B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1173/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
Die syrischen Staatsangehörigen, B._______ (geb. 1964; nachfolgend:
Gesuchsteller 1) und seine Ehefrau, C._______ (geb. 1983), beantragten
im November 2015 bei der Schweizer Vertretung in Amman für sich und
ihre drei gemeinsamen Kinder (Jahrgang 2007 [nachfolgend: Gesuchstel-
lerin 2], 2009 und 2010) ein Visum aus humanitären Gründen.
B.
Mit Formularentscheid vom 14. November 2015 wies die Schweizer Ver-
tretung in Amman das vorerwähnte Visumsgesuch ab.
C.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wies die Vorinstanz die dagegen erho-
bene Einsprache der in der Schweiz lebenden Schwester des Gesuchstel-
lers 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ebenfalls ab. Die Vorinstanz hält
fest, dass sich die Gesuchstellenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten
würden. Obwohl es durchaus verständlich sei, dass die Verwandten der
Beschwerdeführerin aufgrund der an Epilepsie erkrankten Gesuchstelle-
rin 2 an ihre Grenzen stossen können, seien ihre Lebensbedingungen –
gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähn-
lich gelagerter Situation befindlichen Personen – insgesamt nicht solch
gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in Jordanien
für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu un-
umgänglich wäre.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2016 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung
eines Visums aus humanitären Gründen für ihren Bruder und dessen Fa-
milie. Eventualiter sei das Verfahren ans SEM zurückzuweisen. Überdies
sei auf die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verzichten und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Gemäss Beschwerdeschrift
befinden sich der Gesuchsteller 1 und dessen Familie in einer besonderen
Notsituation. Obwohl sich die Familie im Flüchtlingscamp Azraq in Jorda-
nien aufhalte, lebe sie unter unzumutbaren Verhältnissen. Insbesondere
die an Epilepsie erkrankte Gesuchstellerin 2 leide an der medizinischen
Unterversorgung, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache. Je länger das achtjährige Mädchen keinen Zugang zur notwen-
digen Medikation, zu neurologischen Untersuchungsmöglichkeiten und zu
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einer therapeutischen Behandlung habe, desto mehr würden bei ihr blei-
bende Schäden auftreten. Im Flüchtlingscamp fehle es an notwendigen
Medikamenten, an neurologischen Untersuchungsmöglichkeiten sowie an-
gemessenen therapeutischen Behandlung für die Gesuchstellerin 2. Auf-
grund der örtlichen Lage des Flüchtlingscamps habe die Familie auch kei-
nen Zugang zu medizinscher Hilfe ausserhalb des Camps.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Mitteilung vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin sowohl
auf das Recht nach Art. 29 Abs. 2 BV, je zu den Eingaben der anderen
Partei Stellung nehmen zu können, als auch auf Art. 32 Abs. 2 VwVG hin-
gewiesen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich die Ver-
weigerung zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Einsprecherin zur Beschwerde legiti-
miert (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Ein-
gabe ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) und seinen Aus-
führungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfah-
ren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung,
als die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung
kommen und die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2‑4 AuG).
3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaatsangehörige), müssen für die Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen innerhalb eins Zeitraums von 180 Tagen die in
Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. a – e des Schengener-Grenzkodex (Verord-
nung [EU] 2016/399 vom 9. März 2016, kodifizierter Text, ABl. L 77/1 vom
23. März 2016, nachfolgend: SGK-K) aufgeführten Voraussetzungen erfül-
len. Unter anderem müssen Drittstaatsangehörige über gültige Reisedoku-
mente, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a), und über ein Visum
verfügen, sofern dieses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom
15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 31. März 2001) erforderlich ist (Bst. b);
ferner haben sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufent-
halts zu belegen und über genügende finanzielle Mittel dafür zu verfügen
(Bst. c).
3.3 Sind eine oder mehrere Voraussetzungen für die Erteilung eines ein-
heitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, so ha-
ben die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK-K die Möglichkeit,
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namentlich aus humanitären Gründen die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu bewilligen (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, VrG).
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmung erliess die Vorinstanz in Ab-
sprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen-
heiten EDA (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]) am 28. September
2012 eine Weisung (Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen",
Nr. 322.126, zuletzt geändert am 30. August 2016; vgl. zur Entstehungs-
geschichte ausführlich BVGE 2015/5 E. 4 m.H. sowie E. 7.2 m.H. zur
Rechtsnatur von Weisungen).
3.4 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche von Staatsangehörigen
Syriens um Erteilung eines Visums zwecks Einreise in den Schengen-
Raum bzw. in die Schweiz zugrunde. Gemäss den eben dargelegten
Rechtsgrundlagen gelten die Gesuchstellenden als Drittstaatsangehörige
und unterstehen daher der Visumspflicht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums
(nachfolgend E. 4) sowie eines Visums aus humanitären Gründen (nach-
folgend E. 5) zu Recht verneinte.
4.
Die Beschwerdeführerin hat weder auf Einsprache- noch auf Beschwerde-
ebene zur Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen zur
Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt seien, Stellung genommen.
Angesichts des im Visums-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren ge-
stellten Antrags auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen, der
persönliche Situation der betroffenen Familie sowie des herrschenden Bür-
gerkriegs in Syrien ist die Absicht eines längerfristigen Verbleibs der Ge-
suchstellenden in der Schweiz offenkundig. Das Risiko einer nicht fristge-
rechten Ausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der 90 Tagen ist
folglich als hoch zu erachten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Ge-
währung eines Schengen-Visums verneint.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur
Erteilung der beantragten Visa aus humanitären Gründen vorliegen.
5.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter
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Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrück-
lich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumsertei-
lung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall
offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, 4468, 4472 und insbesondere
4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausfüh-
rungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen
des SEM Nr. 322.126 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 m.H.).
5.1 Die Gesuchstellenden wurden am 24. Juni 2015 als Flüchtlinge des
Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (nachfolgend: UN-
HCR) registriert (vgl. SEM act. II/68). Gemäss Aktenlage befinden sie sich
derzeit im Flüchtlingscamp Azraq in Jordanien, welches ebenfalls vom UN-
HCR betrieben wird. Demzufolge halten sich die Gesuchstellenden in ei-
nem Drittstaat auf und sind dem Schutz des UNHCR unterstellt. Die Re-
gelvermutung, wonach in derartigen Fällen keine Gefährdung der betroffe-
nen Personen vorliegt, kann auch angesichts der konkreten persönlichen
Umstände der Familie nicht umgestossen werden, wie nachfolgend aufzu-
zeigen ist:
5.2 Die von der Beschwerdeführerin beschriebene schwierige persönliche
Situation ihres Bruders und dessen Familie werden vom Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der prekären Umstände während der Flucht – wel-
che anhand von Fotos eindrücklich dokumentiert wurden (vgl. BVGer
act. 1/Beilagen: Fotos) – und dem Aufenthalt als Familie in einem Flücht-
lingscamp nicht aberkannt. Insbesondere aufgrund der an Epilepsie er-
krankten Gesuchstellerin 2 erscheint der Alltag der Familie als schwierig.
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Ferner bleibt unbestritten, dass an Epilepsie leidende Kinder eine spezielle
medizinische Betreuung und Förderung benötigen und die derzeitigen Um-
stände sicherlich nicht förderlich für ein Mädchen mit einer derartigen
Krankheit sind. Dem von der Beschwerdeführerin erwähnten „Medical Re-
port“ ist zu entnehmen, dass ein Medikament, welches der Gesuchstellerin
2 verschrieben wurde, nicht erhältlich ist (vgl. BVGer act. 1/Beilage „Medi-
cal Report“ betreffend Gesuchstellerin 2; vgl. zur Medikation: SEM
act. II/20, „Medical Report“ betreffend Gesuchstellerin 2, datiert vom
13. Oktober 2014). Um welches Medikament es sich handelt, welche Fol-
gen die Nichteinnahme dieses Medikament hat und inwiefern alternative
Behandlungsmassnahmen geprüft wurden, wird aus dem besagten Doku-
ment jedoch nicht ersichtlich. Auch das Patientenblatt des Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz vom 24. Juni 2015 lässt keine weiteren
Schlüsse über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 zu
(vgl. BVGer act. 1/Beilage „Raba Al Sarhan, ICRC Clinic Patient Form“). Es
kann entsprechend nicht gefolgert werden, dass sich die Gesuchstellerin 2
aufgrund des fehlenden Medikaments in einer lebensbedrohlichen Situa-
tion befindet (vgl. Urteil des BVGer E-5731/2015 vom 5. Oktober 2015
E. 6.2). Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung
geeigneter und zugänglicher ist als in Syrien oder den angrenzenden Län-
dern wäre, kann – angesichts der überaus strengen Anforderungen an die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen – behördliches Eingrei-
fen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer E-217/2015 vom 18. Mai 2015
E. 7). Im Weiteren ist einem UNHCR-Report betreffend die Gesundheits-
versorgung im Flüchtlingscamp Azraq zu entnehmen, dass einer der zwei
Hauptgründe für das Ersuchen von medizinischer Hilfe im Zusammenhang
mit psychischen Krankheiten Epilepsie darstellt. Sowohl das Vorkommen
als auch der Umgang mit dieser Krankheit ist innerhalb des Flücht-
lingscamps offenbar nicht ungewöhnlich und medizinische Versorgung
scheint insoweit zugänglich (vgl. Azraq Health Information System, First
Half Report 2016, abrufbar unter
tails/51129>; besucht im Januar 2017). Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin kann in Anbetracht der Aktenlage somit nicht davon aus-
gegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin 2 in einer lebensbedroh-
lichen oder besonderen Notsituation befindet, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich macht und die es rechtfertigen würde, der
Gesuchstellerin 2 und ihrer Familie – im Gegensatz zu anderen Personen
– ein Einreisevisum zu gewähren.
5.3 Im Weiteren stellt der in der Einsprache von der Beschwerdeführerin
erwähnte – in der Beschwerdeschrift jedoch nicht erneut vorgebrachte –
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angeschlagene Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben dar. Dem von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut einge-
reichten, in Damaskus am 12. Oktober 2014 ausgestellten Arztzeugnis ist
zu entnehmen, dass der Gesuchsteller 1 an Herz-Ischämie leidet sowie
psychisch und physisch belastende Situationen meiden sollte (vgl. BVGer
act. 1/Beilage „Medical Report“ vom 12. Oktober 2014 betreffend Gesuch-
steller 1). Auch hieraus können keine humanitären Gründe, die ein zwin-
gendes Einschreiten der Behörden erforderlich machen würden, abgeleitet
werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Er-
teilung eines Visums aus humanitären Gründen für die Gesuchstellenden
nicht vorliegen. Die Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführerin
durch die Vorinstanz erweist sich somit als rechtmässig.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kosten-
auferlegung ist indessen aufgrund der Gutheissung des Gesuches um un-
entgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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