B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-123/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch
MLaw Martin Bürgi, Rechtsanwalt, Advokatur Bolzern Haas
& Partner, Winkelriedstrasse 35, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des
Kantons.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführe-
rin) handelt es sich um ein international ausgerichtetes Unternehmen mit
Sitz in Y._______ Es bezweckt die Führung eines internationalen Instituts
mit Internat in der Schweiz, welches Aus- und Weiterbildungen insbeson-
dere im Bereich Business Management, Hotelfach, Tourismus und Sprach-
wissenschaften anbietet und speziell auf ausländische Interessenten aus-
gerichtet ist (SEM pag. 20 ff.).
B.
Am 16. Februar 2015 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
bei der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Z._______ (Amt für Migration)
ein erstes Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit
für A._______, indonesischer Staatsangehöriger, geb. 1961, als Marketing
Academic Administrator (SEM pag. 8 ff.). Daraufhin ersuchte die kantonale
Instanz das SEM mittels Vorfrage um eine Stellungnahme (SEM pag. 3 f.).
In seiner Antwort hielt das SEM am 27. Februar 2015 fest, dass aufgrund
der vorliegenden Akten kein gesamtwirtschaftliches Interesse gemäss Art.
18 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) er-
sichtlich sei, und zog in Zweifel, dass von einer Spezialistentätigkeit und
einer unentbehrlichen Anstellung gesprochen werden könne (SEM pag. 2).
C.
Die Arbeitsmarktbehörde des Kantons Z._______ beurteilte nach weiteren
Ergänzungen seitens der Beschwerdeführerin das Gesuch positiv und lei-
tete es am 27. März 2015 zur Zustimmung an das SEM weiter (SEM pag.
85 ff). Die Vorinstanz lehnte das Gesuch am 23. April 2015 formlos ab
(SEM pag. 94). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs teilte
die Beschwerdeführerin mit, dass die fragliche Stelle öffentlich ausge-
schrieben werde und stellte weitere Eingaben in Aussicht, zog ihr Gesuch
in der Folge aber zurück (SEM pag. 96 ff.).
D.
Am 23. Juli 2015 wandte sich der Rechtsvertreter erneut an die zuständige
Arbeitsmarktbehörde des Kantons Z._______ und beantragte für die Ge-
suchstellerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A._______,
zwecks Beschäftigung als Marketing Academic Administrator.
F-123/2016
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Das Gesuch wurde damit begründet, dass die Schule bereits heute von
Absolventen aus der ganzen Welt besucht werde und sie ihr Geschäft künf-
tig insbesondere auf dem asiatischen Markt ausweiten möchte. Dabei ent-
falle der grösste Anteil auf den indonesischen Markt, wo sie bereits mit
mehreren Partnerschulen Vertragsverbindungen aufgebaut habe. Die Zu-
sammenarbeit mit Partnerschulen sei für die Gesuchstellerin extrem wich-
tig, da 40 % der Studierenden aus Partnerschulen stammen würden. Der
Aufbau und die Pflege von solchen Partnerbeziehungen sei deshalb für
das Institut essentiell. Um ihre Ziele zu verwirklichen, sei die Gesuchstel-
lerin auf eine Person angewiesen, die die indonesische Sprache beherr-
sche, die indonesische Kultur verstehe, die deutsche Sprache beherrsche,
die schweizerischen Gepflogenheiten kenne, über ein ausgezeichnetes
Beziehungsnetz in Indonesien und über verhandlungstechnisches und
diplomatisches Geschick verfüge, in der Hotellerie wie auch in der Gastro-
nomie bewandert sei, indonesische Studenten betreuen könne und über
einen gewinnenden Charakter und gute Umgangsformen verfüge. Die Ge-
suchstellerin habe in Herrn A._______ die optimale Person für die zu be-
setzende Stelle gefunden. Herr A.________ sei indonesischer Staatsange-
höriger. Nach der High School habe er das „National Hotel und Tourism
Institut“ in M._______ absolviert. Danach habe er von 1982 bis 1983 als
„Assistant Resident Manager“ bei den „B._______“ gearbeitet. Seit 1984
arbeite er in der indonesischen Botschaft in C._______, zunächst drei
Jahre als Privatsekretär des Botschafters, danach 20 Jahre in der konsu-
larischen Abteilung, anschliessend zwei Jahre in der Wirtschaftsabteilung,
dann wieder ein Jahr in der konsularischen Abteilung und seit 2010 sei er
erneut Sekretär des Botschafters gewesen, seit 2011 arbeitet er zusätzlich
in der Kommunikations- Presse- und Kulturabteilung. Von 1991 bis 1994
habe er berufsbegleitend am „D.________“ eine Ausbildung in Hotel Ma-
nagement gemacht.
Herr A.________ sei die optimale, fast massgeschneiderte Person für die
zu besetzende Stelle. Er spreche nicht nur indonesisch, sondern verfüge
auf Grund seiner 30-jährigen Erfahrung als Botschaftsmitarbeiter über ein
umfassendes Netzwerk zu öffentlichen, wie auch privaten Stellen sowohl
in der Schweiz als auch in Indonesien. Sodann verfüge er über mehrere
Ausbildungen im Hotel- und Tourismusbereich und sei in diesem Bereich
auch beruflich tätig gewesen. Dass er nach 30-jähriger Botschaftstätigkeit
über Verhandlungsgeschick verfüge und mit Menschen umzugehen wisse,
sei selbstredend. Als Repräsentant, Botschafter, Werber und Beziehungs-
knüpfer für die Gesuchstellerin sei er die Traumbesetzung. Gleichzeitig
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kenne Herr A.________ auf Grund seines ebenfalls 30-jährigen Aufenthal-
tes in der Schweiz die hiesigen Gepflogenheiten und spreche die deutsche
Sprache. Das Beschäftigungsgesuch war mit entsprechenden Unterlagen
ergänzt (SEM pag. 104 ff.).
E.
Das Amt für Migration des Kantons Z._______ erachtete die Voraussetzun-
gen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG
als erfüllt, fällte am 30. Juli 2015 einen positiven arbeitsmarktlichen Vorent-
scheid und unterbreitete dem SEM einen Antrag auf Zustimmung (SEM
pag. 143 f.).
F.
Die Vorinstanz lehnte den Zustimmungsantrag am 20. August 2015 form-
los ab (SEM pag. 145). Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Rechts-
vertreter mit, dass die Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige und
kostenpflichtige Verfügung wünsche (SEM pag. 146 ff.).
G.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zum Vorentscheid vom 30. Juli 2015 über die Bewilligung einer
Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie mit Blick auf den gesetzlichen
Vorrang (Art. 21 AuG) zunächst aus, ein echtes Bemühen, die offene Stelle
mit einer Arbeitskraft aus dem Inland oder dem EU/EFTA-Raum zu beset-
zen, sei nicht nachgewiesen. Es seien erst Suchbemühungen getätigt wor-
den, nachdem das SEM einen ersten Gesuchsantrag für dieselbe Stelle
und dieselbe Person formlos abgelehnt habe. Der Arbeitgeber habe Herrn
A.________ in einem privaten Rahmen kennengelernt und dabei festge-
stellt, dass dieser über Qualitäten verfüge, die für ihn interessant seien. Es
liege somit keine unentbehrliche, dringend benötigte Anstellung vor, für
welche keine europäische Arbeitskraft habe gefunden werden können,
sondern das Ergreifen einer sich bietenden Gelegenheit und die Schaffung
einer neuen Stelle.
Die Stelle sei lediglich via RAV/EURES und ausgeschrieben wor-
den. Fachspezifische Suchbemühungen seien keine erfolgt, weder in der
Schweiz, noch im EU/EFTA-Raum. Die Ausschreibung sei zudem stark auf
das bisherige Tätigkeitsprofil von Herrn A._______ ausgerichtet, indem
bspw. fünf Jahre Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Botschaften und
Konsulaten verlangt würden. Dadurch seien möglicherweise zahlreiche
Personen mit Vorrang von einer Bewerbung abgehalten worden.
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Auf die Stellenausschreibung seien 15 Bewerbungen eingegangen. Es
heisse in der Gesuchsbegründung, 13 der Bewerbungen hätten nur dazu
gedient, dem RAV eine Bewerbungstätigkeit nachzuweisen. Inwiefern
diese Aussage stimme, könne die Vorinstanz nicht beurteilen. Die übrigen
zwei Kandidaturen seien gemäss Gesuchstellerin nicht berücksichtigt wor-
den, weil u.a. keine Erfahrung im Verkauf resp. keinerlei Erfahrung im Ho-
telleriebereich vorgelegen habe. Diese Anforderungen seien in der Stellen-
ausschreibung jedoch nicht gestellt worden. Die Suchbemühungen würden
weder in zeitlicher noch in geografischer und qualitativer Hinsicht genügen.
Bezüglich der persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 AuG) hielt die Vor-
instanz fest, Herr A._______ habe zwei Jahre Ausbildungen im Hotel- und
Tourismusbereich absolviert, sei danach jedoch fast dreissig Jahre lang in
verschiedenen Chargen für die indonesische Botschaft in der Schweiz tätig
gewesen, zuletzt in der Presseabteilung und als Sekretär des Botschafters.
Er könne somit in Bezug auf die zu besetzende Stelle nicht als Spezialist
im Sinne von Art. 23 AuG bezeichnet werden.
Gemäss Gesuchsbegründung sei die Tätigkeit von Herrn A.________ am
ehesten im Marketingbereich anzusiedeln, mit einer hochspezialisierten
Ausrichtung, wie die Gesuchstellerin ausgeführt habe. 60 – 70 % der vor-
gesehenen Tätigkeit seien Marketing- und Networkingaufgaben, vorwie-
gend im asiatischen Raum. Die Stellenbeschreibung umfasse jedoch über-
wiegend administrative Tätigkeiten wie die Betreuung von Studierenden,
die Organisation von sozialen Aktivitäten, die Pflege der Website des Insti-
tuts, die Datenverwaltung und das Erstellen von Statistiken. Anders als von
der Gesuchstellerin ausgeführt, gehe es vorliegend nicht um ein hochspe-
zifisches Jobprofil. Aus arbeitsmarktlicher Sicht sei in der Schweiz kein
ausgewiesener Bedarf an Personen mit dem Profil von Herrn A._______
feststellbar, welche eine Abweichung von den persönlichen Vor-aussetzun-
gen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 Bst. c AuG rechtfertigen würden.
Zum gesamtwirtschaftlichen Interesse gemäss Art. 18 AuG brachte die Vor-
instanz vor, das IMI plane seine Geschäftstätigkeiten im asiatischen Markt
auszuweiten, insbesondere in Indonesien. Dieser zentrale Asienbezug
werde jedoch werde in der Stellenausschreibung noch im Stellenbeschrieb
erwähnt.
Die Gesuchstellerin verspreche sich durch die Anstellung von Herrn
A._______ mittelfristig eine Erhöhung der Studentenzahl von 350 auf 450,
was eine Umsatzsteigerung von CHF 4,5 Mio. auf 8 Mio. ergeben würde.
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Auf welcher Grundlage diese Prognose fusse, werde von der Gesuchstel-
lerin nicht dargelegt, eine Markt- und Konkurrenzanalyse fehle. Die Ge-
suchstellerin halte lediglich fest, dass der Markt nicht nur schweizweit, son-
dern international hart umkämpft sei. Für das SEM seien diese Zahlen da-
rum nicht nachvollziehbar.
Laut Gesuchsbegründung seien die Marketing- und Networkingtätigkeiten
vorwiegend in Asien zu erbringen, u.a. in Form von vier Mal pro Jahr durch-
geführten Promotionstouren durch sechs namentlich genannte asiatische
Länder. Es sei für das SEM nicht ersichtlich, weshalb für das zusätzliche
Anwerben von Studierenden v.a. aus Indonesien eine dauerhafte Anstel-
lung einer Person in der Schweiz notwendig sei (SEM pag. 153 ff.)
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid beantra-
gen. Eventualiter sei die Sache zur genaueren Abklärung an die Beschwer-
degegnerin zurückzuweisen.
Bezüglich des gesamtwirtschaftlichen Interesses liess sie im Wesentlichen
vorbringen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung nur auf den As-
pekt des Arbeitsmarktes. Zur Erhöhung der Studentenzahl von 350 auf 450
müsse gesagt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Prognose, son-
dern um ein Geschäftsziel der Beschwerdeführerin handle. Die anderen
zwei Gesichtspunkte (nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und Integrati-
onsfähigkeit) erwähne die Vorinstanz nicht. Durch die Ausweitung der Ge-
schäftstätigkeit der Beschwerdeführerin auf den asiatischen – vorwiegend
den indonesischen – Markt und die Aquisition einer höheren Anzahl von
Studierenden, werde die Wirtschaft im Kanton Z._______ eindeutig nach-
haltig angekurbelt, einerseits durch die höheren Steuereinnahmen und an-
dererseits durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Auch die Integrations-
fähigkeit von Herrn A._______ sei gegeben. Nach seiner 30-jährigen Tä-
tigkeit in der indonesischen Botschaft in C._______ beherrsche er die deut-
sche Sprache einwandfrei, kenne die schweizerischen Gepflogenheiten
bestens und respektiere die schweizerische Ordnung und Mentalität.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz aus der Tatsache,
dass unter anderem zwecks Marketing- und Networkingtätigkeiten vier Mal
pro Jahr Promotionstouren in asiatischen Ländern durchgeführt werden,
den Umkehrschluss ziehe, eine dauerhafte Anstellung in der Schweiz sei
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nicht notwendig. Dem müsse entgegengehalten werden, dass die Be-
schwerdeführerin dringend auf die nachträgliche Betreuung der akquirier-
ten Studierenden durch Herrn A.________ in der Schweiz angewiesen sei.
Die Eltern der asiatischen Studierenden, und die Studierenden selbst, wür-
den selbst viel Wert darauf legen, dass ihre Kinder bzw. sie selber von einer
Person betreut und unterstützt würden, die sich mit den einheimischen Ge-
pflogenheiten auskenne und die hiesige Sprache spreche. Bei diesen Pro-
motionstouren handle es sich um Geschäftsreisen zwecks Akquisition von
neuen Studierenden. Dies sei nur ein Teil der zukünftigen Aufgaben von
Herrn A.________. Die andere wesentliche Aufgabe werde er hier in der
Schweiz wahrnehmen.
Zur Prüfung des Vorranges und zur Kritik der Vorinstanz, der zentrale Asi-
enbezug sei weder in der Stellenausschreibung noch im Stellenbeschrieb
erwähnt worden, brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Hätte sie
die Stellenausschreibung noch mit der Anforderung des zentralen Asien-
bezugs ergänzt, dann wäre die Vorinstanz erst recht der Meinung gewe-
sen, das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung sei zu spezifisch
auf Herrn A._______ zugeschnitten und es wären höchstwahrscheinlich
noch weniger Bewerbungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin sei zum Schluss gekommen, dass 13 der 15 ein-
gegangenen Bewerbungen lediglich dazu gedient hätten, dem RAV eine
Bewerbungstätigkeit nachzuweisen, weil die bewerbenden Personen
schlicht nicht über die geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen
verfügt hätten. Da der Personalverantwortliche in den Ferien weile, müss-
ten die Dossiers nachgereicht werden. Ferner sei die Behauptung der Vor-
instanz unzutreffend, dass die zwei potentiellen Bewerberinnen wegen feh-
lender Erfahrung im Verkauf und im Hotelleriebereich nicht berücksichtigt
worden seien. Diese zwei Gründe hätten bei der Absage der zwei Bewer-
berinnen jeweils nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Deren Nichtbe-
rücksichtigung sei vielmehr darin begründet, dass die eine Bewerberin nur
eine 60% Anstellung gewünscht habe, ihre Lohnerwartung nicht mit denen
der Beschwerdeführerin übereingestimmt hätten und sie keine Flexibilität
bezüglich allfällig anzutretender Geschäftsreisen gezeigt hätte. Die zweite
Kandidatin habe über keinerlei Erfahrung im Marketingbereich – gemäss
Stellenbeschreibung gefordert – verfügt, ihre bisherige berufliche Laufbahn
sei sehr stark durchmischt gewesen und negativ sei aufgefallen, dass sie
fast sämtliche Stellen selten länger als ein Jahr besetzt habe.
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Abschliessend müsse zur nachträglichen Ausschreibung bemerkt werden,
dass die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration des Kantons
Z._______ die Auskunft erhalten habe, dass die Stelle via RAV und EURES
auszuschreiben sei und dies den Anforderungen an eine Ausschreibung
genüge. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Stelle via RAV, EU-
RES und zusätzlich in ausgeschrieben, was aus ungerechtfertigter
Sicht der Vorinstanz den Anforderungen nicht genüge. Ausserdem sei nicht
einzusehen, weshalb nach Anschauung der Vorinstanz eine Ausschrei-
bung nach Rückzug des ersten Gesuchs nicht zulässig sein solle.
Zu den persönlichen Voraussetzungen wird vorgebracht, die Vorinstanz
begründe nicht, wieso das Jobprofil von Herrn A._______ nicht hochspezi-
fisch sei. Sie stütze sich darauf ab, dass die Stellenbeschreibung überwie-
gend administrative Tätigkeiten wie die Betreuung von Studierenden, die
Organisation von sozialen Aktivitäten, die Pflege der Website des Instituts,
die Datenverwaltung und das Erstellen von Statistiken umfasse. Diese
These sei verfehlt, da diese die persönlichen Voraussetzungen nur anhand
der Stellenausschreibung beurteile. Bei genauer Prüfung der Qualifizie-
rung von Herrn A._______ sei augenfällig, dass es sich bei seinen Fähig-
keiten, seiner interdisziplinären Erfahrung und seinem Know-How um ein
hochspezialisiertes Profil handle. Ausserdem halte die Vorinstanz selber
fest, dass die Stellenausschreibung nicht einzig administrative Tätigkeiten,
sondern auch Marketing- und Networkingaufgaben umfasse. Schliesslich
müsse betont werden, dass das breite Netzwerk von Herrn A._______ im
asiatischen und insbesondere indonesischen Raum – neben den anderen
besonderen Fähigkeiten, wie eben die sprachlichen Kenntnisse, die Ver-
trautheit mit der asiatischen Kultur und Denkweise und den fachlichen Er-
fahrungen – seine hochspezifische Ausrichtung ausmache (BVGer act. 1).
I.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin die Bewer-
bungsdossiers der Mitbewerberinnen und Mitbewerber der ausgeschriebe-
nen Stelle zu den Akten reichen (BVGer act. 2).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 sprach sich die Vorinstanz un-
ter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus und ergänzte unter Bezugnahme auf Weisungen
des SEM im Ausländerbereich im Wesentlichen, dass fachspezifische
Suchbemühungen weder in der Schweiz noch im EU/EFTA-Raum erfolgt
seien. Die getätigten Suchbemühungen würden damit weder in zeitlicher
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noch in geografischer Hinsicht genügen. Die 13 nachgereichten Bewer-
bungsdossiers würden zeigen, dass sich praktisch ausschliesslich gut qua-
lifizierte Personen mit Hochschulabschluss sowie langjähriger Berufserfah-
rung im Marketingbereich, im Verkauf oder in der Hotellerie beworben hät-
ten. Die Gründe für deren Nichtberücksichtigung seien für das SEM nicht
nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass bei einer in zeitlicher und
geografischer Hinsicht ausführlich vorgenommenen Suche eine vorrang-
berechtigte Arbeitskraft zu finden gewesen wäre.
Bezüglich der persönlichen Voraussetzungen führte die Vorinstanz zusätz-
lich aus, Herr A._______ habe zwei Ausbildungen im Hotel- und Touris-
musbereich absolviert, sei danach jedoch fast dreissig Jahre lang in ver-
schiedenen Funktionen für die indonesische Botschaft in der Schweiz tätig
gewesen. Seine Tätigkeit bei der indonesischen Botschaft sei mehrheitli-
che in der konsularischen Abteilung (insg. über 20 Jahre) erfolgt. Er verfüge
weder über Marketingerfahrung noch habe er Berufserfahrung in einer Bil-
dungsinstitution. In Bezug auf die zu besetzende Stelle als Marketing
Academic Manager könne er deshalb nicht als qualifiziert betrachtete wer-
den.
Betreffend das gesamtwirtschaftliche Interesse hielt die Vorinstanz ergän-
zend fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Markt sei
nicht nur schweizweit, sondern international hart umkämpft. Daraus sei zu
schliessen, dass es genügend Konkurrenten in dieser Branche gebe und
ein gesamtwirtschaftliches Interesse für die Anstellung von Herrn
A.________ zu verneinen sei (BVGer act. 7).
K.
Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 an den Anträgen
und Ausführungen festhalten und ergänzend vorbringen, es sei korrekt,
dass die Ausschreibung erst nach der formlosen Ablehnung des ersten Ge-
suchs durch die Vorinstanz erfolgt sei. Irrelevant sei indessen, in welchem
Rahmen Herr N._______ von der Beschwerdeführerin Herrn A._________
kennengelernt habe. Die Stelle sei nicht ein „Goodwill-Angebot“ für Herrn
A.________, sondern wäre sowieso geschaffen worden. Die Bekannt-
schaft mit Herrn A._________ sei ein Glücksfall gewesen.
Die Stelle sei nach Rücksprache mit dem Amt für Migration Z._______ auf
den genannten Plattformen ausgeschrieben worden. Es sei davon auszu-
gehen, dass diese Ausschreibung in aller Regel den Anforderungen ge-
nüge, ansonsten hätten die kantonalen Behörden wohl Kenntnis davon,
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dass weitergehende (fachspezifische) Ausschreibungen notwendig wären.
Die Vorinstanz stelle allem Anschein nach höhere Anforderungen, als sie
es sonst tue. Die zeitliche Dimension der Suchbemühungen wäre dann zu
bemängeln, wenn sich bis zum Abbruch der Suchbemühungen noch gar
keine Bewerber bzw. Bewerberinnen gemeldet hätten. Dem sei nicht so
gewesen.
Das Kriterium der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Botschaften und
Konsulaten sei lediglich eines von mehreren Kriterien gewesen. Eine Per-
son, welche sämtliche anderen Voraussetzungen erfülle, hätte sich des-
halb kaum von einer Bewerbung abhalten lassen. Bezeichnenderweise
hätten die allermeisten Bewerber/innen überhaupt keine Erfahrung in der
Zusammenarbeit mit Botschaften, und es sei hervorzuheben, dass die bei-
den Bewerberinnen, mit denen ein Vorstellungsgespräch geführt worden
sei, nicht deshalb abgelehnt worden seien.
Des Weiteren sei nicht korrekt, dass die zwei eingehend geprüften Kandi-
datinnen aufgrund von Anforderungen abgelehnt worden seien, die in der
Ausschreibung nicht gestellt worden seien. Dass eine gewisse Erfahrung
im Hotelleriebereich erwünscht sei, dürfe bei einer Hotelfachschule selbst-
redend sein. Die Voraussetzungen der Erfahrung im Marketingbereich er-
gebe sich bereits aus dem Titel der Ausschreibung und die in den „duties“
genannte „cooperation with (…) Embassy/Consulates abroad“ impliziere
eine Reisetätigkeit.
Es sei zwar korrekt, dass die Stellenausschreibung nebst den speziellen
Anforderungen auch administrative Tätigkeiten enthalte. Falsch sei, dass
diese Tätigkeiten im Vordergrund stehen sollten. Alleine aus einer Auflis-
tung von Tätigkeiten könne noch nichts über deren zeitliche Gewichtung
ausgesagt werden. Tatsächlich stehe die Akquisitionstätigkeit im asiati-
schen Raum und die damit verbundene und unerlässliche Beziehungs-
pflege zu Botschaften bei der ausgeschriebenen Stelle im Vordergrund.
Die Vorinstanz verkenne, dass – wie vorliegend – auch eine spezielle Kom-
bination von Ausbildung(en) und Berufserfahrungen ein hochspezifisches
Profil ergeben könne. Herr A._________ verfüge mit seinen Ausbildungen
im Hotel- und Tourismusbereich, seiner langjährigen Tätigkeit als „Diplo-
mat“, seinen Kenntnissen der asiatischen Gepflogenheiten und seinen
Sprachkenntnissen über ein Profil, welches zur ausgeschriebenen Stelle
nicht besser passen könnte. Daran ändere auch nichts, dass er keine Mar-
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Seite 11
ketingerfahrung im herkömmlichen Sinne und keine Berufserfahrung in ei-
ner Bildungsinstitution aufweise. Als „Diplomat“ verfüge er vielleicht nicht
über Erfahrung in der Vermarktung von Produkten des herkömmlichen Un-
ternehmensbereichs. Dagegen verfüge er über ein erhebliches „Know-
How“ im Umgang mit Menschen und über hervorragende Überzeugungs-
fähigkeiten. Gegenüber einem herkömmlichen Marketingleiter besitze er
spezialisierte Fähigkeiten. Ähnliches gelte in Bezug auf die Erfahrung in
einer Bildungsinstitution. Er solle auch nicht als Lehrperson eingesetzt wer-
den, sondern im Ausland Studierende akquirieren und diese am Institut in
Z._______ betreuen.
Im beigelegten „Statement“ werde anhand von drei Beispielen die enge
Verflechtung von Politik und Wirtschaft, gerade was die Entwicklung im asi-
atischen Markt anbelange, aufgezeigt. Damit werde erklärt, weshalb für die
Beschwerdeführerin eine Person, welche die weiteren wirtschaftlichen Zu-
sammenhänge im asiatischen Raum verstehe und sich sowohl auf der po-
litischen wie der wirtschaftlichen Bühne zu bewegen wisse, unabdingbar
sei. Herr A.________ bringe diese Fähigkeiten mit. Gegenüber einer Per-
son mit „normalem“ Marketinghintergrund stelle dies jenes Wissen dar, wel-
ches ihn zum Spezialisten in Sinne des AuG mache.
Beim asiatischen Markt handle es sich um einen ausgesprochenen Wachs-
tumsmarkt, wie das beigelegte Schreiben aufzeige. Wenn die Beschwer-
deführerin Anstrengungen unternehme, künftige Absolventen von Hotel-
fachschulen in die Schweiz zu holen, welche sich sonst für ein Studium im
Ausland entscheiden würden, bringe dies der schweizerischen Wirtschaft
zweifelsohne einen Gewinn. Auch eine Marktstudie über künftige Schüler-
und Umsatzzahlen stelle nicht mehr als eine Prognose dar. Der Markt sei
im In- und Ausland hart umkämpft. Jeder Student, der die Ausbildung nicht
in der Schweiz absolviere, stelle für die Schweizer Wirtschaft einen Verlust
dar (BVGer act. 12).
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, welches mit der Verweigerung
der Zustimmung zum kantonalen arbeitsmarktlichen Vorentscheid eine
Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsob-
jekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Als indonesischer Staatsangehöriger untersteht A.________ weder dem
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des Überein-
kommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom
21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung
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Seite 13
zum schweizerischen Arbeitsmarkt als sogenannter Drittstaatsangehöriger
richtet sich deshalb nach Art. 2 AuG und dessen Ausführungsbestimmun-
gen, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).
4.
4.1 Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarkt-
lichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aus-
übung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art.
18 bis 25 AuG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorent-
scheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE).
Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zustimmung
verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht in
Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne
Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (vgl. BGE 127 II
49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2
m.H.).
4.2 Gemäss Art. 18 AuG setzt die Zulassung zur unselbständigen Erwerbs-
tätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse ent-
spricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die
Voraussetzungen nach Art. 20 bis 25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehö-
ren die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20 AuG), die Respektierung des
Vorrangs bestimmter Arbeitnehmerkategorien (Art. 21 AuG), die Einhaltung
der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), das Vorliegen
bestimmter persönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person,
um deren Zulassung es geht (Art. 23 AuG), die Existenz einer bedarfsge-
rechten Wohnung (Art. 24 AuG) sowie besondere Regeln für Grenzgänger
(Art. 25 AuG).
4.3 Art. 21 AuG regelt den Vorrang von inländischen Arbeitskräften und sol-
chen aus dem EU/EFTA-Raum. Nach dessen Abs. 1 können Drittstaatsan-
gehörige zum schweizerischen Arbeitsmarkt nur dann zugelassen werden,
wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten Erwerbstätigen aus
der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat, mit welchem ein Freizügigkeits-
abkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Eine Anstel-
lung ist ferner nur möglich, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen
Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AuG). Aufent-
haltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige können sodann nur Führungs-
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kräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt wer-
den (Art. 23 Abs. 1 AuG). Zusätzlich müssen die berufliche Qualifikation,
die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und
das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt
und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2 AuG).
Dieses duale System zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern so-
wie Angehörigen der EU/EFTA-Staaten wird lediglich in einigen Ausnah-
mefällen durchbrochen (vgl. Art. 23 Abs. 3 AuG; BVGE 2011/1 E. 5.5).
5.
5.1 Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Art. 18 sowie Art. 21 – 23 AuG
erfüllt sind. Deren Vorliegen kann nicht leichthin angenommen werden, soll
die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden, die Zuwanderung aus
dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten, dem gesamtwirtschaftli-
chen Interesse unterzuordnen und an den übergeordneten integrations-,
gesellschafts- und staatspolitischen Zielen zu orientieren. Weder sollen
eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen
Löhnen gefördert, noch Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft ge-
schützt werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung soll auf die
langfristige Integration der Zuwanderer ausgerichtet sein und zu einer aus-
geglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruk-
tur führen (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.1; Botschaft zum AuG vom 8. März 2002,
BBl 2002 3724 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin ist eine in der Zentralschweiz angesiedelte, in-
ternationale Hotelfachschule mit Internat. Gemäss Gesuchsunterlagen und
unternehmenseigener Homepage richtet sie sich an in- und ausländische
Studierende, ein Grossteil der Lernenden stammt aber aus dem Ausland.
Arbeitssprache am Institut ist Englisch. Wie bereits dargelegt, soll die frag-
liche Stelle im Hinblick auf eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit der
Schule insbesondere auf den asiatischen Markt geschaffen werden. Dabei
entfalle der grösste Anteil auf den indonesischen Markt, wo sie bereits mit
mehreren Partnerschulen Verbindungen aufgebaut habe. Die Zusammen-
arbeit mit den Partnerschulen sei für die Gesuchstellerin extrem wichtig, da
40% der Studierenden aus Partnerschulen stammen würden. Dieses Vor-
haben bilde Teil einer Wachstumsstrategie, mit welcher das Institut noch
mehr Interessierte aus aller Welt für eine Ausbildung im Hotelmanagement
gewinnen möchte.
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Den Akten kann zudem entnommen werden, dass Herr A.________ die
Beschwerdeführerin in einem privaten Rahmen kennengelernt hat, bevor
sie ihn einstellen wollte.
Zu den Hauptaufgabenbereichen der von A._______ zu besetzenden
Stelle als Marketing Academic Administrator zählen laut den Gesuchsbei-
lagen Marketing- und Networkingaufgaben, die Zusammenarbeit mit
Schweizer Botschaften/Konsulaten im Ausland und ausländischen Bot-
schaften/Konsulaten in der Schweiz, die Betreuung von Studierenden, die
Organisation von sozialen Aktivitäten, die Pflege der Website des Instituts,
die Datenverwaltung und das Erstellen von Statistiken.
Laut Beschwerdeführerin spreche ihr Wunschkandidat nicht nur indone-
sisch als Muttersprache, sondern verfüge auf Grund seiner 30-jährigen Er-
fahrung als Botschaftsmitarbeiter über ein umfassendes Netzwerk zu öf-
fentlichen, wie auch privaten Stellen sowohl in der Schweiz als auch in In-
donesien. Sodann habe er mehrere Ausbildungen im Hotel- und Touris-
musbereich absolviert und sei in diesem Bereich auch beruflich tätig gewe-
sen. Dass er nach 30-jähriger Botschaftstätigkeit über Verhandlungsge-
schick verfüge und mit Menschen umzugehen wisse, sei selbstredend. Als
Repräsentant, Botschafter, Werber und Beziehungsknüpfer für die Ge-
suchstellerin sei er die Traumbesetzung. Gleichzeitig kenne Herr
A.________ auf Grund seines ebenfalls 30-jährigen Aufenthaltes in der
Schweiz die hiesigen Gepflogenheiten und spreche die deutsche Sprache.
Im dargelegten Kontext gilt es die Vorbringen der Beschwerdeführerin ei-
ner Würdigung zu unterziehen.
5.3 Was die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 ff. AuG anbelangt,
stützt sich die Vorinstanz auf die Weisungen des SEM im Ausländerbereich
(nachfolgend: Weisungen, online unter: > Publikatio-
nen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >
4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Stand 18. Juli 2016). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zwar nicht an diese Weisungen gebunden. Es weicht je-
doch nicht ohne stichhaltigen Grund von der auf die Weisungen gestützte
Ermessensausübung der Vorinstanz ab, zumal die Weisungen einer
rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen dienen und eine dem Einzelfall
angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulassen. Eine
solche Zurückhaltung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, weil die Wei-
sungen unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden
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und deshalb die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Inte-
ressenausgleichs für sich beanspruchen können (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4
m.H.).
6.
Einen zentralen Punkt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bil-
det vorliegend der Vorrang nach Art. 21 AuG.
6.1 A._______ geniesst keine Rekrutierungspriorität, weshalb seine Zulas-
sung erst möglich wäre, wenn für die Vakanz bei der Beschwerdeführerin
weder einheimische Erwerbstätige noch solche aus dem EU/EFTA-Raum
rekrutiert werden könnten. Das Prinzip des Vorranges nach Art. 21 AuG ist
in jedem Fall und unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage
zu beachten. Hierbei muss die Arbeitgeberin belegen, dass sie trotz um-
fassender Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte aus dem In-
land oder einem EU/EFTA-Staat finden konnte. Sie hat den Nachweis zu
erbringen, die Stelle vergeblich über die branchenüblichen Rekrutierungs-
kanäle – z.B. durch Inserate in der Fach- und Tagespresse oder mittels
elektronischer Medien – ausgeschrieben zu haben. Wichtige Instrumente
stellen auch die öffentliche und private Arbeitsvermittlung dar. Verlangt
werden inhaltlich zweckmässige und echte Bemühungen über einen an-
gemessenen Zeitraum hinweg, die Stelle mit Leuten aus den Vorrang
geniessenden Gebieten zu besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus,
wenn derartige Suchbemühungen als blosse Erforderniserbringung er-
folgen. Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht aufgrund fachlich
nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen werden. Als Beispiel
zu nennen sind etwa für einen Tätigkeitsbereich nicht zwingend erfor-
derliche Sprachkenntnisse, Auslandaufenthalte oder Nachweise über
Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätig-
keitsbereich haben (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.3; Ziff. 4.3.2.2 der Weisun-
gen).
6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurden anfänglich - bei der ers-
ten Einreichung des Gesuchs - überhaupt keine Suchbemühungen unter-
nommen. Anschliessend wurde die zu besetzende Stelle auf der Website
von "" ausgeschrieben. Dies geschah ab dem 26. Mai 2015
während dreieinhalb Wochen (SEM pag. 139). In dieser Zeit gingen laut
Parteivertreterin 15 Bewerbungen ein, darunter figurierten deren 13 von
Personen aus der Schweiz bzw. dem EU/EFTA-Raum. In den Augen der
Beschwerdeführerin war A._______ der einzige Kandidat, welcher die ver-
langten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen vermochte.
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Der vorinstanzlichen Auffassung, dass die genannten Rekrutierungsbemü-
hungen unzureichend sind, ist beizupflichten. Fachspezifische Suchbemü-
hungen sind keine erfolgt, weder in der Schweiz, noch im EU/EFTA-Raum.
Europaweite fachspezifische Rekrutierungsbemühungen unter den kon-
kreten Begebenheiten (Hotelfachschule mit internationaler Ausstrahlung,
Fachbereich der Vakanz) wären naheliegend und angezeigt gewesen. Die
Suchbemühungen beschränkten sich auf ein allgemeines Medium (job-
) und eine Zeitspanne von nicht einmal einem Monat. Für die Zeit
nach der „deadline“ vom 19. Juni 2015 für das Einreichen einer Bewerbung
sind jedenfalls keine weiteren Stellenausschreibungen dokumentiert. Dies
erweist sich als ungenügend, werden gemäss ständiger Praxis doch in ge-
ografischer wie fachlicher Hinsicht ausgedehntere Suchbemühungen ver-
langt. Die Bedingungen des Vorranges nach Art. 21 Abs. 1 AuG sind nur
schon deshalb nicht eingehalten (vgl. bspw. Urteile des BVGer
C-1123/2013 vom 13. März 2014 E. 6.5 und C-106/2013 vom 23. Juli 2014
E. 7.2).
6.3 Suchbemühungen sind grundsätzlich in einem angemessenen Zeit-
raum vor Unterzeichnung eines Anstellungsvertrags mit einer nachgesuch-
ten Person vorzunehmen. Dafür, dass nicht hinreichend ernsthaft versucht
wurde, die Stelle mit einer qualifizierten Arbeitskraft aus einem den Vorrang
geniessenden Gebiet zu besetzen spricht hier, dass der erste Arbeitsver-
trag zwischen der Beschwerdeführerin und A._______ (mit einem Monats-
gehalt von Fr. 5'500.-) bereits am 16. Februar 2015 ausgefertigt worden ist
(vgl. SEM pag. 37 ff.). Gleichentags lag auch schon das vollständig ausge-
füllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um Bewilligung B/L für er-
werbstätige Ausländer/innen nicht EU-EFTA" vor (vgl. SEM pag. 18 f.), mit-
hin einige Zeit bevor überhaupt irgendwelche Stelleninserate geschaltet
worden sind. Wohl scheint der erste Vertragsabschluss abgesprochen ge-
wesen zu sein. Spätestens vom 23. April 2015 an war sich die Beschwer-
deführerin indes der Wichtigkeit und Unerlässlichkeit konkreter Suchbemü-
hungen bewusst (vgl. SEM pag. 94). Dennoch begnügte sie sich in der
Folge lediglich mit Anpassungen des Arbeitsvertrages, die zur Annahme
berechtigen, sie habe sich zum vorneherein auf Herrn A._________ fest-
gelegt. So wurde bspw. unter dem Punkt „Person Spezification“ „5 years
experience working with Consulates/Embassy’s“ aufgnommen (vgl. SEM
pag. 78 und 136). Auch die erst nach der ersten Einreichung des Gesuchs
veranlasste Ausschreibung deutet darauf hin, dass vordringlich die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung an den Wunschkandidaten angestrebt
wurde. Wegen der vergleichsweise kurzen Zeitspanne, in welcher eine an-
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dere Person gesucht wurde und der offenkundigen Ausrichtung des Stel-
lenprofils auf die Fähigkeiten von A._______ erweckt das Stelleninserat
den Eindruck, nicht viel mehr als eine Formalie zu sein. Aufgrund dessen
ist davon auszugehen, dass die fraglichen Suchbemühungen primär als
blosse Erforderniserbringung erfolgten (vgl. Ziff. 4.3.2.2 der Weisungen)
und von der Vor-instanz folglich zu Recht als ungenügend eingestuft wur-
den (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-106/2013 vom 23. Juli 2014 E. 7.3 so-
wie C-1123/2013 vom 13. März 2014 E. 6.6).
6.4 Das SEM beanstandet ferner die Nichtberücksichtigung der anderen
13 Bewerberinnen und Bewerber. Als unerlässliche ("must have") Voraus-
setzungen für die zu besetzenden Stelle als Marketing Academic Administ-
rator betrachtet werden fünf Jahre Berufserfahrung auf Botschaften/Kon-
sulaten, Geschäftsqualifikation, Erfahrung mit Kundenkontakt, sehr gute
Englisch - und Deutschkenntnisse, Microsoft Office, CRM und abacus-
Kenntnisse (vgl. SEM pag. 139) sowie laut Beschwerdeführerin Erfahrung
im Marketingbereich (vgl. gleiche Erwägung in fine). A._______ ist laut
Darstellung der Beschwerdeführerin die einzige Person, welche diese
fachlichen und persönlichen Anforderungen mitbringt. Die übrigen Bewer-
berinnen und Bewerber habe man abgelehnt, teils weil 13 der 15 einge-
gangenen Bewerbungen lediglich dazu gedient hätten, dem RAV eine Be-
werbungstätigkeit nachzuweisen, teils weil die zwei Bewerberinnen, wel-
che zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden seien, nicht über
die geforderten Voraussetzungen und Qualifikationen verfügt hätten. So
habe die eine Bewerberin nur eine 60% Anstellung gewünscht, ihre Lohn-
erwartung hätte nicht mit denen der Beschwerdeführerin übereingestimmt
und sie habe keine Flexibilität bezüglich allfällig anzutretender Geschäfts-
reisen gezeigt. Die zweite Kandidatin habe über keinerlei Erfahrung im
Marketingbereich – gemäss Stellenbeschreibung gefordert – verfügt, ihre
bisherige berufliche Laufbahn sei sehr stark durchmischt gewesen und ne-
gativ sei aufgefallen, dass sie fast sämtliche Stellen selten länger als ein
Jahr besetzt habe (BVGer act. 1).
6.5 Dem ist entgegen zu halten, dass der gewünschte Kandidat selbst auch
über keinerlei Erfahrung im Marketingbereich verfügt. So kann er ein „Basic
Level Certificate“ des „National Hotel und Tourism Institute“ in M._______
vom 20. Juni 1981 vorweisen (SEM pag. 29). Des Weiteren besitzt er ein
„Hospitality Management Diploma“ des „D._______“ vom 22. Juli 1994
(SEM pag. 35) und eine Bestätigung vom 12. Juni 1991 desselben Instituts
des Kurses „Food and Beverage Management“ (SEM pag. 36). Des Wei-
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teren hat er laut seinem Lebenslauf bis 1994 noch weitere Kurse im Be-
reich „Hospitality“ und Hotel besucht. Diese Diplome sind jedoch bereits 25
bzw. 35 Jahre alt. Auch verfügt der Beschwerdeführer in diesem Bereich
lediglich über ein Jahr Berufserfahrung Anfang der 80-er Jahre. Seit 1984
arbeite er in der indonesischen Botschaft in C._______, zunächst drei
Jahre als Privatsekretär des Botschafters, danach 20 Jahre in der konsu-
larischen Abteilung, anschliessend zwei Jahre in der Wirtschaftsabteilung,
dann wieder ein Jahr in der konsularischen Abteilung und seit 2010 ist er
erneut Sekretär des Botschafters. Zusätzlich arbeitet er seit 2011 in der
Kommunikations- Presse- und Kulturabteilung (vgl. SEM pag. 128 ff.). Die
Beschwerdeführerin verhehlt nicht, dass Herr A.________ keine Marketin-
gerfahrung im herkömmlichen Sinne hat. Sie bringt vor, er verfüge als „Dip-
lomat“ aber über ein erhebliches „Know-How“ im Umgang mit Menschen
und hervorragende Überzeugungsfähigkeiten. Vier der 13 nicht berück-
sichtigten Bewerberinnen und Bewerber dagegen verfügen tatsächlich
über eine Marketing-Ausbildung (SEM pag. 165, 167, 185, 195). Drei von
ihnen besitzen zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung in Marketing (SEM
pag. 167, 185, 194). Eine Bewerberin hat mehrjährige Berufserfahrung im
Bereich des Marketing und unter anderem eine Hotel Schule besucht (SEM
pag. 174 f.). Eine weitere Bewerberin war sechs Jahre „Coach on Strate-
gies for Diplomatic Communication“, hat als „Product Marketing Manager“
gearbeitet und einen Master in „Science of Communication“ (SEM pag.
191). Eine andere Bewerberin besitzt im Gegensatz zum gewünschten
Kandidaten mehrjährige Berufserfahrung im Hotelleriebereich (SEM pag.
182). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wieso diese Personen nicht we-
nigstens zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind, wo doch
gemäss Beschwerdeführerin das Kriterium der fünfjährigen Berufserfah-
rung auf Botschaften/Konsulaten lediglich eines von mehreren Kriterien
und kein zwingendes Erfordernis sei.
Fünf Bewerberinnen und Bewerber befanden sich zum Zeitpunkt der Be-
werbung in einem Arbeitsverhältnis und weitere vier waren bis zu ihrer Be-
werbung bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 erwerbstätig. Lediglich
drei Bewerberinnen und Bewerber waren seit 2014 auf Stellensuche und
somit seit einem Jahr arbeitslos bzw. machten einen „Sabbatical“. Deren
Qualifikationen sind jedoch nicht etwa weniger gut. So hat ein Bewerber
„Public Relation“ studiert, besitzt einen Master in „International Marketing
und Communication“ und hat mehrjährige Berufserfahrung im Verkauf
(SEM pag. 165). Eine Bewerberin hat mehrjährige Berufserfahrung im Be-
reich des Marketing und unter anderem eine Hotel Schule besucht (SEM
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pag. 174 f.). Und die dritte Bewerberin hat internationale Beziehungen stu-
diert und ebenfalls Berufserfahrung im Bereich des Marketing. Sie nahm
ab April 2014 einen „Sabbatical“, um sich um ihren kranken Vater zu küm-
mern (SEM pag. 198 f.). Die Bewerbungen haben somit - entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht lediglich dazu gedient, dem RAV
eine Bewerbungstätigkeit nachzuweisen. Es haben sich vielmehr praktisch
ausschliesslich gut qualifizierte Personen teilweise mit Hochschulab-
schluss sowie langjähriger Berufserfahrung im Marketingbereich, in der
Hotellerie oder im Verkauf beworben. Die Gründe für deren Nichtberück-
sichtigung sind demzufolge nicht nachvollziehbar.
6.6 Zusammenfassend scheitert die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen
Vorentscheid schon daran, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuwei-
sen vermag, dass für die Stelle keine geeignete Arbeitskraft aus dem Inland
oder einem EU/EFTA-Staat gefunden werden konnte. Das Prinzip des Vor-
rangs inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21 AuG)
wurde somit nicht beachtet. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter ge-
prüft zu werden, ob die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 AuG
erfüllt sind und ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Art. 18 Bst. a
AuG besteht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[…])
– das Amt für Migration des Kantons Z._______ ad […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: