B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1179/2018
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
F-1179/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die indonesische Staatsangehörige B._______ (geb. 1973, nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte am 3. November 2017 die Schweizerische Ver-
tretung in Jakarta um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen knapp
90-tägigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz (Ak-
ten SEM 3/45 - 48).
B.
Die Schweizerische Vertretung lehnte das Gesuch mit Formularentscheid
vom 7. November 2017 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe
den Nachweis nicht erbracht, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel
für die Dauer des Aufenthalts verfüge. Des Weiteren habe die Absicht der
Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu
verlassen, nicht festgestellt werden können, und die Informationen bezüg-
lich des Aufenthaltszwecks seien nicht glaubhaft gewesen (Akten SEM
3/49 - 50).
C.
Gegen den Entscheid der Botschaft erhoben der Beschwerdeführer am
15. November 2017 und die Gesuchstellerin am 20. November 2017 Ein-
sprache (Akten SEM 1/1 - 28). Im Rahmen des Einspracheverfahrens
nahm die Vorinstanz Einsicht in die bei der Schweizer Vertretung einge-
reichten Unterlagen (Akten SEM 3/32 - 52) und liess durch die kantonale
Migrationsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (Ak-
ten SEM 6/56 – 74). Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 wies die Vor-
instanz die Einsprache ab (Akten SEM 7/75 - 77). Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen an, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Indonesien
und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin nicht gesichert.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2018 beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Erteilung des beantragten Visums bzw. die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur erneuten Prüfung. Er führt im Wesentlichen aus, die Ab-
lehnung der Einsprache sei nur mit allgemeinen und generalisierenden
Ausführungen begründet und die eingereichten Beweise nicht hinreichend
gewürdigt worden. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Unterla-
F-1179/2018
Seite 3
gen, darunter u.a. Empfehlungsschreiben von Arbeitgebern der Gesuch-
stellerin und Belege zu ihrer Situation in Indonesien (z.B. Mietvertrag,
Bankauszug).
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und reichte eine Stellungnahme der Gesuchstellerin vom
11. Mai 2018 ein.
G.
Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf die Gelegenheit, eine freige-
stellte Stellungnahme einzureichen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
F-1179/2018
Seite 4
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Verfahrens-
vorschriften verletzt, indem sie die eingereichten Unterlagen nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt und sich auf allgemeine und generalisie-
rende Textbausteine beschränkt habe (Beschwerdeschrift S. 1). Damit
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör geltend.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sach(verhalts)abklärung und stellt gleichzeitig ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar.
Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die
Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der
Entscheidfindung und -begründung würdigen und sachgerecht damit aus-
einandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungs-
pflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfin-
dung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu ak-
zeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die we-
sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Dabei
ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu
nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervor-
geht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergan-
gen wird (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
N 629 ff.).
3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung knapp, aber ge-
nügend aus, welche wesentlichen Überlegungen zur Ablehnung der Ein-
sprache geführt haben. Obwohl die Erwägungen kurz ausgefallen sind,
kann daraus nicht geschlossen werden, sie habe die bekannten Fakten
und eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer
war es grundsätzlich möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu
F-1179/2018
Seite 5
erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren
vorzubringen. Zudem geht die Vorinstanz nach den allgemeinen Ausfüh-
rungen zu Indonesien auf die – nach ihrem Dafürhalten – relevanten per-
sönlichen, gesellschaftlichen und familiären Umstände der Gesuchstellerin
ein. Ob die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung vor dem
Gesetz standhält, ist nicht eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiell-rechtlichen Prüfung.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher
unbegründet.
4.
Die angefochtene Verfügung erging noch in Anwendung der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV,
AS 2008 5441). Diese Verordnung wurde per 15. September 2018 aufge-
hoben und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 ersetzt (VEV, SR 142.204). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwen-
dung (Art. 70 VEV).
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer indonesischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt
im Schengen-Raum zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta-
gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli-
chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab-
kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazu-
gehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5
AuG).
5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
F-1179/2018
Seite 6
3774). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse
insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die
Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines Visums aufstellt und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu
verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch
auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 f.).
5.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [ABl. L81/1 vom
21.03.2001]). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und
die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem
Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht
im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung aus-
geschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Ge-
sundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 3
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizier-
ter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Gren-
zen durch Personen [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016, nachfolgend: Schenge-
ner Grenzkodex, SGK]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [ABl. L 243/1 vom
15.09.2009, nachfolgend: Visakodex]; EGLI/MEYER, in: Caroni/Gäch-
ter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5
N 33).
5.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
F-1179/2018
Seite 7
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.5 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 5.3 erwähnten Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8
Abs. 1 VEV]).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache damit, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Im Zusam-
menhang mit dem Kriterium der gesicherten Wiederausreise muss ein zu-
künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen mög-
lich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdi-
gen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und
andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person dort in
die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.2 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Indonesien, dem Her-
kunftsland der Gesuchstellerin, wies die Vorinstanz auf die schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrations-
druck hin.
Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Zwar hat sich
die wirtschaftliche Lage Indonesiens in den letzten Jahren insgesamt ver-
bessert; das Wirtschaftswachstum betrug zwischen 4,9 und 6 % des Brut-
toinlandprodukts (BIP). Mit einem Anteil am BIP von knapp 60 % erweist
sich der Dienstleistungssektor als wichtige Stütze der Wirtschaft. Beinahe
60 % des BIP werden allein auf der Insel Java erwirtschaftet, was die Wirt-
schaftslage in den anderen Regionen relativiert. Zudem darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Beschäftigungslage für einen grossen Teil
der Bevölkerung nach wie vor schwierig ist, sind doch mehr als 60 % der
arbeitsfähigen Bevölkerung im informellen Sektor beschäftigt, wo über
50 % der Wirtschaftsleistung erbracht werden. Zudem sind rund 40 % der
Arbeitsverträge lediglich auf Zeit abgeschlossen. Dies gilt auch für gut aus-
gebildete Personen. Es wird geschätzt, dass mehr als 6,5 Millionen Indo-
nesier im Ausland arbeiten, wobei jedes Jahr etwa 500‘000 Personen neu
F-1179/2018
Seite 8
ins Ausland gehen. Die Hauptdestinationen für Arbeitsemigration aus Indo-
nesien finden sich in Asien und im mittleren Osten (vgl. Deutsches Auswär-
tiges Amt, > Aussen- und Europapolitik > Län-
derinformationen > Indonesien > Wirtschaftspolitik bzw. Innenpolitik, Stand
März 2018; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, >
Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länderinformatio-
nen > Asien / Ozeanien > Indonesien [Stand: September 2018], EMMA R.
ALLEN, Analysis of Trends and Challenges in the Indonesian Labor Market,
ADB Papers on Indonesia, Nr. 16 vom März 2016, im Internet unter:
; Länderseite Indonesien der Internationalen Organisation für
Migration, > What we do > Labour Migration >
Factsheet; alle Websites besucht im November 2018. Vgl. ferner: Labour
Migration from Indonesia, Hrsg: IOM Internationale Organisation für Migra-
tion, 2010, S. 15).
7.
7.1 Neben den allgemeinen Umständen im Herkunftsland sind sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer
Person im Heimatland zum Beispiel eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Perso-
nen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Ri-
siko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer
bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt
werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der gesuch-
stellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums
wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4).
7.2
7.2.1 Die Gesuchstellerin ist 45 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt auf Bali.
Zu ihrer familiären Situation geht aus den Akten hervor, dass sie sieben
Geschwister hat (Akten SEM 3/42). Weitere Angaben zum privaten Hinter-
grund der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht und
sind aus den Akten nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hat den Beschwer-
deführer durch eine gemeinsame Freundin 2017 auf Bali kennen gelernt.
Aufgrund der Akten entsteht der Eindruck, die Beziehung wird von der Ge-
suchstellerin als enger angesehen als vom Beschwerdeführer: Sie be-
zeichnete ihn während der Befragung durch die Schweizer Botschaft und
in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2018 als "boyfriend". Dabei unterscheidet
die Gesuchstellerin durchaus zwischen "boyfriend" und "friend" (Akten
F-1179/2018
Seite 9
SEM 3/42 - 43 Fragen 1, 3 und 4 sowie Beilage zur Replik Ziff. 3). Der Be-
schwerdeführer gab an, es bestehe eine enge freundschaftliche Beziehung
und die Einladung erfolge aus rein privaten und persönliche Gründen (vgl.
z.B. Akten SEM 1/27, 6/57). Es wird aus diesen Angaben nicht erkennbar,
dass die Gesuchstellerin in Indonesien soziale und familiäre Verpflichtun-
gen hat, die sie von einer Emigration abhalten könnten.
7.2.2 In Bezug auf ihre berufliche Situation geht aus den vom Beschwer-
deführer eingereichten Unterlagen hervor, dass die Gesuchstellerin an der
Universität Jakarta Psychologie studiert hat (vgl. Beilagen "Anhang" 4
und 5 zur Beschwerdeschrift). Drei Unternehmen bestätigen, die Gesuch-
stellerin als sehr geschätzte Freelancerin zu beschäftigen (vgl. Beilagen
"Beweis" 3, 12 und 13 zur Beschwerdeschrift). Allerdings geht aus den Be-
stätigungen nicht hervor, wie häufig und mit welcher Regelmässigkeit die
Gesuchstellerin für diese Unternehmen tätig ist und wie hoch das dadurch
erzielte Einkommen ist. Die letzten, konkret bestätigten Einsätze fanden
schon vor etlichen Jahren statt. Zu den im Lebenslauf aufgeführten aktuel-
len Tätigkeiten wurden keine Bestätigungen eingereicht. Anlässlich der Be-
fragung bei der Schweizer Vertretung am 3. November 2017 gab sie an,
arbeitslos zu sein ("basically unemployed"); sie helfe einer amerikanischen
Freundin, auf Bali ein Geschäft zu führen (Akten SEM 3/42 – 43 Frage 6).
Auch in dieser Hinsicht sind keine Verpflichtungen erkennbar, die für eine
starke Bindung der Gesuchstellerin an ihren Herkunftsstaat sprechen wür-
den. Daran vermögen ihre Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2018
nichts zu ändern, wo sie ihr freies und unabhängiges Leben in Indonesien
beschreibt, das sie durch eine Emigration in die Schweiz nicht aufs Spiel
setzen wolle.
7.2.3 Was die finanzielle Situation der Gesuchstellerin anbelangt, so wies
ihr Konto bei der Bank (…) am 17. November 2017 einen Saldo von um-
gerechnet rund Fr. 4‘400.- auf. Zuvor hatte sich der Kontostand allerdings
auf deutlich tieferem Niveau bewegt (am 31. August 2017 umgerechnet
rund Fr. 362.-; vgl. Beilage "Beweis" 14 zur Beschwerdeschrift). Der Be-
schwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihr bis dahin ver-
teiltes Vermögen auf einem Konto zusammengezogen. Diese Schlussfol-
gerung kann allerdings aufgrund der Einträge des Kontoauszugs, der den
Zeitraum vom 31. August 2017 bis zum 17. November 2017 umfasst, nicht
nachvollzogen werden, da zwar die Art der Transaktion (Transfer, Barein-
zahlung, etc.), nicht jedoch die Herkunft der gutgeschriebenen Beträge er-
kennbar ist. Insbesondere sind keine Gutschriften erkennbar, die den
Schluss auf eine berufliche Tätigkeit zulassen würden.
F-1179/2018
Seite 10
7.3 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine beson-
deren familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemei-
nen Lage in Indonesien ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstel-
lerin beeinflussen könnten. Hinzu kommt, dass bereits die Schweizer Bot-
schaft in Jakarta Bedenken hatte, was die gesicherte Wiederausreise der
Gesuchstellerin anbelangt. Solchen Vorbehalten kommt in Verfahren wie
dem vorliegenden erhebliches Gewicht zu, ist die Vertretung vor Ort doch
am besten mit den lokalen Gegebenheiten vertraut (vgl. Urteil des BVGer
F-6703/2017 vom 18. Juni 2018 E. 7.4).
8.
8.1 Vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund und unter Berücksich-
tigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland durfte die Vorinstanz
ohne weiteres davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. In diesem Zusammenhang ist zu beto-
nen, dass keine Zweifel am Willen des Beschwerdeführers bestehen, die
rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Allerdings kann er in seiner
Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit –
für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
8.2 Soweit der Beschwerdeführer Diskriminierung und Willkür geltend
macht, gilt es festzuhalten, dass es im Rahmen von Visumsverfahren zu-
lässig ist, Aspekte wie Nationalität von Gesuchstellenden und deren fami-
liäre, soziale und wirtschaftliche Situation in den Vordergrund zu rücken.
Solange nicht schematisch und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund des Herkunftslands auf eine nicht hinreichend gesi-
cherte Wiederausreise geschlossen wird, gibt es keinen Grund, von Willkür
oder Diskriminierung auszugehen. Vielmehr ergeben sich die vorzuneh-
menden Wertungen aus den einschlägigen nationalen und internationalen
Normen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2547/2016 vom 31. August
2016 E. 7.3). Dass bei der Prüfung von Gesuchen aus Indonesien nicht
rein schematisch vorgegangen wird, zeigt sich allein daran, dass im Jahr
2017 mehr als 6'000 Besuchervisa (von insgesamt fast 9'000 ausgestellten
Visa) an indonesische Staatsangehörige ausgestellt worden sind (vgl. Visa
Monitoring, Jahresausgabe 2017, im Internet unter: >
Publikationen & Service > Visa Monitoring, abgerufen im November 2018).
F-1179/2018
Seite 11
8.3 Aufgrund des Gesagten kann kein Visum für den gesamten Schengen-
Raum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – bei-
spielsweise humanitären – Gründe geltend, welche die Erteilung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nahelegen würden (vgl. oben
E. 5.4). Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde wird daher abgewiesen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1179/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: