B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1184/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1184/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein am (…) 1998 geborener serbischer Staatsan-
gehöriger, reiste am 25. Oktober 2015 als Tourist in die Schweiz ein. Am
27./28. Oktober 2015 stellte seine Mutter, B._______, für ihn ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach-
zugs. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Migrations-
amt) wies dieses Gesuch am 27. Juni 2016 ab und verfügte die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den
31. Juli 2016 (Akten des Migrationsamts [kant.-act.] S. 354 ff.).
B.
Einen dagegen von Mutter und Sohn erhobenen Rekurs wies das Depar-
tement für Justiz und Sicherheit (DJS) des Kantons Thurgau mit Entscheid
vom 7. Oktober 2016 ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die
Schweiz bis zum 29. Oktober 2016 zu verlassen, unter Androhung der
zwangsweisen Ausschaffung im Unterlassungsfall (kant.-act. S. 290 ff.).
C.
Mit (Teil-)Entscheid VG.2016.156/E vom 4. Januar 2017 trat das Verwal-
tungsgericht des Kantons Thurgau auf die gegen den Rekursentscheid des
DJS eingereichte Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Wegwei-
sung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids richtete. Die am 28. Okto-
ber 2016 superprovisorisch ergangene Anordnung des verfahrensleiten-
den Vizegerichtspräsidenten, es sei die zwangsweise Ausschaffung vor-
läufig nicht zu vollziehen, wurde aufgehoben und der Beschwerdeführer
angewiesen, die Schweiz umgehend zu verlassen (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 2).
D.
Da Anzeichen bestanden, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung,
die Schweiz zu verlassen, nicht nachgekommen war und sich bei seiner
Mutter am (…) aufhalten könnte, ersuchte das Migrationsamt mit Schrei-
ben vom 23. Januar 2017 das Amt für Migration und Integration des Kan-
tons Aargau, amtshilfeweise eine entsprechende Kontrolle durchzuführen
(kant.-act. S. 246 f.)
E.
Am 25. Januar 2017 konnte der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
Aargau an der vorgenannten Adresse angetroffen und festgenommen wer-
den. Gleichentags wurde er dem Polizeikommando Thurgau zuhanden des
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Migrationsamts zwecks Ausschaffung zugeführt (kant.-act. S. 74 f., S. 91
ff.).
F.
Am 26. Januar 2017 ordnete das Migrationsamt gegen den Beschwerde-
führer in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG (Aus-
ländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer-
und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) eine Ausschaffungshaft von vor-
läufig 96 Stunden an (SEM-act. 3).
G.
Anlässlich des vom Migrationsamt am 26. Januar 2017 gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Erlass einer Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) er-
klärte der Beschwerdeführer, er habe verstanden (kant.-act. S. 130 ff.).
H.
Am 26. Januar 2017 – gleichentags eröffnet – verhängte die Vorinstanz
über den Beschwerdeführer ein ab 29. Januar 2017 bis 28. Januar 2020
gültiges Einreiseverbot, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweige-
rung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 8).
I.
Am 28. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer nach C._______/Ser-
bien ausgeschafft (SEM-act. 13).
J.
Eine vom Beschwerdeführer und seiner Mutter gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2017 erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_60/2017 vom 30. Ja-
nuar 2017 ab (SEM-act. 12).
K.
Mit Strafbefehl vom 13. Februar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts
in der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) vom 17.01.2017 - 25.01.2017
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.‒, bedingt aufgescho-
ben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.‒
(SEM-act. 14).
L.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die
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Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung aufzu-
heben. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens ein
Jahr zu beschränken (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act. 1]).
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 forderte der vormals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2017 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
O.
Mit Replik vom 6. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begeh-
ren fest (BVGer-act. 10).
Auf die Begründung der Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen zurückgekommen.
P.
Das Migrationsamt liess dem Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2019
ergänzend zu seinen Akten den die Mutter des Beschwerdeführers,
B._______, betreffenden Entscheid des DJS Kanton Thurgau vom 14. Juni
2018 zukommen, worin der gegen den Entscheid des Migrationsamts vom
3. Mai 2017 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angemeldete
Rekurs abgewiesen und B._______ aufgefordert wurde, die Schweiz innert
30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, andernfalls die
zwangsweise Ausschaffung angeordnet werde (BVGer-act. 12).
Q.
Angesichts des Entscheids des DJS vom 14. Juni 2018 und in Anbetracht
dessen, dass das SEM über B._______ ein Einreiseverbot gültig ab
10. August 2018 bis 9. August 2021 verhängte und die in der Beschwerde
erwähnte Freundin des Beschwerdeführers, D._______, sich seit dem
31. März 2018 nicht mehr in der Schweiz aufhält (vgl. Einträge im Zentralen
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Migrationsinformationssystem [ZEMIS]), räumte der neu zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019
Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dies vor dem Hintergrund, dass in der
Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit den privaten Interessen des
Beschwerdeführers namentlich geltend gemacht wurde, das Einreisever-
bot erschwere in unverhältnismässiger Weise die Pflege einer angemes-
senen persönlichen Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie
bzw. zu seiner Freundin (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK).
R.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme
ungenutzt verstreichen.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über
sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2017 ist Art. 67 AIG. Dieser ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Aus-
ländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentli-
che und inhaltliche Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestim-
mung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot
nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
3.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a–c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die be-
troffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67
Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG Ein-
reiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird – so Art. 67
Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber
für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end-
gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl
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2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot wei-
terhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den
Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche
Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen,
deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschau-
ung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zu-
sammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Un-
verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzel-
nen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen
des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Eine Nichtbeachtung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich iden-
tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Wider-
handlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete
Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE;
inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan-
genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge-
setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des
BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehöri-
gen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung
zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch general-
präventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II
121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2).
3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei-
handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach
Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge-
ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4
vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013
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Seite 8
[SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise
in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016
[nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L
243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich-
tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise
gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen
(vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
4.
4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots hielt die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer habe von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG
weggewiesen werden müssen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckt
worden sei. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG sei eine Fernhaltemass-
nahme anzuordnen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs enthalte keine Gründe, welche es rechtfertigen würden, davon abzu-
sehen.
4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend ge-
macht, das SEM habe beim Erlass des Einreiseverbots den persönlichen
und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ungenügend Rech-
nung getragen:
Zu berücksichtigen wäre, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot
aufgrund des jugendlichen Alters, der Arbeitslosigkeit und des von Gewalt
und Alkoholmissbrauch geprägten Klimas im unmittelbaren familiären Um-
feld im Heimatland gravierende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer
zeitige. Ein Härtefall, welcher als solcher dem Begriff des wichtigen Grun-
des im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG genüge, sei zu bejahen. Das SEM
müsste gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG diese Gründe berücksichtigen. Im Wei-
teren treffe die Fernhaltemassnahme den Beschwerdeführer besonders
hart, da er von seinem Vater daran gehindert worden sei, eine Schule zu
besuchen. Ohne eine angemessene Schulausbildung werde er in völliger
Armut enden. Das Einreiseverbot verunmögliche ihm auch, seine Ausbil-
dung in einem deutschsprachigen Land fortführen zu können. Die punktu-
elle Unterstützung seiner Mutter und das nicht funktionierende serbische
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Sozialsystem würden ihn kaum drei Jahre tragen. Bezeichnend sei auch,
dass soziale Kontakte vom gewalttätigen und alkoholsüchtigen Vater stets
verboten worden seien, weswegen er auch nicht auf anderweitige soziale
Unterstützung zählen könne. Insoweit habe die Vorinstanz den Beschwer-
deführer einem menschenunwürdigen Zustand ausgeliefert. Seine psychi-
sche Traumatisierung werde die Situation noch verschlimmern.
Im Weiteren erschwere das Einreiseverbot die Pflege einer angemessenen
persönlichen Beziehung zur in der Schweiz lebenden Familie des Be-
schwerdeführers in unverhältnismässiger Weise (Art. 13 BV und Art. 8
EMRK). Der persönliche Kontakt werde faktisch verunmöglicht. Eine Sus-
pension könne aus wichtigen bzw. zwingenden Gründen lediglich einmal
jedes halbe Jahr beantragt werden. Ausserdem werde die Familie den Be-
schwerdeführer aufgrund der finanziellen Verhältnisse und beruflichen Ver-
pflichtungen nur einmal im Jahr besuchen können. Er habe auch beabsich-
tigt, in der Schweiz eine Beziehung zu führen und zu heiraten, was nun für
die Dauer des Einreiseverbots vereitelt werde. Ein Eheschluss ausserhalb
des Gebiets der Schengen-Staaten möge zwar möglich sein, eine Wohn-
sitznahme und der Verbleib der jungen Familie in Serbien wäre aber aus
den bereits genannten Gründen unmöglich. Hinzu komme eine ungünstige
wirtschaftliche Lage in Serbien. Das Einreiseverbot werde die Familie aus-
einanderreissen.
Somit bestünden erhebliche persönliche Interessen, welche für eine Auf-
hebung oder mindestens eine angemessene Kürzung des Einreiseverbots
sprechen würden.
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 25. Oktober 2015 bis zur Aus-
schaffung bei seiner Mutter in der Schweiz befunden. Ausser dem illegalen
Aufenthalt habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Dieses Fehl-
verhalten wiege objektiv nicht derart schwer, dass ein dreijähriges Einrei-
severbot gerechtfertigt wäre. Zudem sei gemäss ständiger Praxis des
früheren Bundesamts für Migration ein Einreiseverbot bei geringfügigen
Verstössen gegen die Rechtsordnung (Missachtung ausländerrechtlicher
Vorschriften, Schwarzarbeit) für die Dauer von einem Jahr verfügt worden.
Eine Dauer von drei Jahren sei die obere Grenze für Verstösse gegen die
Rechtsordnung. Der vorliegende Fall sei mit dem dem Urteil des BVGer
vom 19. Mai 2015 zugrunde liegenden Verfahren C-7068/2013 vergleich-
bar. Beide Beschwerdeführer hätten sich illegal, über die erlaubte Frist hin-
aus, in der Schweiz aufgehalten, weshalb jeweils ein dreijähriges Einreise-
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Seite 10
verbot verhängt worden sei. Während der Beschwerdeführer des Verfah-
rens C-7068/2013 für 447 Tage vorsätzlich und rechtswidrig in der Schweiz
gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfah-
rens höchstens 181 Tage und mindestens 14 Tage illegal in der Schweiz
aufgehalten. Sein Verschulden sei äusserst klein. Insoweit sei ein gleich
langes Einreiseverbot unangemessen und zwingend zu reduzieren. Auf-
grund des leichten Fehlverhaltens wäre die nötige Warnwirkung bereits mit
einer Verwarnung erreicht worden (Art. 96 AIG). Ein dreijähriges Einreise-
verbot sei auch aufgrund spezialpräventiver Überlegungen klar unverhält-
nismässig.
Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führe
zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot samt der Ausschreibung im SIS,
sowohl vom Grundsatz her, als auch in Bezug auf seine Dauer, eine unver-
hältnismässige und unangemessene Massnahme darstelle.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer der Aufforderung zum Verlassen der Schweiz nicht nach-
gekommen sei, sondern sich weiterhin bei seiner Mutter aufgehalten habe.
Da er in Ausschaffungshaft genommen worden sei, sei gestützt auf Art. 67
Abs. 2 Bst. c AIG ein Einreiseverbot anzuordnen. Gemäss ständiger Praxis
und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Dauer des Einreisever-
bots mit drei Jahren zur Verhinderung künftiger Störungen der öffentlichen
Ordnung angemessen.
Die Beschwerdeschrift enthalte grösstenteils Argumente, welche das Zu-
sammensein mit der Mutter, der Verlobten sowie eine Ausbildung im
deutschsprachigen Raum beträfen. Zu diesen Zwecken würden bewilli-
gungsfreie Aufenthalte wohl kaum ausreichen. Es sei daher nicht auszu-
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot wiede-
rum über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus und somit rechtswidrig
hier aufhalten würde. In Anbetracht der geschilderten misslichen Lebens-
umstände in Serbien müsse zudem bezweifelt werden, ob der Beschwer-
deführer die anderen allgemeinen Einreisevoraussetzungen für bewilli-
gungsfreie Aufenthalte von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zu Besuchs-
zwecken erfüllen würde, insbesondere ob er über genügend finanzielle Mit-
tel verfüge, um hier den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Fernhaltemass-
nahme und den damit der Kontrolle des SEM unterstellten Einreisen sei
daher besondere Wichtigkeit beizumessen. Sollte der Beschwerdeführer
nachweisen, dass er in Serbien eine Existenz aufgebaut habe und gewähr-
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Seite 11
leisten können, die Schweiz zukünftig fristgerecht zu verlassen, sei ein Be-
suchsaufenthalt bei seiner Mutter mittels kurzer Aussetzung des Einreise-
verbots nicht auszuschliessen.
4.4 Replikweise wird entgegnet, die Vorinstanz übersehe erneut, dass sie
nicht wahllos ein dreijähriges Einreiseverbot verhängen dürfe. Obwohl dem
Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung vor-
werfbar sei, sollte die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
wahren. Sie stelle lediglich auf das ordnungswidrige Verhalten des Be-
schwerdeführers ab, missachte dabei aber seine beeinträchtigten gewich-
tigen privaten Interessen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht sachge-
recht ausgeübt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben respek-
tive das Einreiseverbot in seiner Dauer einzuschränken sei.
5.
5.1 Beim Erlass des vorliegenden Einreiseverbots hat das SEM die Be-
stimmung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG herangezogen. Den Akten zufolge
wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64 Abs. 1
Bst. a AIG allerdings nicht sofort vollstreckt, sondern es wurde ihm im Sinne
von Art. 64d Abs. 1 AIG eine Frist von 20 Tagen zum Verlassen der Schweiz
angesetzt (vgl. Entscheid des DJS Kanton Thurgau vom 7. Oktober 2016,
Dispositiv-Ziffer 2 und E. 6). Die Vorinstanz hat sich somit zur Begründung
des Einreiseverbots irrtümlicherweise auf die falsche Bestimmung gestützt.
5.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechts-
satz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur
Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG), und bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener
der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution). Soll sich der Entscheid
auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rech-
nen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu
äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 1.54 m.H.).
5.3 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, rechtfertigt es sich, auf
den vorliegend festgestellten Sachverhalt die Bestimmungen von Art. 67
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Seite 12
Abs. 2 Bst. a und c AIG anzuwenden.
Obwohl der Beschwerdeführer Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG nicht explizit er-
wähnt, ist er sich bewusst, dass er sich in der Schweiz illegal aufgehalten
hat und ihm damit eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung vor-
werfbar ist (vgl. BVGer-act. 1, S. 11 Ziff. 4.2; BVGer-act. 10, S. 4 Ziff. 2.2).
Ausserdem konnte er aufgrund des Umstands, wonach er in Ausschaf-
fungshaft genommen wurde, davon ausgehen, dass vorliegend auch der
Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG in Betracht kommen dürfte.
Dies umso mehr, als ihm die Vernehmlassung, worin die Vorinstanz auf
diesen Fernhaltegrund hingewiesen hat, zur Replik zugestellt wurde.
Nach dem Gesagten musste der Beschwerdeführer mit der Anwendung
der vorgenannten Bestimmungen rechnen, weshalb das Gericht davon ab-
sehen durfte, ihm zur beabsichtigten Motivsubstitution vorgängig das recht-
liche Gehör zu gewähren.
6.
6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Ausserdem hat er Gründe für die Anordnung
einer Ausschaffungshaft gesetzt (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Dieses Fehlver-
halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen
Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich
eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte
Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Mass-
nahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit
der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in de-
nen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil
des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt
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eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Be-
troffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden
Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. De-
zember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Eine Reduktion der
Verbotsdauer erscheint nicht als angezeigt.
6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familien-
lebens. Ausserdem weist er auf Lebensumstände hin, welche ihn im Hei-
matland beeinträchtigen würden.
6.3.1 Zunächst ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers und seine Freundin sich mittlerweile nicht mehr in der
Schweiz aufhalten (vgl. Sachverhalt, Bst. P und Q). Die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einrei-
severbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV standhält, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Des
Weiteren können allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienle-
bens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie
auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zu-
rückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz verlassen,
nachdem seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen des Familiennachzugs nicht stattgegeben wurde (vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Der Umstand, dass er im Hei-
matland allfälligen Schwierigkeiten bei der Reintegration ausgesetzt ist,
kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr einge-
schränkt Berücksichtigung finden.
Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über das
fehlende Aufenthaltsrecht hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier leben-
den Angehörigen (Grossmutter, Onkel [vgl. Adressliste der Familie
E._______, BVGer-act. 1, Beilage 13]) nicht einmal mehr mittels Visum be-
suchen darf. Die familiäre Bindung kann von daher nur in der Weise be-
rücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Vo-
raussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu bean-
tragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) und dieses für eine angemessene Dauer –
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die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt – an-
geordnet wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums
und namentlich im Heimatland des Beschwerdeführers stehen keine Hin-
dernisse entgegen. Darüber hinaus ist es den Betroffenen zuzumuten, den
Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS,
E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen.
Was den beabsichtigten Eheschluss anbelangt, so ist darauf hinzuweisen,
dass ein solcher – wie in der Beschwerde ausgeführt – auch ausserhalb
des Gebiets der Schengen-Staaten möglich ist.
6.3.2 Der Beschwerdeführer kam erst als 17-Jähriger in die Schweiz und
verbrachte somit seine prägenden Kindes- und Jugendjahre im Heimat-
land. Er dürfte deshalb mit diesem Umfeld bestens vertraut sein. Als mitt-
lerweile 21-Jähriger ist er in der Lage, auf eigenen Beinen zu stehen und
ein von seinem gewalttätigen und alkoholsüchtigen Vater autonomes Le-
ben zu führen. Dass die geltend gemachte Gewalt für den Beschwerdefüh-
rer schwer wiegt, ist nachvollziehbar, jedoch obliegt es den zuständigen
örtlichen Behörden in Serbien, gegen allfällige Gewalttätigkeiten des Va-
ters einzuschreiten (vgl. diesbezüglich bereits der Entscheid des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2017, E. 3.3.3). Im Üb-
rigen werden dem Beschwerdeführer die in der Schweiz während seiner
Ausbildung als (…) im Lehrbetrieb und im Berufsschulunterricht (vgl. Be-
stätigung Schulbesuch, Lehrvertrag [BVGer-act. 1, Beilagen 5 und 8]) er-
worbenen Kenntnisse beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein.
Bei der Wiedereingliederung kann ihm auch seine Mutter, welche die
Schweiz ebenfalls verlassen musste (vgl. Sachverhalt, Bst. P und Q), eine
Stütze sein. Von ihr soll er gemäss Beschwerde bereits Unterstützung er-
halten haben.
6.3.3 Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belastungs-
störung mit Ein- und Durchschlafstörung diagnostiziert. Der konsultierte
Arzt äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer dringend
fachärztliche Behandlung benötige und vorerst medikamentös stabilisiert
werde (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 7 [Arztzeugnis vom 17. Januar 2017]).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine entsprechende medizinische Be-
treuung auch in Serbien gewährleistet ist. So verfügt namentlich die Uni-
versitätsklinik in Belgrad über eine Klinik für Psychiatrie. In den Einrichtun-
gen des Belgrader Klinikums, in eigenständigen staatlichen psychiatri-
schen Kliniken und neuropsychiatrischen Abteilungen von grösseren Spi-
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tälern (Regionalspitälern) können grundsätzlich alle psychiatrischen Krank-
heitsbilder behandelt werden. Sowohl beratende Gespräche als auch sta-
tionäre Aufenthalte sind möglich. Ausserdem ist heute, unter Einbezug pri-
vater Apotheken, der weitaus grösste Teil der Medikamente zur Behand-
lung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar (vgl. Bericht des SEM vom
17. Mai 2017 "Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbeson-
dere in Südserbien").
6.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, sein Fehlverhalten (illegaler
Aufenthalt) wiege objektiv nicht derart schwer, dass ein dreijähriges Einrei-
severbot gerechtfertigt wäre. Im Vergleich zum Verfahren C-7068/2013 sei
sein Verschulden äussert klein, weshalb ein gleich langes Einreiseverbot
unangemessen und zwingend zu reduzieren sei.
Mit dieser Auffassung scheint er zu übersehen, dass er – anders als im
genannten Fall – gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG in
Ausschaffungshaft versetzt werden musste und damit, zusätzlich zu Art. 67
Abs. 2 Bst. a AIG, noch einen weiteren Fernhaltegrund gesetzt hat (Art. 67
Abs. 2 Bst. c AIG). Ein gleich langes Einreiseverbot ist insofern nicht zu
beanstanden.
6.5 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das vorlie-
gende Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Das verhängte Einreiseverbot
entspricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ver-
gleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile F-5574/2015 vom 18. August 2016;
F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016).
7.
Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs-
freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde-
führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu
beanstanden (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen geht es vor-
liegend um eine zentrale Bestimmung der migrationsrechtlichen Ordnung,
gegen welche der Beschwerdeführer verstossen hat (Art. 115 Abs. 1 Bst. b
AIG), zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller
Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt den
Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen
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besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl.
E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. März 2017 einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […])
– das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: