B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-119/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende A._______ am 29. September 2015 in
Finnland um Asyl ersuchte, am 5. Dezember 2018 in die Schweiz gelangte
und hier am darauffolgenden Tag ebenfalls ein Asylgesuch stellte,
dass weitere Asylgesuche und seine Reiseroute durch andere Dublin-Mit-
gliedstaaten nicht dokumentiert sind,
dass das SEM am 12. Dezember 2018 seine Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mut-
masslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Finnlands und zur
Wegweisung dorthin zu äussern,
dass A._______ in diesem Rahmen geltend machte, sein Antrag sei dort
unfair behandelt worden, zudem habe er trotz seines jugendlichen Alters
nicht mal eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass er in gesundheitlicher Hinsicht den Einwand erhob, er sei in Finnland
trotz Leistenbruch nicht operiert und trotz Augenbeschwerden nicht zum
Augenarzt geschickt worden,
dass das SEM am 19. Dezember 2018 an die finnischen Behörden ein
Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nach-
folgend: Dublin-III-VO),
dass die finnischen Behörden diesem Übernahmeersuchen gleichentags
explizit zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 die Wegweisung
von A._______ anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass A._______ gegen die ihm am 3. Januar 2019 eröffnete Verfügung am
7. Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhob,
dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, Finnland habe wäh-
rend seines dortigen Aufenthalts seine Menschenrechte nicht beachtet und
würde ihn wieder in den Irak zurückschicken,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde, soweit entscheiderheblich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Januar 2019
2018 per sofort aussetzte,
dass die Vorakten am 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass die darüber hinausgehenden Begehren des Beschwerdeführers (An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung vorübergehenden
Schutzes, Feststellung der Unzumutbarkeit einer Wegweisung in den Irak)
daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit
summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Finnland registriert wurde,
dass demzufolge Finnland für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Finnlands auch über ein allenfalls rechtskräftig ab-
geschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Voll-
zug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, dass Finnland den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein
Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1
oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass angesichts der von Finnland eingehaltenen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft,
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dass Finnland die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, umgesetzt
hat,
dass diese sogenannte Aufnahmerichtlinie zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und in Art. 19
Abs. 2 insbesondere den Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung – das heisst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
– gewährleistet,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserte Befürchtung, von den finnischen Behörden in den Irak weg-
gewiesen zu werden, keine Berücksichtigung finden kann,
dass selbst dann, wenn seine Bedenken nicht grundlos sind, vom recht-
mässigen Handeln der finnischen Behörden auszugehen ist,
dass sein im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobener Einwand, in Finn-
land nicht ausreichend medizinisch versorgt worden zu sein, die asylver-
fahrensrechtliche Zuständigkeit der dortigen Behörden nicht ernsthaft in
Frage stellen kann,
dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich zur Recht ausführt, Art
und Umfang der Unterstützung richteten sich nach der nationalen Gesetz-
gebung,
dass das Gleiche – wie die Vorinstanz ebenfalls dargelegt hat – für die
Erteilung einer vom Beschwerdeführer erhofften Aufenthaltsbewilligung
gilt,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylan-
trags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zu-
ständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann,
dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine Gründe ersichtlich sind,
welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311)
hätten verpflichten können,
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dass die möglicherweise noch vorhandenen gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht
unzumutbar erscheinen lassen, zumal die mit der Überstellung beauftrag-
ten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – ein-
schliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung – be-
rücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, folglich abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von
vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 9. Dezember 2018 gemäss
Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: