B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1170/2016
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
B._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 25. November 2015 beantragte B._______ (Staatsangehöriger von Ka-
merun, geb. 1980, im Folgenden: Gesuchsteller/Eingeladener) bei der
Schweizerischen Botschaft in Yaoundé für sich und seinen Sohn
C._______ (geb. 2012) ein Schengen-Visum für die Dauer von 90 Tagen.
Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Zürich wohn-
hafte Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1950, im Folgenden: Gastge-
berin bzw. Beschwerdeführerin) und deren aus Kamerun stammenden
Ehemann D._______ (geb. 1957) besuchen zu wollen. Bereits am 5. No-
vember 2015 hatte sich die Gastgeberin mit einem entsprechenden Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt.
B.
Mit separaten Formularentscheiden vom 26. November 2015 lehnte es die
Schweizer Vertretung in Yaoundé ab, die gewünschten Visa auszustellen.
Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Ge-
währ für die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem
Schengen-Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 8. De-
zember 2015 Einsprache.
C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weitergeleitet hatte, wies
die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ab. Da-
bei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wo-
nach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstel-
lers und seines Sohnes nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinrei-
chend gesichert betrachtet werden könne. Diese stammten aus einem
Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Da der Einge-
ladene beabsichtige, zusammen mit seinem einzigen Sohn in die Schweiz
zu reisen, oblägen ihm im Heimatland keine weiteren familiären Verant-
wortlichkeiten, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt bieten könnten. Auch wenn der Gesuchsteller seinen
Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könnte ihn dies im Hin-
blick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absiche-
rungen im Heimatland auch nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrie-
ren.
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D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2016 beantragt die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besucher-
visums an den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen
vor, nach Rücksprache mit den Betroffenen werde nicht nur auf eine mehr-
fache Einreise verzichtet, sondern auch auf die Erteilung eines Visums zu-
gunsten von C._______. Dieser besuche inzwischen den Kindergarten und
werde während des 90-tägigen Besuchsaufenthaltes seines Vaters in der
Schweiz bei seiner Tante zurückbleiben. Der Eingeladene sei als ältester
Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und kümmere sich
um ihn wie auch um seine zwei Brüder. Sie selber sei sehr verbunden mit
Kamerun, da ihr Ehemann, mit welchem sie seit 2001 verheiratet sei, aus
diesem Land stamme. Seit ihrer Frühpensionierung verbringe sie mehrere
Monate pro Jahr in Kamerun, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung und zwei
Wohnhäuser in Yaoundé besitze. Ihr Gast betreibe dort eine Einzel-Firma,
sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär, und kümmere sich um
ihre Häuser, welche er überwache, instand halte, renoviere und "verbes-
sere". Es liege ihr viel daran, dass sich der Eingeladene in der Schweiz
noch besser informieren könne über den schweizerischen Standard von
Immobilien. Nach Ende seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz werde
sie ihren Gast in sein Heimatland zurückbegleiten.
Der Eingabe waren unter anderem eine Kopie der "Carte de Résident" der
Beschwerdeführerin sowie zwei kamerunische Grundbuchauszüge beige-
legt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 2. Mai 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem An-
trag und dessen Begründung vollumfänglich fest. In diesem Zusammen-
hang wirft sie der Vorinstanz vor, dem Umstand keine Rechnung getragen
zu haben, dass nunmehr der Gesuchsteller alleine in die Schweiz kommen
möchte und während dieser Zeit seinen Sohn im Heimatland zurücklassen
werde. Im Weitern sei es für sie schwierig zu verstehen, dass sie bei ihren
mittlerweile acht Reisen nach Kamerun von den dortigen Behörden stets
"nett aufgenommen" worden sei, ihr eigenes Heimatland aber ein Visum
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für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt eines Freundes und Angestell-
ten nicht ausstellen wolle.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
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Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kamerunischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
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2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
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aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als Staatsangehöriger
von Kamerun der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen
Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür-
gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die per-
sönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil des BVGer
F-2547/2016 vom 31. August 2016 E. 6.2).
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5.4 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den
Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotz-
dem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist
hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armuts-
grenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um
Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nach-
haltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungspro-
gramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2015 lediglich auf
Position 153 von 188 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen
Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene
interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere
Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im
Internet: > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun
> Reisehinweise, Stand: 24. März 2017; >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirt-
schaft, Stand: März 2017; > Library > The World Factbook >
Cameroon, Stand: 15. Juni 2017; alle Webseiten besucht im Juni 2017).
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
5.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
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Seite 9
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 37-jährigen, un-
verheirateten Mann und Vater eines mittlerweile fünfjährigen Kindes, wel-
ches mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Nachdem ursprünglich bei der
Schweizervertretung in Yaoundé Visaanträge für Vater und Sohn gestellt
worden sind, wird auf Beschwerdeebene eine Einreisebewilligung nur noch
für den Gesuchsteller allein beantragt und darauf hingewiesen, der minder-
jährige Sohn werde im Heimatland zurückgelassen, wo er während der Ab-
wesenheit seines Vaters von seiner Tante betreut werde.
Als (allein erziehender) Vater seines Sohnes dürfte der Gesuchsteller
durchaus familiäre Verpflichtungen im Heimatland haben. Das Zurücklas-
sen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch keine Garantie
für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die
individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind,
die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Dass
eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in
Kauf genommen. Dies umso eher, wenn – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – die Betreuung des Kindes durch eine nahe Angehörige
– in casu dessen Tante – sichergestellt werden kann und die rechtliche
Möglichkeit besteht, dieses Kind, für welches der Gesuchsteller die elterli-
che Sorge und Obhut innehat, später nachziehen zu können (vgl. Urteil des
BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1 m.H.). Angesichts des
vorgesehenen gleich mehrmonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz
gilt es ebenfalls den Hinweis der Beschwerdeführerin, der Eingeladene sei
als ältester Sohn auch verantwortlich für seinen kränkelnden Vater und
kümmere sich um seine zwei Brüder, zu relativieren.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Eingeladene befin-
det, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer ge-
sicherten Wiederausreise schliessen. Der Gesuchsteller wies gegenüber
der Schweizervertretung darauf hin, dass er selbständig erwerbstätig sei
(vgl. Ziff. 20 des Einreisegesuches). Im vorinstanzlichen Verfahren machte
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, ihr Gast be-
treibe eine Einzelfirma, sei quasi ihr Angestellter mit regelmässigem Salär,
welcher ihre beiden Häuser in Kamerun verwalte, überwache, instand halte
und renoviere. Nebenbei führe er noch Arbeiten und Transporte mit seinem
Auto für andere Leute aus. Entsprechende Einkommensbelege oder wei-
tere Unterlagen, mit denen sich zuverlässige Rückschlüsse auf die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Eingeladenen ziehen lassen, wurden von
F-1170/2016
Seite 10
den Betroffenen jedoch nicht vorgelegt. Aufgrund der Akten kann jedenfalls
nicht als erstellt gelten, der Gesuchsteller lebe in wirtschaftlich günstigen
oder privilegierten Verhältnissen, welche ihn verlässlich von einer Emigra-
tion abzuhalten vermöchten, zumal sämtliche mit dem Besuchsaufenthalt
verbundene Kosten nicht von ihm selber, sondern vollumfänglich von den
Gastgebern übernommen würden (vgl. Ziff. 33 des Einreisegesuches). Vor
diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wo-
nach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger,
als die von der Schweizervertretung geäusserten Zweifel am Aufenthalts-
zweck, die von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht
ausgeräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführerin, die gemäss den eingereichten Unter-
lagen fraglos über einen guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat.
Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli-
cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas-
sen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein,
dass die Gastgeber vor einigen Jahren bereits mehrmals Gäste aus dem
Familien- bzw. Verwandtenkreis des Ehemannes der Beschwerdeführerin
(Mutter/Schwiegermutter sowie eine Cousine mit ihrer Tochter) aus Kame-
run zu sich in die Schweiz eingeladen haben, welche fristgerecht wieder in
ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt doch auch dieser Umstand keine
Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Gesuchstellers selbst zu
(vgl. Urteil des BVGer C-7715/2015 vom 28. April 2016 E. 6.3 m.H.).
Kommt hinzu, dass jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner spezifi-
schen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen ist (vgl. etwa Urteile
des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015
vom 12. Mai 2015 E. 6.4.3).
Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, einem
langjährigen Bekannten aus dem Heimatland ihres Ehemannes ihr Le-
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Seite 11
bensumfeld in der Schweiz zeigen zu können und ihn vor Ort mit den
schweizerischen Standards für Immobilien vertraut zu machen, hat nach
dem Gesagten in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin und
Inhaberin einer kamerunischen Aufenthaltserlaubnis steht ihr weiterhin die
Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1170/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 18. März 2016 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: