B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1236/2018
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren / Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des SEM vom 16. Februar 2018
betreffend Verweigerung der Vollzugsaussetzung
während der Dauer des erstinstanzlichen
Wiedererwägungsverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin am 12. März 2017
mit einem Schengen-Visum – ausgestellt von der italienischen Botschaft in
Teheran – in die Schweiz einreiste und hier am 9. Oktober 2017 um Asyl
ersuchte,
dass die italienischen Behörden ein erstes Ersuchen des SEM um Über-
nahme der Beschwerdeführerin – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO) – ablehnten, der Übernahme jedoch im nachfolgenden Re-
monstrationsverfahren am 20. Dezember 2017 gemäss Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien anord-
nete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass sich die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Rechtsmit-
teleingabe vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte
und beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 sei auf-
zuheben und ihr sei Asyl – eventualiter die vorläufige Aufnahme – zu ge-
währen,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Umfang des nach Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG zulässigen Verfahrensgegenstands auf die Beschwerde ein-
trat und sie insoweit mit dem Urteil F-240/2018 vom 17. Januar 2018 ab-
wies,
dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 29. Januar
2018 mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz wandte und
geltend machte, sie sei aufgrund ihrer sportlichen Fähigkeiten (Training
beim FC […]), ihrer Teilnahme an einem Deutsch-Konversationskurs und
ihrer Mithilfe bei einem Sportangebot für benachteiligte Kinder in der
Schweiz bereits bestens integriert,
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dass, so die Beschwerdeführerin weiter, aufgrund ihres sozialen Engage-
ments und ihrer Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personen-
gruppe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-VO auf
ihr Asylgesuch einzutreten sei,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 auffor-
derte, angesichts des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die Wie-
dererwägungsgründe klar aufzuzeigen,
dass sie von der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf das aussichtslos
erscheinende Wiedererwägungsgesuch, mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2018 einen Kostenvorschuss erhob (vgl. Art. 111d Abs. 2 und
3 AsylG) und gleichzeitig darauf hinwies, dass diese Zwischenverfügung
gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei,
dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 mit zwei Eingaben
an die Vorinstanz wandte, zum einen mit dem Gesuch, den Vollzug unver-
züglich auszusetzen, bis über das Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig
entschieden ist, zum anderen mit der Mitteilung, sie habe beim Kanton
B._______ eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung beantragt,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft
genommen wurde und mit Eingabe vom gleichen Tage die Dringlichkeit ih-
res Gesuchs vom Vortage betonte,
dass die Vorinstanz (nach offensichtlicher Bezahlung des am 14. Februar
2018 erhobenen Kostenvorschusses) am 16. Februar 2018 – versandt am
19. Februar 2018 – eine weitere Zwischenverfügung erliess, mit welcher
sie wiedererwägungsweise zu beachtende neue und relevante Gründe, die
gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, verneinte,
dass sie im Verfügungsdispositiv entschied, der Vollzug der Wegweisung
werde nicht ausgesetzt, und die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung
versah,
dass am 16. und 19. Februar 2018 weitere und dem bisherigen Vorbringen
entsprechende Eingaben der Beschwerdeführerin folgten,
dass sich die Vorinstanz dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2018 – unter
Bezugnahme auf die nicht mehr wiederzuerwägenden Verfügungen vom
14. und 16. Februar 2018 – äusserte,
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dass die Beschwerdeführerin die ihr am 20. Februar 2018 zugestellte Zwi-
schenverfügung vom 16. Februar 2018 mit Rechtsmitteleingabe vom
28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und deren
Aufhebung beantragt hat,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht hat sowie
darum, den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss dieses Verfahrens
auszusetzen,
dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und den der angefochtenen
Verfügung – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der
Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 1. März 2018 per
sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in
der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG
und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die gegen die Zwischenverfügung vom 16. Februar 2018 gerichtete
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb
über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begrün-
dung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz richtet,
mit dem diese die Aussetzung des – mit rechtskräftig gewordenem Nicht-
eintretensentscheid vom 27. Dezember 2017 angeordneten – Wegwei-
sungsvollzugs verweigert hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung vom
16. Februar 2018 Bezug auf ihre vorhergehende Verfügung vom 14. Feb-
ruar 2018 nahm und die dortige Einschätzung des Wiedererwägungsge-
suchs als aussichtslos erneut bestätigte,
dass sie unter Hinweis auf Art. 111b Abs. 3 AsylG ausführte, Gesuche um
Wiedererwägung hätten keine aufschiebende Wirkung und hemmten den
Vollzug nicht, doch könne die Behörde die aufschiebende Wirkung wegen
einer konkreten Gefährdung im Herkunftsstaat wiederherstellen,
dass, so die Vorinstanz weiter, eine solche konkrete Gefährdung jedoch
nicht dargetan worden sei,
dass sie aufgrund dessen entschied, der Vollzug der Wegweisung werde
nicht ausgesetzt,
dass Begründung und Dispositiv der angefochtenen Verfügung deutlich
machen, dass bisher kein erstinstanzlicher Entscheid über das Wiederer-
wägungsgesuch vom 29. Januar 2018 getroffen wurde,
dass es im vorliegenden Verfahren folglich nur um die Frage geht, ob die
Überstellung nach Italien für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG mit sich brächte,
dass die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die Integrationsbemü-
hungen der Beschwerdeführerin eingeht,
dass die darüber hinaus geltend gemachten – und bereits im vorherigen
Urteil vom 17. Januar 2017 thematisierten – gesundheitlichen Probleme,
ausgelöst durch die Angst vor der Überstellung nach Italien, keine konkrete
Gefährdung annehmen lassen (vgl. auch den als Beschwerde-Beilage 13
beigefügten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2018 und die dort beschrie-
bene Medikation [Temesta, Eisen- und Multivitaminpräparat]),
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dass die Behauptung, ihr drohe, in die Fänge der Mafia zu geraten und der
Prostitution zugeführt zu werden, nicht auf eine eigene Erfahrung der Be-
schwerdeführerin zurückgeht, sondern einem Klischee entspricht, wel-
chem in der Vollzugspraxis keine Bedeutung zukommen kann,
dass die mit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 16. Februar
2018 verweigerte Vollzugsaussetzung folglich nicht zu beanstanden und
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensicht-
lich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden
Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG),
dass das Gesuch um Anordnung vorläufiger Massnahmen (Art. 56 VwVG)
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und der am
1. März 2018 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens angeordnete Voll-
zugsstopp dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die im Rechtsmittelverfahren erfolgten Eingaben der Beschwerdefüh-
rerin dem SEM zwecks Weiterführung bzw. Abschluss des Wiedererwä-
gungsverfahrens zu überweisen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten des Rechtsmittelverfahrens
(Doppel der Eingaben) werden der Vorinstanz zwecks Weiterführung des
Wiedererwägungsverfahrens übersandt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand: