B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-125/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte (vgl. A8 S. 7 Ziff. 5.05),
dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 11. Oktober
2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihr Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie diesbezüglich erklärte, sie sei wegen ihrem Mann hierhergekom-
men, mit dem sie religiös verheiratet sei und habe diese Reise gemacht,
um mit ihrem Mann zusammen leben zu können, weshalb sie mit einer
Wegweisung nach Italien nicht einverstanden sei,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. August
2016 in Italien, wo sie sich illegal aufhielt, aufgegriffen wurde,
dass das SEM gestützt darauf am 18. Oktober 2016, der Beschwerdefüh-
rerin eröffnet am 5. Januar 2017, die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (eröffnet am 5. Ja-
nuar 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin vom 27. September 2016 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerdeführe-
rin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Be-
schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
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aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen
hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchzuführen, am 19. Dezember 2016 an Italien übergegangen
sei,
dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Ita-
lien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne
Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen,
dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen
würden, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu prüfen,
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dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souverä-
nitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienange-
hörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche
eine dauerhafte Beziehung führen, fielen,
dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten sei,
dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des BVGer unterschiedliche Fakto-
ren zu berücksichtigen seien, so bspw. das gemeinsame Wohnen, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Sta-
bilität und Dauer der Beziehung (vgl. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom
25. Juli 2011),
dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zu Protokoll (rechtli-
ches Gehör) gegeben habe, religiös verheiratet zu sein, wobei sie einen
angeblichen Eheschein zu den Akten reichte,
dass dies behördlich nicht gemeldet sei, da ihr Ehemann nicht in Eritrea,
sondern in der Schweiz sei,
dass diese religiöse Eheschliessung nach dem Scharia-Gesetz erfolgt sei,
dass es bei ihnen üblich sei, dass sie zu Hause in Abwesenheit des Ehe-
mannes nach dem Scharia-Gesetz heirateten und von einem Iman so ein
Dokument bekommen würden,
dass die Familienangehörigen sich treffen würden, aber der Ehebund zu
Hause in Anwesenheit des Imams geschlossen werde und der Imam aus
der Moschee komme,
dass sie den Sheik vorher informiert hätte, dass sie heiraten wollten und
der Sheik mit diesem Dokument zu ihrer Familie nach Hause gekommen
sei,
dass sie nach der Eheschliessung dieses Dokument erhalten habe,
dass ihr Ehemann hätte anwesend sein müssen, um zum Gericht zu ge-
hen,
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dass sich auf dem Dokument der Stempel der Moschee befinde und die
Urkunde echt sei,
dass das SEM in Bezug auf die geltend gemachte Ehe festhielt, die Be-
schwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht, dass diese tatsächlich
geschlossen worden sei,
dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Heiratsurkunde weder
die formalen noch die inhaltlichen Kriterien einer echten Eheurkunde er-
fülle,
dass zudem die religiöse Heirat gemäss ihren Aussagen nicht bei einem
Scharia-Gericht registriert sei und in Eritrea eine muslimische Heirat nur
als gültig geschlossen gelte, wenn sie bei einem Scharia-Gericht registriert
werde,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2016 weiter zu Protokoll ge-
geben habe, ihr Ehemann B._______ lebe in der Schweiz, als B._______
in Eritrea gelebt habe, seien sie befreundet gewesen, seit B._______ in
der Schweiz sei, hätten sie Kontakt zueinander gehabt,
dass sie sich vor etwa einem Jahr gesagt hätten, dass es so nicht weiter
gehen könne und beschlossen hätten, zu heiraten,
dass das SEM dazu ausführte, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
B._______ bereits in Eritrea kennengelernt habe, mit ihm befreundet ge-
wesen sei und seit seiner Anwesenheit in der Schweiz mit ihm Kontakt
habe, lasse nicht darauf schliessen, dass sie eine dauerhaft Beziehung
führten,
dass von einem Konkubinat gesprochen werde, wenn zwischen zwei zu-
sammenlebenden nicht miteinander verheirateten Personen eine dauer-
hafte Lebensgemeinschaft bestehe, welche grundsätzlich Ausschliesslich-
keitscharakter zukomme und die im Allgemeinen sowohl eine geistig-see-
lische wie auch körperliche und wirtschaftliche Verbundenheit aufweise,
dass von einem gefestigten Konkubinat gesprochen werde, wenn die Le-
bensgemeinschaft bereits länger als zwei Jahre andauere,
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dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie mit
B._______ zusammen gelebt habe und auch keine wirtschaftliche Verbun-
denheit vorliege, kein gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtspre-
chung vorliege,
dass eine Wegweisung nach Italien mithin keine Verletzung von Art. 8
EMRK darstelle,
dass zusammenfassend fest stehe, dass zwischen der Beschwerdeführe-
rin und B._______ einerseits keine gültig geschlossene Heirat und ande-
rerseits keine dauerhafte Beziehung vorliege, weshalb sie sich nicht auf
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen könne,
dass wenn ein Antragssteller – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits
im Herkunftsland bestanden habe – in der Eigenschaft als Begünstigter
internationalen Schutzes in einem Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigt sei,
gemäss Art. 9 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antra-
ges auf internationalen Schutz zuständig sei, sofern die betreffenden Per-
sonen diesen Wunsch schriftliche kundtäten,
dass die Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, keine „Familienange-
hörigen“ im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in der Schweiz habe, die
sich auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen könnten, weshalb die Zuständigkeit
Italiens bestehen bleibe,
dass die Bestimmungen des Flüchtlings- und Asylrechts nicht dazu dienen
könnten, jene zum Familiennachzug zu umgehen,
dass B._______ am 6. Oktober 2016 einen Antrag auf Familienzusammen-
führung betreffend die Beschwerdeführerin gestellt habe,
dass es der Beschwerdeführerin bzw. B._______ frei stehe, gestützt auf
die einschlägigen Bestimmungen und unter Vorlage entsprechender Doku-
mente um (Wieder-) Einreise bzw. Wohnsitznahme in der Schweiz zu er-
suchen,
dass für die Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt der Beschwerdeführe-
rin jedoch nicht zwingend in der Schweiz erforderlich sei,
dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände
keine Gründe vorliegen würden, welche die Anwendung der Souveränitäts-
klausel der Schweiz rechtfertigten,
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dass aufgrund dessen, dass Italien für das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zuständig sei und keine Gründe gegeben seien, welche die An-
wendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden,
auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass sie demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 19. Juni 2017 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Poststem-
pel: 6. Januar 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben,
dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
einzusetzen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beilagen folgende Unterlagen einreichte:
Kopie der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2016, eine Kopie
des „Titre de yoyage“ der Schweiz von B._______ eine Kopie des Aufent-
haltstitels (Aufenthaltsbewilligung B) von B.________, eine Kopie des N-
Ausweises der Beschwerdeführerin, eine Kopie einer Verfügung des Amts
für Migration des Kantons Luzern betreffend „Zustellung Asylent-
scheid/rechtliches Gehör zu Einreiseverbot/Vorladung“ vom 3. Januar
2017, ein Schreiben der Eidgenössischen Zollverwaltung, Kommando
Grenzwachtkorps vom 15. November 2016 betreffend Sicherstellung von
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Dokumenten aus einer Briefpost-/Kuriersendung, ein Antrag auf Familien-
zusammenführung von B._______ vom 6. Oktober 2016, ein Eheschein in
arabischer Schrift in Kopie, eine Notiz des Zivilstandsamtes C._______
vom 27. Oktober 2016,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2017
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am folgenden Tag beim Gericht eintrafen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erneut Be-
schwerde erhob und zusätzlich beantragte, das Verfahren sei zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, eventualiter sei die Zustän-
digkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin materiell zu prüfen; als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugs-
behörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich beantragte, das eingereichte Do-
kument (Eheschein) von der eritreischen Botschaft begutachten zu lassen,
sollte wider Erwarten dem eingereichten Dokument kein Beweiswert zuer-
kannt werden,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich als Beilagen folgende Unterlagen
einreichte: Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens des
regionalen Zivilstandsamts D.________ vom 10. Januar 2017 und eine Be-
scheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. Januar 2017,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Akten der Vorinstanz am 11. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen sind,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen ei-
ner Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als
gegeben erachtet hat,
dass daher auf die weiteren Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten
ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und ge-
sunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe
auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Ga-
rantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung
erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbrin-
gung konfrontiert würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auf-
nahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden
und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien,
August 2016, Ziff. 9.2 Frauen, S. 65, sets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-f-
nal.pdf >, abgerufen im Januar 2017),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
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sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführerin geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit ihres Ehemannes in der Schweiz einer Überstellung
im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht bezie-
hungsweise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien ge-
gen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass folglich zu prüfen ist, ob die religiöse Heirat der Beschwerdeführerin
mit B.______ rechtsgültig zustande gekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin angab, die Heirat sei durch einen Imam einer
Moschee bei ihr zu Hause erfolgt,
dass der Imam ihr dann einen Eheschein ausgestellt habe (vgl. A10 S.2 f.),
dass in Eritrea muslimische Zivilstandsurkunden von Scharia-Gerichten
herausgegeben werden und nicht direkt von Moscheen, wie von der Be-
schwerdeführerin vorgebracht,
dass diese Scharia-Gerichte Bestandteile der zivilen Gerichte auf den ver-
schiedenen Verwaltungsebenen und damit des staatlichen Justizsystems
sind und u.a. auch Heiratsurkunden ausstellen,
dass alle in Moscheen geschlossenen Ehen bei einem Scharia-Gericht re-
gistriert werden müssen,
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dass religiös geschlossene Heiraten in Eritrea anerkannt sind und die Aus-
stellung einer behördlichen Heiratsurkunde nicht nötig ist, der Eintrag ins
Register der „Kebabi-Verwaltung“ hingegen schon (vgl. zum Ganzen: Eu-
ropean Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinfor-
mationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Ziff. 6.7 Religiöse Zivilstandsur-
kunden, S. 56, 06-11-easo-eritrea-de.pdf >, abgerufen im Januar 2017),
dass die Beschwerdeführerin demzufolge mit B.______ nicht rechtsgültig
verheiratet ist, da sie lediglich über einen muslimischen Eheschein eines
Imams einer Moschee verfügt und die Ehe nicht registriert worden ist,
dass es sich aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigt, den Eheschein von der
eritreischen Botschaft – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – be-
gutachten zu lassen,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass B.________ sich sei dem 6. Mai 2014 in der Schweiz befindet (vgl.
Eintrag im ZEMIS), während die Beschwerdeführerin erst am 27. Septem-
ber 2016 in die Schweiz einreiste (vgl. A8 S.7 Ziff. 5.03),
dass die Beschwerdeführerin ausserdem bei der Befragung vom 11. Okto-
ber 2016 zur Person angab, in Eritrea sei sie mit B._______ befreundet
gewesen, dass er in E._______ in ihrer Nachbarschaft Verwandte gehabt
habe, dass als er diese besucht habe, sie sich kennengelernt hätten, dass
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sie, seit er in der Schweiz sei, Kontakt zueinander hätten, dass sie zuei-
nander gesagt hätten, dass es so nicht weiter gehen könne und sie be-
schlossen hätten, zu heiraten, dass dies sei vor einem Jahr gewesen sei
(vgl. A8 S.3 Ziff. 1.14),
dass ihre Beziehung somit lediglich von Ende September 2016 bis Januar
2017 und somit zu wenig lang angedauert hat,
dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andau-
ernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass es sich somit bei B._______ nicht um einen Familienangehörigen ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt (Ehegatten und nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen),
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass B._______ über eine Aufenthalts-
bewilligung B verfügt (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie [gültig
bis 10. April 2017]), nichts für sich ableiten kann,
dass die Heiratsabsicht der Beschwerdeführerin und von B.________ zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal sie das laufende
Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich ab-
zuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
dass der am 10. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-125/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
F-125/2017
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N [….] (in Kopie)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie)