B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1171/2019
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass die Vorinstanz ihn am 4. Januar 2019 zur Person befragte und ihm
rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Sloweniens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien ge-
währte (SEM-act. A8),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Februar 2019 – eröffnet am
5. März 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A17),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er weiter die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit so-
wie der Unmöglichkeit des Vollzuges seiner Wegweisung und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Ein-
setzung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
13. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte
(BVGer-act. 2),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Änderung vom 25. September 2015 des AsylG per 1. März 2019
abschliessend in Kraft trat (AS 2018 2855),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Überstellung nach Slowenien im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gege-
ben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren,
es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bilden können,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
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der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schlies-
sen – am 30. November 2017 in Griechenland und am 27. Dezember 2018
in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. A4 ff.),
dass die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 25. Januar 2019 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A11),
dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Feb-
ruar 2019 zustimmten (SEM-act. A14),
dass die Zuständigkeit Sloweniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer fehl geht in der Annahme, nicht Slowenien,
sondern Griechenland sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig, falls die Zuständigkeit der Schweiz verneint werden müsse,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich vor der Antragsstellung in Slowe-
nien am 27. Dezember 2018 seinen eigenen Angaben zufolge rund vier-
einhalb Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, womit ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Aufnahmepflicht Griechenlands erlo-
schen ist,
dass nach diesem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des
Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Slowenien unbesehen der vorgängigen Antragstellung
in Griechenland als neuer Antrag zu gelten und ein neues Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ausgelöst hat (vgl. dazu
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3
zu Art. 19), was auf die Zuständigkeit Sloweniens schliessen lässt,
dass diese Frage jedoch letztlich offen bleiben kann, zumal Slowenien der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat und im vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren – wie bereits erwähnt – die Zuständig-
keit Sloweniens grundsätzlich nicht mehr anhand der Zuständigkeitskrite-
rien in Kapitel III der Dublin-III-VO zu überprüfen ist,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Slowenien schlecht behan-
delt, geschlagen und nach Bosnien und Herzegowina, von dort nach Kro-
atien zurückgeschoben worden zu sein,
dass Slowenien versuche, Asylsuchende in Länder ausserhalb der Euro-
päischen Union zurückzuweisen und damit Asylverfahren zu verhindern,
dass diese „pushback-practice“ illegal sei und Slowenien in seinem Fall
nicht vorhabe, ein echtes Asylverfahren durchzuführen,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben
(vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer D-980/2019 vom 7. März 2019;
D-893/2019 vom 28. Februar 2019),
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dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowe-
nien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien auch nicht
zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass sich die (in elektronischer Form per USB-Stick edierten) Aussagen
des Beschwerdeführers im bosnischen Fernsehen zu missbräuchlichem
behördlichem Verhalten ihm gegenüber offensichtlich nicht auf Polizeior-
gane Sloweniens, sondern Kroatiens bezogen,
dass mit dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszug einer
Homepage mit Informationen für Flüchtlinge systemische Mängel des Asyl-
verfahrens in Slowenien nicht hinreichend konkret zu belegen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass Slowenien über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich der
Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, Anfälle von Atemnot und Panikatta-
cken zu haben, an einer Angststörung zu leiden und vor Angst nichts mehr
essen zu können,
dass er kürzlich versucht habe, sich das Leben zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) fordert, gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus
humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Be-
einträchtigungen medizinisch nicht ausgewiesen sind und – für den Fall,
dass sie tatsächlich zutreffen – nicht die notwendige Schwere aufweisen,
um einer Überstellung nach Slowenien entgegenzustehen, weshalb auch
keine Verletzung von Art. 3 EMRK auszumachen ist,
dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die vom Beschwerdeführer angedeuteten suizidalen Absichten einer
Überstellung nach Slowenien vorliegend ebenfalls nicht entgegenstehen
können,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 13. März 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
Versand: