B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1268/2020
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias B._______,
geboren am (…),
Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ägyptischer Staatsangehöriger – am
15. November 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2019 wegen illegaler
Einreise in Italien daktyloskopiert wurde,
dass das SEM ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. November
2019 das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zu-
ständigkeit Italiens gewährte,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, die Behandlung in (…) sei nicht
gut gewesen,
dass andere Flüchtlinge ihm gesagt hätten, ein Asylgesuch einzureichen
sei in der Schweiz viel einfacher als in Italien,
dass es keine weiteren Gründe gebe,
dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands geltend machte, seit er
sich in der Schweiz befinde, könne er nicht mehr normal schlafen,
dass er in letzter Zeit auch Kopfschmerzen bekomme,
dass er keine weiteren gesundheitlichen Probleme habe,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 5. Dezember
2019 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dub-
lin-III-VO), ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete,
dass diese innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 – eröffnet am 18. Feb-
ruar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Weg-
weisung nach Italien anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit an das SEM adressierter Eingabe vom
25. Februar 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen (recte: zu erteilen) sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im We-
sentlichen geltend macht, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die
Polizei die Leute und die Menschenrechte nicht achte,
dass der erste Tag im Flüchtlingslager sehr schmutzig gewesen sei und es
weder sauberes Wasser noch saubere Nahrung gegeben habe,
dass sein Leben in Italien in Gefahr sei,
dass dort ausserdem viele Menschen am Corona-Virus sterben würden,
dass das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies (Eingangsstempel vom 5. März 2020),
dass der zuständige Instruktionsrichter am 5. März 2020 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
5. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet
(Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),
dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl
und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Be-
gründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
5. Dezember 2019 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) begründen,
dass denn auch die frühere Rechtsvertretung ihr Mandat gestützt auf
Art. 102h Abs. 4 AsylG wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde nieder-
gelegt hat (vgl. Akten der Vorinstanz 1056923-28/1),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land aus-
zureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2
AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der in Italien zur Verfügung stehenden Erstaufnah-
mestrukturen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist (vgl. a.a.O., S. 5),
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dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in Italien bei allfälligen
Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise ka-
ritativen Organisationen zu wenden,
dass auch sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und dem Land zu die-
nen, nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch führen kann, weil die Dublin-
III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selbst auszuwählen,
dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers (Depression, Schlafstörungen, Kopfschmerzen) nicht schwerwiegend
erscheinen, sodass er nicht als vulnerable Person im Sinne der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts gilt (vgl. Referenzurteil E-962/2019
vom 17. Dezember 2019 E. 7.4.3),
dass vor diesem Hintergrund auch die Verbreitung des Corona-Virus einer
Überstellung nicht entgegensteht,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die mit der Überstellung
beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch
in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen würden, sollte dies
erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht
und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1
Bst. b und Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Eventualantrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass der am 5. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem
Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Ausreise anzusetzen hat,
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dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im
Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: