° B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1246/2017
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ beantragten am 30. November 2016 für sich
und ihre drei Kinder Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.]
A1). Am 7. Dezember 2016 beziehungsweise am 9. Dezember 2016 wur-
den sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]; SEM act. A6 und
A7). Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör betreffend eine Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gewährt. Dabei brachten sie vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen,
da es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz
zu stellen.
B.
Am 15. Dezember 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) um Über-
nahme der Asylgesuchstellenden (SEM act. A13, A14). Die italienischen
Behörden nahmen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 hiessen sie das
Gesuch nachträglich explizit gut (SEM act. A19).
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 23. Februar 2017 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht ein, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz nach Italien
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig forderte es
sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege infolge Zu-
stimmung zum Übernahmegesuch bei Italien. Die Einwände der Gesuch-
stellenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht wi-
derlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen
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Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine An-
haltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der
Lage sein werde, die Gesuchstellenden und ihre Kinder gemeinsam und in
einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen. Aufgrund der
Aktenlage ergebe sich, dass die Gesuchstellerin sich in einer frühen Phase
der Schwangerschaft befinde. Die italienischen Behörden würden vom
SEM über die Schwangerschaft oder – sofern das Kind vor der Überstel-
lung geboren werde – über die Geburt informiert werden. Es lägen keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen,
dass die Gesuchstellenden bei einer Überstellung nach Italien gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Hei-
mats- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Für einen Selbsteintritt
der Schweiz gebe es keine Gründe.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erheben die Asylgesuchsteller beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung
vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
gestützt auf Art. 3 EMRK ihre Pflicht, eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs.
3 AsylV 1 ihr Recht, zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen sie im Sinne der Anordnung vorsorglicher Massnahmen die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Zur Begründung wird in der Rechtsschrift vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin sei schwanger, womit sie zum Kreis der vulnerablen Personen ge-
höre. Mit Blick auf das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz
vom 4. November 2014, 29217/12 [nachfolgend: Entscheid Tarakhel])
habe die Vorinstanz konkrete Garantien zu ihrer Unterbringung und medi-
zinischen Versorgung nach einer Rückkehr nach Italien einzuholen, wobei
dies vorgängig und nicht erst im Rahmen des Vollzugs zu geschehen habe.
Diesen Anforderungen sei das SEM nicht nachgekommen, weshalb bei ei-
ner Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe.
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Hinzu komme, dass Italien die Unterstützung spätestens nach einem Ertei-
len einer Aufenthaltsbewilligung stoppen werde, so dass sie und ihre Fa-
milie ohne Unterkunft, Verpflegung, Arbeit und Unterstützung dastehen
würden. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt insofern unge-
nügend festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, weshalb das Verfah-
ren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen sei, vor Er-
lass der Verfügung die für die Überstellung notwendigen Garantien einzu-
holen. Im Übrigen sei eine Rückkehr nach Italien wegen ihrer Schwanger-
schaft und der strukturellen Defizite in diesem Land für sie und ihre Familie
nicht zumutbar, und es sei ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen an-
gezeigt.
Der Beschwerde beigelegt waren der Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) und des Danish Refugee Council «Is mutual trust enough?
– The situation of persons with special reception needs upon return to Italy»
(nachfolgend: Monitoring-Bericht SFH/Danish Council) samt Medienmittei-
lung, je vom 9. Februar 2017, und auszugsweise der Bericht der SFH «Auf-
nahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien»
(nachfolgend: Bericht SFH) vom August 2016.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
F.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 3. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
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dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird –
als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von
Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es
ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fäl-
len und nur summarisch zu begründen.
3.
Die in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung erhobenen Ausführungen richten sich nicht gegen die Sach-
verhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundelie-
gende Beweiswürdigung, worauf nachfolgend einzugehen ist. Eine Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes
des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Den bei den Akten befindlichen «Eurodac»-Datenblättern (SEM act. A3,
A4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am
7. November 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben und sich dem-
nach vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben. Die
Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am
15. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Be-
schwerdeführerenden (SEM act. A11-14). Diese liessen die Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl.
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist
somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestrit-
ten.
6.
Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von
einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-
stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund ei-
nes Selbsteintrittes.
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Seite 7
6.1 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik, so namentlich in den der
Rechtsmittelschrift beigelegten Berichten. In dieser Hinsicht ist indessen
festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso
geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner
bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel
in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande
und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des
EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom
28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Ein-
schätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als
auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infra-
struktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015
sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13, § 36).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als
Familie beziehungsweise für die schwangere Beschwerdeführerin in einer
individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich
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Seite 8
ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklau-
sel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben
würden.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarak-
hel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstel-
lung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden
individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese
Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende
Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern
sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer
Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2
E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter
Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zu-
sammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familienge-
rechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Über-
nahmeerklärung der italienischen Behörden vom 17. Februar 2010 abge-
gebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Alters-
angaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl.
auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom
4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdefüh-
renden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Dies gilt auch mit Blick auf
den Monitoring-Bericht SFH/Danish Council vom 9. Februar 2017, in wel-
chem anhand von sechs Einzelfällen die Situation von Personen mit be-
sonderen Unterbringungs- bzw. Betreuungsbedürfnissen nach ihrer Rück-
kehr nach Italien aufgezeigt wird, zumal die dort gezogenen Schlussfolge-
rungen (vgl. S. 22 ff.) weitestgehend mit jenen im Berichtes der SFH vom
August 2016 (vgl. S. 67 ff.) übereinstimmen.
6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
m.H. auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, welche
einzig ihre Schwangerschaft geltend macht, nicht der Fall ist. Dass sie auf-
grund der Schwangerschaft besondere gesundheitliche Probleme hätte,
kann den Akten nicht entnommen werden. Sie hat anlässlich der BzP Ge-
genteils bestätigt, gesund zu sein (SEM act. A7 S.11).
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6.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitglied-
staat, dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Be-
dürfnisse der zu überstellenden Person, insbesondere auch bei Schwan-
gerschaften, zu übermitteln. Aus den Akten geht hervor, dass die schwei-
zerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behör-
den zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstel-
lungsmodalität (Urteil des BVGer E-4770/2016 vom 11. August 2016
E. 6.2.3).
6.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien
den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde, gibt es keine Hinweise.
6.2.5 Allein aus dem Umstand der Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin ergibt sich jedenfalls noch keine besondere Verletzlichkeit (vgl. auch
Urteil des BVGer D-1942/2016 vom 6. April 2016 S. 10). Dies gilt vorliegend
umso mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemein-
sam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei wie unter
Ziff. 6.2.1 ausgeführt die Kinder – und damit letztlich auch die Beschwer-
deführerin – als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen
besonderen Schutz geniessen.
6.2.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien vorliegend seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwer-
deführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wären. Als unbegründet sind entsprechend
auch die Vorbringen betreffend eine fehlende Unterstützung seitens Itali-
ens im Falle des Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung zu erachten.
6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
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Seite 10
6.2.8 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid,
welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände ge-
troffen wurde, hält einer Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen
rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) –
stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehler-
hafte Ermessenausübung erkennen. Daran ändern auch die Beschwerde-
vorbringen betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts,
zumal in dieser Hinsicht keine besonderen gesundheitlichen Probleme vor-
gebracht worden oder aus den Akten ersichtlich sind, welche auf eine be-
sondere Verletzlichkeit schliessen lassen.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 3. März 2017 angeord-
nete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: