B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1224/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
1. X._______, geb. (…) und deren Sohn
2. Y._______, geb. (…),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 10. Januar 2019 für sich und ihren
Sohn (Beschwerdeführer 2) in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] A1).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden in der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 25. August
2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A4).
C.
Anlässlich ihrer Befragung vom 18. Januar 2019 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso wurde der Beschwerdeführerin 1 rechtliches Ge-
hör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt (SEM-act. A9).
Die Beschwerdeführerin 1 brachte gegen eine Überstellung vor, dass sie
in Italien nicht unterstützt worden sei (SEM-act. A9, Ziff. 8.01).
D.
Am 24. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A14).
Am 13. Februar 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch
um Übernahme der Beschwerdeführenden mittels des Formulars «Nucleo
Familiare» zu. Sie gaben dabei die explizite Zusicherung ab, dass die Fa-
milie, bestehend aus den Beschwerdeführenden 1 und 2, entsprechend
dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 untergebracht werde (SEM-
act. A17).
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 – eröffnet am 5. März 2019 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie nach Ita-
lien weg unter Aufforderung, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton F._______
wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Weiter wurden den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Beschwerde vom 12. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 13. Februar 2019
sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Sinne des Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren
zuständig zu erklären und auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei
die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere
bezüglich der Auswirkungen der neuen italienischen Gesetzgebung und
deren Auswirkungen auf die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zur Neu-
beurteilung und einlässlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Pro-
zessführung mit Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin und durch Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Beschwerdeent-
scheid von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien ab-
zusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1).
G.
Am 13. März 2019 verfügte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf
Art. 56 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die einst-
weilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (Rek-act. 2).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte den Beschwer-
deführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
(Rek-act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016
3101). Für die zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren gilt gemäss Abs. 1
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der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 das bisherige Recht. Das ist in der vorliegenden Streitsache der Fall.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin 1 hat für sich und ihr Kind am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, beide sind durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
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Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung der Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ist unbestritten und wird von den italienischen
Behörden ausdrücklich anerkannt. Sie ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO, die vorsehen, dass in Ermangelung
eines höherrangigen Zuständigkeitskriteriums des Kapitels III derjenige
Mitgliedstaat zur Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, über dessen Grenze die antragstellende Person nicht mehr als
zwölf Monate zuvor aus einem Drittstaat kommend rechtswidrig in das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.
6.
6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
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Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezem-
ber 2000; entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen,
ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom
29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
6.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist je-
doch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Ok-
tober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationa-
len Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (nachfol-
gend: Salvini-Dekret) davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensricht-
linie und die Aufnahmerichtlinie einhält, weshalb an der konstanten Recht-
sprechung zur Situation in Italien grundsätzlich festzuhalten ist. Eine auf
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb
nicht anzunehmen (statt vieler: Urteile des BVGer F-3046/2019 vom
26. September 2019 E. 5.3; E-4932/2019 vom 26. September 2019).
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Seite 7
7.
7.1 Gemäss der Souverenitätsklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird lan-
desrechtlich durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asyl-
gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn da-
für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid
über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein
einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht
jedoch dann, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an
sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine
Norm des Völkerrechts verletzten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner
Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H).
7.2 Mit Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz hatte sich der EGMR mit der EMRK-Konformität der Überstellung
einer Familie nach Italien zu befassen. Es stellte fest, dass die italienischen
Asylstrukturen zwar keine systemischen Mängel aufwiesen, dass jedoch
Zweifel an den Aufnahmekapazitäten dieses Landes bestünden, die es als
möglich erscheinen liessen, dass Familien mit Kindern nach ihrer Überstel-
lung dorthin keine kindgerechte und die Familieneinheit wahrende Unter-
kunft erhielten. Angesichts der Verletzlichkeit von Asylsuchenden im Allge-
meinen und von Kindern im Besondern erwog der EGMR, dass es eine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behör-
den eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen,
ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie er-
halten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und
die Einheit der Familie gewahrt werde (Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, Ziff. 120-122).
7.3 In einem Grundsatzurteil vom 12. März 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht klar, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der
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Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere un-
ter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit
welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes ent-
sprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung
stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE
2015/4 E. 4.3).
In einem weiteren Grundsatzurteil vom 7. April 2016 bewertete das Bun-
desverwaltungsgericht Zusicherungen der italienischen Behörden als aus-
reichend, in denen die Betroffenen unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannt wer-
den und die implizit oder explizit auf die Rundschreiben der italienischen
Behörden vom 2. Februar 2015 bzw. 8. Juni 2015 an die anderen Dublin-
Mitgliedstaaten Bezug nehmen (BVGE 2016/2 E. 5.2). Mit den beiden ge-
nannten Rundschreiben sowie einem Schreiben an die Europäische Kom-
mission vom 15. April 2015 sicherten die italienischen Behörden die kind-
und familiengerechte Unterbringung von Familien mit Kindern in Einrich-
tungen des «Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati» (SPRAR) zu.
7.4 Mit dem am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Salvini-Dekret erfuhr
das italienische Asylwesen eine Umstrukturierung. SPRAR-Zentren (neue
Bezeichnung: Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale
e per minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) stehen neu nur noch
unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit internationalem Schutz of-
fen. Andere Personen, darunter auch Familien mit Kindern und vulnerable
Personen, sind ausschliesslich zur Unterbringung in den grösseren Kol-
lektivzentren der Erstaufnahme (CDA oder CARA) oder in den Notaufnah-
mezentren (CAS) berechtigt. Es liegen ernstzunehmende Berichte vor,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellte Personen von
mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unterbringung und medizini-
scher Versorgung betroffen sind. Die Bedingungen in Erstaufnahmeein-
richtungen lägen deutlich unter den Standards für Personen mit besonde-
ren Bedürfnissen, und die empfangenden Behörden seien verschiedentlich
nicht über die besondere Gefährdung der Rückkehrer informiert gewesen
(vgl. Asylum Info Database [AIDA], Country Report: Italy, Update 2018,
S. 56, default/files/report-down-
load/aida_it_2018update.pdf, abgerufen am 26.11.2019).
7.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit ih-
rem zweijährigen Sohn. Als solche gehören sie seit dem Inkrafttreten und
der Umsetzung des Salvini-Dekrets nicht mehr zu den Personengruppen,
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die Anspruch auf Zuteilung in einem SPRAR- bzw. SIPROIMI-Zentrum ha-
ben. Es bestehen daher nach dem weiter oben Gesagten Zweifel, ob sie
nach ihrer Überstellung nach Italien adäquat untergebracht werden. Die
am 13. Februar 2019 abgegebene Zusicherung der italienischen Behörden
vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Wohl ist sie individualisiert. Sie
verweist jedoch auf ein neues Rundschreiben der italienischen Behörden
an ihre Partnerstaaten vom 8. Januar 2019, welches das bereits genannte
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ersetzt. Das neue Rundschreiben enthält
eine Zusammenfassung der aktuellen, sich als Folge des Salvini-Dekrets
ergebenden Rechtslage und die Versicherung, dass die Einrichtungen der
Erst- und Notaufnahme aufgrund der erfolgreichen Bemühungen der itali-
enischen Regierung, die Migrationsströme einzudämmen, nunmehr in der
Lage seien, die Wahrung der Grundrechte – namentlich die der Familien-
einheit und des Schutzes der Minderjährigen – zu gewährleisten. Genau
dieser Punkt erscheint aufgrund erstzunehmender Berichte sehr fraglich.
Die im Falle der Beschwerdeführenden abgegebene Zusicherung der itali-
enischen Behörden erweist sich daher als ungenügend, wie das Bundes-
verwaltungsgericht in analogen Fällen bereits wiederholt festgestellt hat
(vgl. etwa Urteile des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 7.5;
F-3628/2019 vom 25. November 2019 E. 8; F-3577/2019 vom 13. Novem-
ber 2019 E. 6; F-1562/2019 vom 6. November 2019 E. 5.3; F-843/2019
vom 31. Oktober 2019 E. 10; je m.H).
8.
8.1 Angesichts des Ungenügens der italienischen Zusicherung wäre die
Vorinstanz im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel gehal-
ten gewesen, zusätzliche, den Anforderungen der Rechtsprechung genü-
gende Garantien einer adäquaten Unterbringung einzuholen oder die tat-
sächlichen Unterbringungsverhältnisse zu ermitteln. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist mithin ungenügend abgeklärt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
8.2 Der Umfang der Sachverhaltsabklärungen und die gegenüber der Vor-
instanz engere Kognition bei der Handhabung des Selbsteintrittsrechts
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8) verbietet die Herstellung der Entscheidsreife
durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen und zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. In
diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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Seite 10
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG)
9.2 Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist für die ihnen
erwachsenen notwendigen bzw. nicht mehr verhältnismässig geringen
Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 12. März 2019 (Beilage
zu Rek-act. 1) Aufwendungen in der Höhe von Fr. 870.- ausgewiesen. Da-
bei ging sie von einem zeitlichen Aufwand im Umfang von 4 Stunden bei
einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Barauslagen in der Höhe von
Fr. 70.- aus. Die solchermassen in Rechnung gestellten Leistungen waren
gerechtfertigt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 13. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 870.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
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