaufenen angolanischen
Reisepass über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt am
30. Juli 2004, sowie eine konsularische Identitätskarte, ausgestellt am
11. Juli 2018, verfügt (SEM-act. A6/2). Beide Ausweispapiere weisen ge-
mäss der Ausweisprüfung vom 7. Januar 2019 keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale auf (Bericht Ausweisprüfung unnummeriert bei den
SEM-act.).
C.
Gestützt auf diese Aussagen sowie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in
Deutschland gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer mögli-
chen Überstellung nach Deutschland. Diesbezüglich gab der Beschwerde-
führer zu Protokoll, bereits jahrelang in Deutschland gelebt und dort ver-
sucht zu haben, „die Sachen zu regeln“. Dies habe ihn krank gemacht. Er
habe „zig Behörden besucht“ und wisse nicht mehr weiter. Er spüre Hass
gegen seine Person, es sei ihm auch das Nazi-Zeichen gezeigt worden
(SEM-act. A7/13 Ziff. 8.01). Zudem habe er gesundheitliche Probleme psy-
chischer Art. Es sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden,
dieser Diagnose glaube er aber nicht. Ansonsten fehle ihm gesundheitlich
nichts (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.02).
D.
Am 28. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
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2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A11/6 und A12/2). Deutsch-
land stimmte dem Übernahmegesuch am 26. Februar 2019 zu (SEM-
act. A13/2 und A14/2).
E.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (eröffnet am 5. März 2019 [SEM-
act. A16/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO
für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (SEM-act. A15/9).
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2019 (Datum des Post-
stempels: 7. März 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2019 sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer macht in sei-
ner Beschwerdeschrift zunächst geltend, er sei in Deutschland massiv ras-
sistisch verfolgt worden. Bei der Polizei werde ihm nicht geholfen. Er habe
keine Angst, nach Deutschland zurückzukehren, aber er müsse sich vor
Rassismus schützen. Er habe starke Schmerzen im Brustbereich und
warte immer noch auf den Arzttermin. Schliesslich bemerkt er, schreckliche
Angst vor Deutschland zu haben und sich deshalb krank und bedroht zu
fühlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege (zum
Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Am 8. März 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG
die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
H.
Am 14. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nicht-
eintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.
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Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin einen gültigen Aufent-
haltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat,
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und somit
verpflichtet, den Antragssteller oder die Antragstellerin aufzunehmen
(Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb die
Vorinstanz Deutschland am 28. Januar 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1
Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-
act. A11/6). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 26. Februar 2019 zu (SEM-act. A13/2 und A14/2). Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
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Seite 6
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Angaben seien nicht vollständig und nicht korrekt aufgenommen wor-
den. Er habe auch das Protokoll nicht selbst lesen dürfen, weshalb er in
der Beschwerde entsprechende Korrekturen vornehmen wolle. So sei er
auch nicht am 3., sondern am 4. Januar 2019 in die Schweiz eingereist.
5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Angaben seien
nicht vollständig und nicht korrekt aufgenommen worden, macht er eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gel-
tend. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört,
bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am
14. Januar 2019 anlässlich der BzP ausführlich befragt. Der Beschwerde-
führer hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aus-
sagen und der Wahrheit entspreche und dass es ihm in einer ihm verständ-
lichen Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-act. A7/13 Ziff. 9.03). An-
lässlich der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer diverse Angaben
nachträglich korrigiert und die handschriftlichen Änderungen im Protokoll
explizit signiert (siehe beispielsweise SEM-act. A7/13 Ziff. 2.01 oder 2.06).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in genügender Weise Gelegen-
heit gegeben, sich zu äussern sowie seine Angaben bei der Durchsicht des
Protokolls zu korrigieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde dem-
nach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen ist.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären
Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang in seiner BzP
sowie in der Beschwerdeschrift auf gesundheitliche Beschwerden psychi-
scher und physischer Art hin (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.02; BVGer-act. 1),
weshalb er am 30. Januar 2019 auch einer ärztlichen Behandlung zuge-
führt wurde (SEM-act. A10/1).
7.3 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, seine gesundheitlichen Beschwerden könnten in Deutschland
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nicht behandelt werden. Deutschland verfügt über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer F-481/2019 vom
12. Februar 2019 S. 7 oder F-649/2019 vom 14. Februar 2019 E. 6.2). Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten
psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem
Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Be-
schwerden stehen im Übrigen auch einer Rücküberstellung nicht im Weg.
Sie sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären
Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schwei-
zerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung be-
auftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung
der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rech-
nung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise
über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
7.4 Schliesslich lassen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten
Ängste, in Deutschland Rassismus ausgesetzt zu sein, kein konkretes und
ernsthaftes Risiko für die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta erken-
nen. Deutschland verfügt als Rechtsstaat über funktionierende Polizei- und
Justizbehörden, an die sich der Beschwerdeführer bei entsprechendem
Schutzbedarf wenden kann (vgl. Urteil des BVGer F-810/2019 vom
27. Februar 2019 S. 7).
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO.
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8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwer-
deverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der
Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos
erweist.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: