B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1237/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
1. X._______, sowie deren Söhne
2. Y._______, und
3. Z._______,
ohne Zustelladresse in der Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (geb. 1962; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre bei-
den Söhne Y._______ (geb. 1992; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und
Z._______ (geb. 1993; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle türkische
Staatsangehörige, stellten am 16. Oktober 2018 bei der Schweizer Aus-
landvertretung in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) gemeinsam An-
träge auf Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. In den von ihnen
ausgefüllten Antragsformularen vermerkten alle drei als Zweck des Aufent-
halts in der Schweiz "[die] Weiterreise nach Deutschland".
In drei persönlichen, den Anträgen beigelegten, undatierten Schreiben
machten die Beschwerdeführenden unter Vorlage diverser amtlicher Doku-
mente geltend, sie seien wegen eines Erbstreits im Jahre 2013 aus
Deutschland in die Türkei «ausgewandert» und hätten nach Beendigung
dieses Streits ab dem Jahre 2014 erfolglos versucht, nach Deutschland
zurückzukehren. In der Türkei würden sie aufgrund ihrer alevitischen Glau-
benszugehörigkeit zunehmend bedroht und verfolgt. So seien sie, die Be-
schwerdeführerin 1, aber auch der Beschwerdeführer 3, Opfer von Be-
trugshandlungen einer türkischen Bank geworden und hätten dagegen
staatlicherseits keinen Schutz erfahren, seien vielmehr selbst in ungerecht-
fertigte Strafverfahren verwickelt worden. Der Beschwerdeführer 2 machte
geltend, er sei ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert und in ein Strafverfahren
verwickelt worden, in dem seine Rechte systematisch missachtet würden.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 machten zudem in ihren Schreiben geltend,
sie seien Militärdienstverweigerer. Alle drei Beschwerdeführenden hielten
in ihrem Schreiben fest, dass sie an einem Asylantrag in der Schweiz nicht
interessiert seien, vielmehr beabsichtigten, mit dem "Schengen-Visum" zu
ihrem Ehemann bzw. Vater nach Deutschland weiterzureisen. In Deutsch-
land werde kein Asylantrag nötig sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1,
S. 45/46; 12-14; 4/5).
Mit drei separaten Formular-Verfügungen vom 23. Oktober 2018 wies das
Generalkonsulat die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen ab (SEM-act. 1, S. 50; 18; 6). Zur
Begründung wurde im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Gesuch-
stellenden in ihrem Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet seien. Diese Verfügungen wurden den Adressaten
vom Generalkonsulat am 24. Oktober 2018 eröffnet.
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B.
Am 23. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als
Einsprache bezeichneten E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz (SEM-act. 3,
S. 56/57). Die Vorinstanz bestätigte deren Empfang und Anhandnahme in
einer E-Mail vom 4. Dezember 2018 (SEM-act. 3; S. 62).
C.
In einer Verfügung vom 7. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019
durch das Generalkonsulat – wies das SEM die Einsprache gegen die Ver-
weigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer Vertretung
ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es sei keine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben er-
kennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde (SEM-act. 6, S. 91-97).
D.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 deponierten die
Beschwerdeführenden am 5. März 2019 beim Generalkonsulat eine
Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin be-
antragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung humanitärer Visa. Zur Begründung brachten sie im We-
sentlichen vor, die Vorinstanz habe eine Notlage zu Unrecht verneint.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und leitete ge-
stützt auf Art. 57 VwVG umgehend den Schriftenwechsel ein. Bei dieser
Gelegenheit wurden die Beschwerdeführenden – die in der Zwischenzeit
immer wieder mit ungeschützten E-Mails an das Gericht gelangt waren –
vom zuständigen Instruktionsrichter darauf hingewiesen, dass das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchge-
führt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versendete Eingaben aus
rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act. 6]).
F.
In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden dennoch weiter in repe-
titiver Weise mit zahlreichen einfachen E-Mail-Eingaben an das Bundes-
verwaltungsgericht, in denen sie sich ergänzend zum Sachverhalt äusser-
ten, Auskunft über die beim Gericht mit ihrer Sache befassten Organisati-
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onseinheiten beziehungsweise Einzelpersonen verlangten und um beför-
derliche Behandlung ersuchten (BVGer-act. 8-13). Diese Eingaben wurden
vom Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss nicht beantwortet.
G.
Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 29. April 2019 auf
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte
deren Abweisung (BVGer-act. 14).
H.
Auf ein am 15. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden beim Generalkon-
sulat deponiertes Ausstandsbegehren wegen behaupteter Befangenheit
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni
2019 nicht ein (Verfahren F-2463/2019). Der Entscheid wurde den Be-
schwerdeführenden durch das Generalkonsulat am 24. Juni 2019 eröffnet,
allerdings nicht ausgehändigt, da sich die Beschwerdeführerin weigerte,
eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen (BVGer-act. 25).
I.
Einem von den Beschwerdeführenden gestellten Gesuch um Akteneinsicht
gab das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni
2019 statt (BVGer-act. 21). Die Zwischenverfügung mit den Verfahrensak-
ten wurde aber trotz entsprechender Einladung durch das Generalkonsulat
nicht abgeholt. Im Folgenden brachte das Generalkonsulat in Erfahrung,
dass sich die Beschwerdeführenden nach Griechenland begeben hätten
(BVGer-act. 27).
J.
In weiteren ungeschützt an das Bundesverwaltungsgericht versendeten E-
Mails bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie sich am 19. Juni
2019 nach Griechenland begeben hätten und dort gezwungen worden
seien, ein Asylgesuch einzureichen. Sie befänden sich damit aber nicht in
Sicherheit, da die griechischen Behörden ihnen gegenüber voreingenom-
men seien und ihre Rechte missachteten. Sie hätten ihnen gar gedroht,
ihre Asylanträge abzulehnen und sie in die Türkei zurückzuschicken bezie-
hungsweise mit der Botschaft der Türkei Kontakt aufzunehmen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden waren als Einsprecher am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt und sind demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl.
Art. 48 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als türkische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden
für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht
(vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 15. Au-
gust 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
Da es dabei um einen längerfristigen Aufenthalt geht, richtet sich das Ver-
fahren nicht nach Schengen-, sondern nach nationalem Recht (Art. 4 der
Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204]). Mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Ver-
ordnungsgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der
humanitären Visa geschaffen, nachdem bis dahin eine Gesetzeslücke be-
standen hatte, die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtspre-
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chung gefüllt worden war (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom 7. De-
zember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Pub-
likation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je
m.H.).
3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein hu-
manitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt
werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offen-
sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder
Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten
kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Ge-
fährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein.
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie
nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her-
kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den
Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge-
fährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.
Die vorliegende Streitsache ist dadurch gekennzeichnet, dass die Be-
schwerdeführenden nicht mehr in der Türkei leben, sondern sich während
der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Griechenland be-
geben haben und sich dort als Asylsuchende aufhalten. Damit sind die Be-
schwerdeführenden dem Zugriff türkischer Behörden entzogen. Nachdem
kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden
unter Verletzung des einschlägigen Völker- und Gemeinschaftsrechts der
Europäischen Union in die Türkei weggewiesen und die Situation in Grie-
chenland trotz Mängeln des dortigen Asylverfahrens bei weitem nicht als
existentielle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV betrachtet werden
kann, besteht für die Ausstellung humanitärer Visa durch die Schweiz kein
Anlass. Auf die Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Gefährdung in der Türkei kann bei dieser Sach- und Rechtslage
verzichtet werden.
5.
Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden ihre Visaanträge mit dem er-
klärten Ziel stellten, in der Schweiz kein Asylgesuch einreichen, sondern
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auf dem Weg über die Schweiz nach Deutschland gelangen zu wollen.
Dass ein von der Schweiz ausgestelltes humanitäres Visum nicht Mittel zu
einem solchen Zweck sein kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner
weiteren Erläuterung.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa gemäss
Art. 4 Abs. 2 VEV ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfü-
gung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Empfang des Urteils unter
Angabe der Geschäftsnummer F-1237/2019 zugunsten der Gerichtskasse
(IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Athen [per EDA-Kurier])
– Die Schweizerische Botschaft in Athen (mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren
Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] + […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Giulia Santangelo
Versand: