B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1261/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
F-1261/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die sri-lankische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1940; nachfolgend
Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 8. November 2017 bei der
schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Zeit
vom 5. Dezember 2017 bis 3. März 2018 bei ihrem im Kanton Aargau le-
benden Sohn (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer; vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 4/22-25). Bereits davor richtete sich dieser mit
einem Einladungsschreiben vom 12. Oktober 2017 an die schweizerische
Vertretung (SEM act. 4/35).
B.
Mit Formularentscheid vom 10. November 2017 lehnte es die schweizeri-
sche Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie
begründete ihre Haltung mit dem nicht erbrachten Nachweis, dass die Ge-
suchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
haltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr
in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen
Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei
nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen. Ausserdem bestehe
keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufent-
halt fristgerecht wieder verlasse (SEM act. 4/20-21).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 24. November 2017 Ein-
sprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/1-7). In der Folge übermittelte das
SEM die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärun-
gen und Stellungnahme an das Amt für Migration und Integration des Kan-
tons Aargau (SEM act. 5 und 6).
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertre-
tung, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach
einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene
stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in
wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse eine an-
haltend hohe Emigration vorhanden sei. Sie verfüge überdies in Sri Lanka
über keine Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten gegenüber der eige-
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nen Familie. Es seien auch keine beruflichen und gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen vorhanden. Auch die Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse seien nicht eindeutig geklärt (SEM act. 7/68-71).
E.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Gastgeber am 22. Februar
2018 mit einer schriftlichen Eingabe an das SEM, welches das Schreiben
an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und von diesem als Be-
schwerde entgegengenommen wurde (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer act.] 1 und 2). Darin beantragt er die Ausstellung des ge-
wünschten Visums. Er macht geltend, seine Ehefrau und er hätten zwei
Kinder. Da seine Ehepartnerin einen Integrationskurs besuchen wolle, der
sehr wichtig für sie sei, bräuchten sie Hilfe. Die Mutter solle daher für drei
Monate in die Schweiz kommen, um sich um die Kinder zu kümmern. Der
Gastgeber und seine Ehefrau würden für alle Kosten, die anlässlich des
Besuchsaufenthalts entstünden, aufkommen.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2018 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer ver-
zichtete in der Folge auf das Einreichen einer abschliessenden Stellung-
nahme.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abge-
laufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlos-
sen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels.
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Seite 4
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
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zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
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Seite 6
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 7
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6
Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine sol-
che erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimat-
land und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genü-
gend gewährleistet.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
und Osten des Landes wieder vermehrt Landwirtschaft betrieben werden
kann. Dennoch leben in diesen Regionen viele Menschen am Existenzmi-
nimum. Ihre Lage wird zudem überschattet durch den ethnischen Konflikt
zwischen den Singhalesen und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit, für den bisher keine nennenswerte politische Lösung gefunden
wurde. Erst die im August 2015 gewählte neue Regierung hat sich – auf
Druck des UN-Menschenrechtsrats – explizit bereit erklärt, zahlreiche
Maßnahmen zur Versöhnung der ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzu-
setzen. Der sehr spät ins Auge gefasste Versöhnungsprozess macht deut-
lich, dass der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl.
zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, laender_regionen > asien > sri_lanka;
Deutsches Auswärtiges Amt, Aussen-
und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Innenpolitik [Stand:
März 2018], beide Webseiten abgerufen im Juli 2018).
5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
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schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik – wonach Sri Lanka mit 840 Gesuchen
im Jahr 2017 zu den wichtigsten Herkunftsländern gehört – wider
(Quelle: Staatssekretariat für Migration, SEM/dam/data/sem/publiservice/statistik/asylstatistik/2017/stat-jahr-
2017-kommentar-d.pdf > Kommentierte Asylstatistik 2017 S. 4). Bei der Ri-
sikoanalyse sind allerdings neben allgemeinen Umständen und Erfahrun-
gen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist überdies festzuhalten, dass ein
Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Ab-
sicht der gesuchstellenden Person bestehen, den Schengen-Raum vor Ab-
lauf des Visums wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1
je m.H.).
6.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 78-jährige, verwitwete
Frau, die in Sri Lanka mit ihrer Tochter zusammenlebt. Auch eine weitere
Tochter lebt in ihrem Heimatland. Drei ihrer Kinder sind ins Ausland emi-
griert (SEM act. 4/18, 6/64). Wie sich das Zusammenleben der Gesuch-
stellerin und ihrer in Sri Lanka lebenden Töchter ausgestaltet, geht aus den
Akten nicht hervor. Es ist mithin nicht ersichtlich und wird vom Beschwer-
deführer auch nicht geltend gemacht, dass ihr in ihrem Heimatland irgend-
welche familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die
ihre dortige Präsenz erfordern würde.
6.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers, besitze seine Mut-
ter eine Liegenschaft in Sri Lanka im Wert von 70 Lakhs Rupien (Anmer-
kung des Gerichts: 7 Millionen Rupien, ca. Fr. 43‘790.-). Dies macht auch
die Gesuchstellerin selbst mit Schreiben vom 20. November 2017 geltend
(SEM act. 6/64 und act. 1/2). Des Weiteren wurde ein Bankauszug der
„A._______ Bank“ zu den Akten gereicht, welcher aufzeigt, dass die Ge-
suchstellerin dort über ein Guthaben von 1‘000 LKR (ca. Fr. 6.50) verfügt
(SEM act. 4/56). Zu Recht verweist die Vorinstanz auf den Umstand, dass
das Bankkonto am 7. November 2017, d.h. kurz bevor der Visumantrag
eingereicht wurde, eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer versäumt es
denn auch, im vorliegenden Verfahren dazu Stellung zu nehmen. Bezüg-
lich der Liegenschaft wurden weder nähere Ausführungen getätigt noch
entsprechende Nachweise eingereicht. Es bleibt unklar, mit welchen finan-
ziellen Mitteln die Gesuchstellerin ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka be-
streitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
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die Mutter des Beschwerdeführers lebe in soliden wirtschaftlichen Verhält-
nissen, die sie von einer Emigration abzuhalten vermögen.
6.3 Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Be-
schwerdeführers einen Integrationskurs besuchen wolle. Aus diesem
Grund wünsche sich das Paar, dass die Gesuchstellerin für drei Monate in
die Schweiz komme, damit diese sich um die zwei Kinder kümmern könne.
Der Beschwerde beigelegt war auch ein an die Ehefrau gerichtetes Schrei-
ben des Amts für Wirtschaft und Integration des Kantons Aargau vom
31. Januar 2018 betreffend Verpflichtung zum Spracherwerb. Diesbezüg-
lich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem
Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft vom 12. Oktober 2017
und in seiner Einsprache vom 24. November 2017 – unabhängig vom Be-
such eines Integrationskurs seiner Ehefrau – geltend machte, der Aufent-
halt der Mutter diene der Unterstützung der Familie (SEM act. 4/35 und
2/7). Auch dem Auskunftsbogen vom 19. Januar 2018 ist zu entnehmen,
dass die Mutter als Haushaltshilfe eingesetzt werden soll, da die Ehefrau
schwanger und das erste Kind erst 14 Monate alt sei (SEM act 6/65). Der
Besuch der Mutter soll somit primär der Entlastung der Familie dienen (vgl.
dazu auch ärztliches Attest vom 10. Oktober 2017 [SEM act. 4/29]). Selbst
wenn dieser Wunsch absolut nachvollziehbar und verständlich ist, so lässt
er – im Kontext der obgenannten Erwägungen (siehe E. 6.1 – 6.2) – zu-
sätzliche Zweifel aufkommen, ob die Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz fristgemäss wieder in ihr Heimatland zurückkeh-
ren würde. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer im erwähn-
ten Auskunftsbogen die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts seines Gas-
tes in der Schweiz mit 6 Monate bezifferte. Vor diesem Hintergrund ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass seine
Mutter nach ihrem Besuchsaufenthalt die Schweiz fristgemäss wieder ver-
lassen würde.
6.4 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass an den guten Absichten
und der Integrität des Beschwerdeführers nicht gezweifelt werden soll. Er
kann jedoch in seiner Eigenschaft als Gastgeber lediglich für gewisse fi-
nanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufent-
halts, allfällige von einer Versicherung nicht gedeckte Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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Seite 10
6.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage im Heimat-
land und ihrer individuellen Situation zu wenig gesichert sei, nicht zu bean-
standen.
6.6 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums
nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gel-
tend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, tangiert die Verweige-
rung der Einreisebewilligung doch vorliegend nicht die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau verfügen überdies über eine Aufent-
haltsbewilligung (SEM act. 4/33-34), weshalb es ihnen möglich sein sollte,
die Mutter bzw. Schwiegermutter in Sri Lanka zu besuchen (vgl. dazu Urteil
des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: