B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1230/2017
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am _______ 1976,
B._______, geboren am _______ 1982,
C._______, geboren am _______ 2003,
D._______, geboren am _______ 2006,
E._______, geboren am _______ 2015,
Irak,
alle vertreten durch MLaw Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 20. Oktober 2016 und suchten am 25. November 2016 in der
Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A7/11 Ziff. 5.01 und 5.05 S. 6; A8/12 Ziff.
5.01 und 5.05 S. 7f.). Die Abklärungen des SEM ergaben, dass gemäss
einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 illegal
die Landesgrenze von Italien überschritten hatten (SEM-act. A4/2, A6/2).
Anlässlich der Befragung vom 2. Dezember 2016 wurde den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Die
Vorinstanz führte aus, Italien sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständig. Die Beschwerdeführenden brachten vor,
dass sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch
eingereicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familien-
angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten (SEM-act. A7/11
Ziff. 2.06 S. 5 und Ziff. 8.01 S. 7; A8/12 Ziff. 2.06f. S. 5 und Ziff. 8.01 S. 8f.).
B.
Am 9. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO (SEM-act. A16/2, A15/7, A14/2, A13/7). Die italienischen Behörden
nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
SEM keine Stellung. Am 13. Februar 2017 stimmten sie jedoch dem Wie-
deraufnahmeersuchen nachträglich für die ganze Familie zu (SEM-act.
A17/1).
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (eröffnet am 17. Februar 2017
[A20/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das
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SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (SEM-act. A19/9).
D.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 14. Februar
2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf die Asylgesu-
che einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege
(BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 setzte der Instruktionsrich-
ter die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme aus (BVGer-act. 2).
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten hatten. Anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Bern vom 2. Dezember 2016 führten sie aus, dass
sie in Italien keine Fingerabdrücke abgegeben und kein Asylgesuch einge-
reicht hätten. Sie würden in der Schweiz bleiben wollen, da Familienange-
hörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten. Das SEM ersuchte
die italienischen Behörden am 9. Dezember 2016 um Aufnahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Februar 2017 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.
4.1 Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, es
sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar
zufolge systemischer Mängel im an sich zuständigen Staat oder aufgrund
eines Selbsteintrittes aus humanitären Gründen.
4.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich im Bericht der
SFH (Aufnahmebedingungen in Italien – Aktuelle Situation von Asylsu-
chenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in
Italien, Bern, August 2016). In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso
geht das Gericht davon aus, Italien anerkenne und schütze grundsätzlich
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner
bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel
in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
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von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen
des EGMR (vgl. N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016,
15636/16, § 27; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel]) ergibt sich keine wesentlich
andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungs-
gericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizini-
schen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerenden
in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK er-
sichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben würden.
4.3.1 Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien ist
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid Tarakhel eingegangen und führte darin unter anderem aus, es
müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indi-
viduelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben
der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (loc. cit. E. 4.3).
4.3.2 Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der
Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre fami-
liengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aus-
drücklich garantiert.
4.3.3 In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil in
BVGE 2016/2 publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichen-
den Zusicherung auszugehen.
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4.3.4 Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, es sei nicht sicher-
gestellt, dass die von den italienischen Behörden angebotene Unterbrin-
gung auf Sizilien (Catania) aktuell sei. Die Vorinstanz stütze sich in der
angefochtenen Verfügung auf eine zuletzt am 15. Februar 2016 durch das
italienische Dublin Office aktualisierte Liste der so genannten „SPRAR-Pro-
jekte“ und verweise auf die dort reservierten Aufnahmeplätze. Der Rechts-
vertreter verwies auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen
festgehalten worden sei, dass die geforderte Aktualität der Angaben ver-
letzt werde, wenn sich die Vorinstanz auf eine mittlerweile ein Jahr alte
Liste stütze (Urteil des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 6.5
und E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.1 f.).
4.3.5 In den vom Beschwerdeführer erwähnten Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts ging es um Sonderkonstellationen mit besonders verletz-
lichen Personen, bei welchen an das Erfordernis der Aktualität der Anga-
ben zu Recht erhöhte Anforderungen gestellt wurden. Mit dem vorliegen-
den Fall sind diese Urteile jedoch nicht vergleichbar.
In einem der Fälle handelte es sich bei den Beschwerdeführenden um eine
psychisch angeschlagene alleinerziehende Mutter und deren zwei minder-
jährige Kinder. Ein Kind ist schwer behindert und therapiebedürftig und das
andere 10-jährige Kind kümmerte sich um das kranke Kind (vgl. Urteil des
BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 E. 7.3). Dagegen handelt es
sich in casu um eine ganze Familie mit Vater, Mutter und drei gesunden
Kindern. Die Fälle sind demzufolge nicht vergleichbar.
In der anderen erwähnten Sonderkonstellation ging es um eine alleinerzie-
hende Frau mit einem minderjährigen Kind. Die Beschwerde wurde nicht
nur aufgrund mangelnder Aktualität der Angaben der italienischen Behör-
den gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden hätten auch nicht konkret –
unter Namensangabe – mit einer entsprechenden Unterkunft rechnen kön-
nen (vgl. Urteil des BVGer E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2 in
fine). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden die Beschwer-
deführenden in der Übernahmeerklärung vom 13. Februar 2017 unter ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft aner-
kannt und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert. Die Fälle können somit nicht mit-
einander verglichen werden.
4.3.6 Bezüglich dem Vorbringen, dass das Rundschreiben der italieni-
schen Behörden vom 8. Juni 2015 nicht aktuell sei, kann festgehalten wer-
F-1230/2017
Seite 8
den, dass dieses vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss als genü-
gende Grundlage für die Annahme einer familiengerechten Unterbringung
angesehen wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-
753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1, F-828/2017 vom 14. Februar
2017 E. 3.6 m. w. H., D-6249/2016 vom 7. Februar 2017 S.9, F-501/2017
vom 2. Februar 2017 E. 3.6.2 ff., E-4/2017 vom 10. Januar 2017 S. 6 in fine
f.).
4.3.7 Bezüglich dem Vorbringen, dass dennoch erhebliche Zweifel bestün-
den, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Un-
terbringung sicherzustellen und diese Missstände insbesondere Kinder der
Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen würden, wird auf die
ausführliche Begründung in einem bereits ergangenen Urteil des BVGer
verwiesen (Urteil des BVGer E-196/2016 vom 11. Mai 2016 E. 5 sowie
auch BVGer E-8248/2015 vom 28. April 2016 E. 8.2).
4.3.8 Des Weiteren wird vorgebracht, es liege eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Liste nicht öffentlich und den Be-
schwerdeführenden auch sonst nicht zugänglich gemacht worden sei.
In Bezug auf die einschlägigen Rundschreiben ist darauf hinzuweisen,
dass diese öffentlich auf der Homepage von "European Database of
Asylum Law" beziehungsweise von "Asylum Information Database" abruf-
bar sind (vgl.
italian-ministry-interior-all-dub-lin-units, abgerufen im März 2017). Eine ge-
sonderte Zustellung an die Beschwerdeführerenden erübrigt sich damit.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt (vgl. Urteil
des BVGer F-753/2017 vom 20. Februar 2017 E. 6.2.1).
4.4 Demzufolge ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung
der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erach-
ten. Zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sind nicht ersichtlich.
4.5 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher von der Vorinstanz in Kenntnis der persönlichen Umstände und
der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin (Bluthochdruck, Asthma, zerrissenes linkes Trommelfell) getroffen
F-1230/2017
Seite 9
wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtli-
chen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die
Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermes-
senausübung erkennen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM
zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
9.
Der am 28. Februar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-
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Seite 10
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (per Telefax)