B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1217/2020
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
geboren am […],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
24. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 12. Dezem-
ber 2019 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme (PA) am 21. Januar 2020
unter anderem geltend machte, er sei am 4. Januar 2020 nach Spanien
gereist,
dass ihm anlässlich des am 5. Februar 2020 durchgeführten persönlichen
Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Spaniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu sei-
nem Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass er anlässlich dieses Gesprächs ausführte, er sei von Marokko über
Spanien und Frankreich in die Schweiz eingereist; die Schweiz sei sein
Zielland, und er möchte nicht nach Spanien zurückkehren,
dass die Vorinstanz am 5. Februar 2020 die spanischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO ersuchte und jene das Übernahmeersuchen am 24. Februar 2020 gut-
hiessen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2020 – eröffnet am
25. Februar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerde-
führer verfügte,
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dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 2. März
2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfah-
ren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte; die Vollzugsbehörde sei
anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe; ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
3. März 2020 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die Akten gleichentags in elektroni-
scher Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2); im Rahmen eines Wiederaufnahme-
verfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE
2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),
dass wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See-
oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mit-
gliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der PA geltend machte, er sei am
4. Januar 2020 nach Spanien eingereist, diese Ausführungen aber nicht
glaubhaft erscheinen, da er einem entsprechenden Eintrag in der Eurodac-
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Datenbank zufolge bereits am 12. Dezember 2019 in Spanien nach seiner
illegalen Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen und daktyloskopiert
wurde,
dass gestützt darauf und in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO die
Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausging,
dass die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit mit der Gutheissung des
Übernahmegesuchs anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Spaniens somit grundsätzlich gegeben ist und vom
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer rechtsmittelweise pauschal vorbringt, ihm
drohten in Spanien ernsthafte und nicht wiedergutzumachende Nachteile,
da insbesondere hochwertige Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben, ge-
fährdet seien, und er von den spanischen Behörden bereits einmal nach
Marokko weggewiesen worden sei,
dass entgegen diesen Ausführungen davon ausgegangen werden darf,
Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende
aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Spanien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
tritt),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass sich der Beschwerdeführer rechtsmittelweise auf das Selbsteintritts-
rechts bezieht, aber nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung
der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und an dieser
Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestim-
men, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Schweiz
sein Zielland gewesen sei, nichts abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, womit der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
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sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: