B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1199/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonszuweisung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geb. […]) gelangte am
8. Mai 2018 mit einem von der Schweizer Botschaft in Beirut ausgestellten
humanitären Visum in die Schweiz und fand zunächst Unterkunft bei ihrem
in Winterthur ansässigen Sohn B._______. Zu einem nicht mehr genau be-
stimmbaren Zeitpunkt begab sie sich anschliessend nach Deutschland. Am
19. Juli 2018 stellte sie in Berlin, wo sich ein weiteres ihrer Kinder nieder-
gelassen hat, ein Asylgesuch. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurde
sie am 13. Februar 2019 von Deutschland an die Schweiz rücküberstellt,
worauf das SEM ein nationales Asylverfahren eröffnete. Anlässlich der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 25. Februar 2019 gab die Beschwerdefüh-
rerin mit Blick auf ihre Unterbringung an, sie würde gerne mit ihrem Sohn
C._______ (wohnhaft im Kanton Solothurn) zusammenleben. Wenn er
schon früher ein Logis gehabt hätte, wäre sie sofort zu ihm und nicht nach
Deutschland gegangen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A7).
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 21 und
Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zug zu und entzog einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Staatssekretariat hielt
im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt die Beschwerdeführerin, aufgrund der Einheit der Familie
in den Kanton Zürich oder den Kanton Solothurn zugewiesen zu werden.
Der Beschwerdeschrift waren Unterlagen aus dem im Januar 2018 einge-
leiteten Verfahren um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen,
eine «Voranmeldung Spezialfall an Kanton» vom 22. Februar 2019 und
eine ärztliche Bestätigung vom 8. März 2019 beigelegt.
D.
Am 13. März 2019 legte die Beschwerdeführerin eine wiederum als «Be-
schwerde» bezeichnete Ergänzung der Rechtsmitteleingabe ein. Darin er-
suchte sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter
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Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Dazu reichte sie u.a. Kopien der Ausländerausweise ihrer drei in den Kan-
tonen Zürich bzw. Solothurn lebenden Kinder ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
F.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Von dem ihr am 24. April 2019 eingeräumten Replikrecht machte die Be-
schwerdeführerin keinen Gebrauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton handelt es sich um eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 46
VwVG).
1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).
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1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.5 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen
Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3
AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den
Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig,
als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der
Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Für das vorliegende Verfahren gelangt das bisherige Asylgesetz und nicht
das am 1. März 2019 in Kraft getretene geänderte Gesetz zur Anwendung
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der
Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel
Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder ehe-
ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren min-
derjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). An-
dere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen
Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8
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Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem beson-
deren, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhän-
gigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Ge-
schwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich für die An-
wendung des erweiterten Familienbegriffs ist somit in jedem Fall ein beste-
hendes, familienähnliches Zusammenleben (Urteil des BGer 2C_867/2016
vom 30. März 2017 E. 2.2). Das darüber hinausgehende Abhängigkeitsver-
hältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Be-
treuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Be-
hinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Liegen keine
solchen Umstände vor, hängt die Abhängigkeit regelmässig vom Alter be-
ziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1e). Die Beschwerdeführerin bildet mit ihren drei hierzulande
ansässigen, allesamt volljährigen Kindern keine Kernfamilie, so dass ein
Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen ist.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 erklärte die Beschwer-
deführerin hierzu, die Behörden hätten genau gewusst, dass ihre gesamte
Familie in den Kantonen Zürich und Solothurn lebe, dies sei auch anläss-
lich der Anhörung thematisiert worden. Sowohl aus gesundheitlichen Grün-
den als auch generell (sie könne weder lesen noch schreiben) sei sie auf
die Unterstützung durch ihre dort wohnhaften Söhne und die Tochter an-
gewiesen. Die Zuweisung in den Kanton Zug, wo sie überhaupt keine Be-
zugspersonen habe, erscheine daher nicht nachvollziehbar. In der Eingabe
vom 13. März 2019 liess sie ergänzen, sie möchte am liebsten mit dem
jüngsten Sohn C._______ zusammenwohnen. Jener leide an psychischer
Ermüdung, weshalb sie sich gegenseitig helfen könnten. Eine Zuweisung
in der Nähe ihrer Familie würde ihr sodann erlauben, sich in der Schweiz
zu integrieren.
3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass B.______ und D._______,
die beiden im Kanton Zürich ansässigen Kinder, bereits im Februar 2014
in die Schweiz gelangten. Sie sind inzwischen im Besitze einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung. Der jüngste Sohn C._______ hält sich im Kanton So-
lothurn auf. Er kam 15. April 2017 als Asylsuchender in die Schweiz (vgl.
Beilagen zu BVGer act. 3 und SEM act. A7). Sein Asylgesuch ist noch hän-
gig (N-Ausweis gemäss ZEMIS gültig bis zum 7. August 2019). Die Be-
schwerdeführerin selbst weilte erstmals im Mai 2018 mit einem Visum aus
humanitären Gründen für kurze Zeit im Kanton Zürich. Daraus ist zu
schliessen, dass sie in den fraglichen Zeitspannen von mehr als vier Jah-
ren bzw. dreizehn Monaten keinen über die üblichen Kommunikationsmittel
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hinausgehenden persönlichen Kontakt zu ihren nächsten Angehörigen
pflegte. Es kann vorliegend mithin nicht von nahen, tatsächlich gelebten
Beziehungen ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass die Beschwerde-
führerin zwar im Frühjahr 2018 – wie eben angetönt – mit einem humani-
tären Visum in die Schweiz reiste, das Land aber alsbald in Richtung
Deutschland verliess, wo sie am 19. Juli 2018 um Asyl nachsuchte. Sie
hätte es damals in der Hand gehabt, bei ihren Angehörigen zu bleiben und
hierzulande einen Asylantrag zu stellen. Insofern erstaunt das nunmehrige
Beharren auf dem Grundsatz der Familieneinheit. Ein Abhängigkeitsver-
hältnis ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht anzunehmen.
3.5 Vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis führen können
die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe. Die Beschwerdeführerin
befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen in einem schlechten
medizinischen Allgemeinzustand (Diabetes, Bluthochdruck, Herzrasen,
Lymphödem, Übergewicht, siehe Beilagen zu BVGer act. 1). Ungeachtet
dieser gesundheitlichen Probleme hat sie sich im Frühjahr 2018 indes ent-
schieden, nach Deutschland weiterzureisen und sich damit freiwillig und
bewusst von den in der Schweiz lebenden Kindern wegbegeben, was ge-
gen besondere Abhängigkeiten spricht. Soweit die Beschwerdeführerin an-
lässlich der BzP vom 25. Februar 2019 zu Protokoll gab, sie hätte von An-
fang an bei C._______ logiert und wäre nicht nach Deutschland gegangen,
wenn er eine Wohnung gehabt hätte, kann wiederum auf die gestaffelte
Einreise der Kinder und ihrer Mutter verwiesen werden. Abgesehen davon
ist der jüngste Sohn psychisch angeschlagen, benötigte laut Beschwerde-
ergänzung eine Therapie und ist momentan in einer kommunalen Gemein-
schaftsunterkunft für Asylsuchende untergebracht. Es erscheint daher frag-
lich, ob eine adäquate Betreuung durch ihn überhaupt möglich wäre. Der
krankheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin
(auf dem Formular «Voranmeldung Spezialfall an Kanton» figurieren die
obgenannten körperlichen Beeinträchtigungen sowie Hinweise auf abge-
gebene Medikamente) und den damit einhergehenden erhöhten Betreu-
ungsbedürfnissen kann von den entsprechenden Institutionen im Zuwei-
sungskanton, vorliegend dem Kanton Zug, hinreichend Rechnung getra-
gen werden. Im Übrigen steht es den Betroffenen offen, sich zu besuchen.
Zwei ihrer Kinder wohnen im angrenzenden Kanton Zürich, weswegen sich
regelmässige Kontakte ohne weiteres bewerkstelligen lassen. Auch die
Distanz zum Domizil des jüngsten Sohnes bewegt sich in vertretbarem
Rahmen. Jeglicher Grundlage entbehrt aufgrund des Gesagten schliess-
lich der Vorwurf, es sei absurd, die Beschwerdeführerin an einem Ort fern
ihrer Familie zu platzieren.
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3.6 Zusammenfassend hat die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den
Kanton Zug den Grundsatz der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG
nicht verletzt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 21. März
2019 hat das Bundesverwaltungsgericht indessen dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten befreit.
(Dispositiv Seite 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] und […] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
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