B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1189/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A._______, geb. (…) 1975, Ehefrau
2. B._______, geb. (…) 1988, und Kinder
3. C._______, geb. (…) 2008,
4. D._______, geb. (…) 2010,
5. E._______, geb. (…) 2013,
6. F._______, geb. (…) 2018,
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty,
BBFM Beratung und Betreuung für Migranten,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 bis 5 gelangten nach eigenen Angaben am
19. Juli 2018 in die Schweiz und ersuchten am gleichen Tag um Asyl.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 16. Juli 2018 von einem Dritt-
staat kommend rechtswidrig nach Italien gelangt waren (elektronische Ak-
ten der Vorinstanz N (…) / (…) [SEM-act.] 28, 30).
C.
Anlässlich des am 2. August 2018 durchgeführten persönlichen Gesprächs
nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) wurde den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung ihres Asylgesuchs gewährt (SEM-act. 39, 40).
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 räumten ein, dass sie von der Türkei
kommend auf dem Seeweg Italien erreicht und sich von dort in die Schweiz
begeben hätten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung
ihres Asylgesuchs stellten sie nicht in Abrede. Sie machten jedoch gegen
eine Rückkehr in dieses Land geltend, bei der Ankunft in Italien seien sie
sehr erschöpft gewesen. Wenn sie in Italien hätten bleiben wollen, hätten
sie sich eine Weiterreise in die Schweiz erspart. Die Beschwerdeführerin
sei nämlich schwanger und psychisch nicht in der Lage, eine weitere Reise
anzutreten und einen Neubeginn zu unternehmen.
D.
Am (…) 2018 kam die Tochter F._______, die Beschwerdeführerin 6, zur
Welt (SEM-act. 69).
E.
Bereits am 14. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die italienischen
Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO (SEM-act. 42, 43).
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Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Aufnahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hatten, stimmten
sie ihm am 26. Februar 2019 mittels des Formulars «Nucleo Familiare»
nachträglich zu. Sie gaben bei dieser Gelegenheit die explizite Zusiche-
rung ab, dass die Familie, bestehend aus den Beschwerdeführenden 1 bis
6, entsprechend dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 untergebracht
werde (SEM-act. 65).
F.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 – eröffnet am 4. März 2019 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie nach Ita-
lien weg, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei. Weiter händigte sie den Beschwerdeführenden die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (SEM-act. 67, 70).
G.
Mit Beschwerde vom 9. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 28. Februar
2019 sei aufzuheben, und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventuali-
ter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten
die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (Be-
freiung von den Verfahrenskosten). Ferner seien die Vollzugsbehörden im
Sinn einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zu einem
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die aufschiebende Wir-
kung von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzu-
sehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1).
H.
Am 13. März 2019 verfügte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf
Art. 56 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (Rek-act. 3).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2919 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
(Rek-act. 5).
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Seite 4
J.
Am 2. April 2019 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführen-
den unaufgefordert mit einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht
(Rek-act. 8).
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11).
L.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit einer Eingabe vom 7. Juni 2019
(Rek-act. 16).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016
3101). Für die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren gilt gemäss Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 das bisherige Recht. Das ist in der vorliegenden Streitsache der Fall.
2.
2.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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4.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ist unbestritten und wird von den italienischen
Behörden ausdrücklich anerkannt. Sie ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO, die vorsehen, dass in Ermangelung
eines höherrangigen Zuständigkeitskriteriums des Kapitels III derjenige
Mitgliedstaat zur Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, über dessen Grenze die antragstellende Person nicht mehr als
zwölf Monate zuvor aus einem Drittstaat kommend rechtswidrig in das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.
6.
6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezem-
ber 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen,
ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom
29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
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Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
6.3. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist je-
doch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Ok-
tober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationa-
len Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (nachfol-
gend: Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensricht-
linie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Recht-
sprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb
nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom
26. September 2019 E. 5.3; E-4932/2019 vom 26. September 2019).
7.
7.1. Gemäss der Souveränitätsklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird landesrechtlich durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch "aus huma-
nitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-
III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbst-
eintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer
Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann,
wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zustän-
digen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völ-
kerrechts verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des
BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).
7.2. Mit Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz hatte sich der EGMR mit der EMRK-Konformität der Überstellung
einer Familie nach Italien zu befassen. Es stellte fest, dass das italieni-
schen Asylstrukturen zwar keine systemischen Mängel aufwiesen, dass je-
doch Zweifel an den Aufnahmekapazitäten dieses Landes bestünden, die
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es als möglich erscheinen liessen, dass Familien mit Kindern nach ihrer
Überstellung dorthin keine kindgerechte und die Familieneinheit wahrende
Unterkunft erhielten. Angesichts der Verletzlichkeit von Asylsuchenden im
Allgemeinen und von Kindern im Besondern erwog der EGMR, dass es
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer
Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornäh-
men, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, Ziff. 120-122).
7.3. In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht klar, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der
Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere un-
ter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE
2015/4 E. 4.3).
In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bun-
desverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als aus-
reichend, in denen die Betroffenen unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt wer-
den und die implizit oder explizit auf die Rundschreiben der italienischen
Behörden vom 2. Februar 2015 bzw. 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-
Mitgliedstaaten Bezug nehmen (BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den beiden ge-
nannten Rundschreiben sowie einem Schreiben an die Europäische Kom-
mission vom 15. April 2015 sicherten die italienischen Behörden die kind-
und familiengerechte Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrich-
tungen des «Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati» (SPRAR) zu.
7.4. Das italienische Asylwesen erfuhr mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft
getretenen Salvini-Dekret eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue
Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale
e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen neu nur noch
unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz of-
fen. Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable
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Personen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kol-
lektivzentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnah-
mezentren (CAS) berechtigt. Es liegen ernstzunehmende Berichte vor,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellte Personen von
mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizini-
scher Versorgung betroffen sind. Die Bedingungen in Erstaufnahmeein-
richtungen lägen deutlich unter den Standards für Personen mit besonde-
ren Bedürfnissen, und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich
nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen
(vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report: Italy, Update 2018,
S. 56,
aida_it_2018update.pdf, abgerufen am 26.11.2019).
7.5. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit
vier Kindern im Alter von einem bis elf Jahren. Als solche gehören sie seit
dem Inkrafttreten und der Umsetzung des Salvini-Dekrets nicht mehr zu
den Personengruppen, die Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw.
SIPROIMI-Zentrum haben. Es bestehen daher nach dem weiter oben Ge-
sagten Zweifel, ob sie nach ihrer Überstellung nach Italien adäquat unter-
gebracht werden. Die am 26. Februar 2019 abgegebene Zusicherung der
italienischen Behörden vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Wohl ist
sie individualisiert. Sie verweist jedoch auf ein neues Rundschreiben der
italienischen Behörden an ihre Partnerstaaten vom 8. Januar 2019, wel-
ches das bereits genannte Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ersetzt. Das
neue Rundschreiben enthält eine Zusammenfassung der aktuellen, sich
als Folge des Salvini-Dekrets ergebenden Rechtslage und die Versiche-
rung, dass die Einrichtungen der Erst- und Notaufnahme aufgrund der er-
folgreichen Bemühungen der italienischen Regierung, die Migrations-
ströme einzudämmen, nunmehr in der Lage seien, die Wahrung der Grund-
rechte – namentlich die der Familieneinheit und des Schutzes der Minder-
jährigen – zu gewährleisten. Genau dieser Punkt erscheint aufgrund erst-
zunehmender Berichte sehr fraglich. Die im Falle der Beschwerdeführen-
den abgegebene Zusicherung der italienischen Behörden erweist sich da-
her als ungenügend, wie das Bundesverwaltungsgericht in analogen Fällen
bereits wiederholt festgestellt hat (vgl. etwa Urteile des BVGer
F-3628/2019 vom 25. November 2019 E. 8; F-3577/2019 vom 13. Novem-
ber 2019 E. 6; F-1562/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; F-843/2019
vom 31. Oktober 2019 E. 10; je m.H).
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Seite 10
8.
8.1. Angesichts des Ungenügens der italienischen Zusicherung wäre die
Vorinstanz im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel gehal-
ten gewesen, zusätzliche, den Anforderungen der Rechtsprechung genü-
gende Garantien einer adäquaten Unterbringung einzuholen oder die tat-
sächlichen Unterbringungsverhältnisse zu ermitteln. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist mithin ungenügend abgeklärt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
8.2. Der Umfang der Sachverhaltsabklärungen und die gegenüber der
Vorinstanz engere Kognition bei der Handhabung des Selbsteintrittsrechts
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8) verbietet die Herstellung der Entscheidreife
durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen und zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
9.2. Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist für die ihnen
erwachsenen notwendigen bzw. nicht mehr verhältnismässig geringen
Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Höhe der Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung und der Komplexität der Sache und in
Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 1’000.- festzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere
auf Art. 10 Abs. 2 VGKE zu verweisen, der für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen einen reduzierten Stundenansatz vorsieht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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