B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1192/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Januar
2019 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] B1/2).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 6. April 2011 und am 9. September
2013 in Deutschland, am 30. September 2018 in Holland sowie am 9. Ja-
nuar 2019 in Belgien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. B7/1). Die Asyl-
gesuche in Deutschland wurden nach Angaben des Beschwerdeführers
abgelehnt (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.06).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2019 wurde der
Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, im Jahr 2005
mit dem Flugzeug von Sri Lanka nach Zürich gereist zu sein. Ende 2008
sei er nach Deutschland gegangen und habe dort bis zu seiner erneuten
Einreise in die Schweiz am 16. Januar 2019 gelebt (SEM-act. B12/12
Ziff. 5.01 f.). Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem SEM, dass er
bereits 1996 in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht und mehrere
Jahre in der Schweiz gelebt habe (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.03 f.).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegen-
heit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, Belgiens oder
Hollands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw.
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm in Deutschland die Rück-
schaffung in sein Heimatland drohe. Nach Belgien und Holland wolle er
nicht, da er dort niemanden habe (SEM-act. B12/12 Ziff. 8.01).
E.
Am 15. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. B19/5). Die deutschen Behör-
den stimmten diesem Ersuchen am 21. Februar 2019 zu (SEM-act. B22/2).
F.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 – eröffnet am 5. März 2019 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach
Deutschland und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver-
fügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sowie die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-
act. B23/9).
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
11. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in Deutsch-
land der Gefahr der Rückschaffung in sein Heimatland ausgesetzt sei. Er
sei dort nicht sicher und fühle sich fremd, da er seit Jahren in Europa lebe.
Er wolle sich in der Schweiz aufhalten, da hier sein Onkel und seine Ex-
Frau leben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit
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superprovisorischer Massnahme vom 13. März 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeschrift können Anträge auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung bzw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist al-
lerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen ei-
ner Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-VO als zu-
lässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je
m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die Begehren um Verbleib
des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand hat (aArt. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden
Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
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Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschie-
den. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur sum-
marisch begründet.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situa-
tion im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
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3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
am 6. April 2011 und am 9. September 2013 in Deutschland Asylgesuche
gestellt hatte, die nach Angaben des Beschwerdeführers offenbar auf Be-
schwerdeebene abgelehnt wurden (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.06). Die deut-
schen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Feb-
ruar 2019 zu (SEM-act. B22/2). Auch der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens sowie
im Zusammenhang mit seiner Ehe zwischen 1996 und 2008 (mit Unterbrü-
chen) in der Schweiz aufgehalten und über einen Aufenthaltstitel verfügt
hat, vermag keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, da dieser be-
reits vor mehr als 2 Jahren abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und
bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hin-
aus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwer-
deführer bestreitet zudem nicht, ein Asylgesuch gestellt zu haben.
3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Onkel und seine
Ex-Frau in der Schweiz aufhalten und diese seine einzigen Bezugsperso-
nen seien. Aus den Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit
(Art. 9 f. Dublin-III-VO) kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten, da weder der Onkel noch die Ex-Frau unter den Begriff der Familien-
angehörigen i.S.v. Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO fallen. Die-
ser umfasst nur die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, Lebenspartner/innen und
minderjährige Kinder. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wird nicht dargetan.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
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4.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, weil er befürchtet,
von dort aus in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo er nicht
sicher sei.
5.2 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek-
tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
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5.3 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behand-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft
gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und
die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylge-
suchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Ge-
genteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen
Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung
des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer
Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstos-
sen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung
seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht
deshalb einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen.
5.4 Am 12. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Schlafstö-
rungen und depressiven Verstimmungen ärztlich behandelt und es wurden
ihm Medikamente verschrieben (SEM-act. B16/1). Diese gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland
abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich an-
lässlich der BzP im Übrigen als gesund (SEM-act. B12/12 Ziff. 8.02). Es
kann somit auf Art. 31 f. Dublin-III-VO verwiesen werden.
5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den
Schutzsuchenden überdies kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt
Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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Seite 9
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 13. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp
fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte und an die Vorinstanz gerichtete Gesuch
um Akteneinsicht ist abzuweisen, da davon auszugehen ist, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt hat.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: