B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1269/2018
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Vincent Zufferey, Caritas Suisse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 4. Dezember
2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass deren Mutter, die Beschwerdeführerin 1, am 17. Januar 2018 eben-
falls in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 14. Dezember 2017 und die
Beschwerdeführerin 1 am 26. Januar 2018 zur Person befragt wurden
(BzP),
dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überdies am 11. Januar 2018 im
Beisein einer Vertrauensperson befragt wurden („Rechtliches Gehör mit
Vertrauensperson“),
dass ihnen in diesen Befragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Österreichs, (…) oder (…) für die Behandlung der Asylgesuche gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang ausführte, sie
wolle bei ihren beiden Töchtern in der Schweiz sein, sonst habe sie keine
Probleme mit Österreich, hingegen wolle sie nicht nach (…) oder (…) (Ak-
ten SEM A10/12 S. 8 f.),
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erklärten, sie wollten bei ihrem Bruder
hier in der Schweiz bleiben, ihre Mutter sei krank und brauche selbst Un-
terstützung, die Geschwister in Österreich und (…) sowie der (Verwandte)
in (…) könnten sich nicht um sie beide kümmern (Akten SEM B 24/5,
C 25/4),
dass das SEM am 31. Januar 2018 die österreichischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dies gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO),
dass die österreichischen Behörden diesem Ersuchen am 2. Februar 2018
entsprachen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 22. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. März 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung vom 14. Februar 2018 sei aufzuhe-
ben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig sei, eventualiter sei die Sa-
che an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um (superprovisorische) Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird,
dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vorbringen, es liege
eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor und die Wegweisung
nach Österreich verletzte die Garantie auf Schutz des Familien- und Pri-
vatlebens (Art. 8 EMRK) und entspreche nicht dem Kindeswohl (Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107, nachfolgend: KRK]), da die Beschwerdeführerin 1 sich aufgrund
ihres Gesundheitszustands nicht um die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
kümmern könne, weshalb sie bei ihrem Sohn bzw. Bruder leben wollten,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. März 2018 einen superpro-
visorischen Vollzugsstopp anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen in formeller Hinsicht geltend machen, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) sei
verletzt worden,
dass die Vorinstanz bei der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 nicht ex-
plizit darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
zusammen mit ihr nach Österreich überstellt würden,
dass sie überdies die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begrün-
det habe, da die Vorinstanz nicht näher ausgeführt habe, weshalb sie es
abgelehnt habe, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO anzu-
wenden,
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dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Überstellung nach Österreich einerseits auf die drohende
Trennung von ihren Töchtern hingewiesen hat, andererseits ausdrücklich
sonstige Probleme mit einer Überstellung nach Österreich verneint hat,
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 äusserte und ge-
stützt darauf die Anwendung der Souveränitätsklausel ablehnte,
dass deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt
wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die nachfolgend: Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM die österreichischen Behörden am 31. Januar 2018 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
2. Februar 2018 zustimmten,
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben
erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin-III-VO mehr stattfindet,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerinnen sich auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen,
wonach Antragsteller, die aufgrund bestimmter Umstände, so auch schwe-
rer Krankheit, auf die Unterstützung eines Kindes, eines Geschwisters oder
eines Elternteils, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, an-
gewiesen sind, in der Regel nicht von diesem Verwandten getrennt werden
solle,
dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben
muss und das Familienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Per-
son zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich
kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1),
dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da ge-
mäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht die mit gesundheitli-
chen Problemen konfrontierte Beschwerdeführerin 1 von ihrem in der
Schweiz lebenden Sohn (Status: Flüchtling mit Asyl) abhängig ist,
dass vielmehr geltend gemacht wird, aufgrund ihrer Krankheit könne die
Beschwerdeführerin 1 die Betreuung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
nicht gewährleisten, weshalb sie auf die Betreuung durch ihren Bruder an-
gewiesen seien,
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dass diese Konstellation deshalb nicht unter Art. 16 Dublin-III-VO fällt,
dass die Beschwerdeführerinnen überdies die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern,
gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen"
auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
Staat zuständig wäre,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich
der Frage des Vorliegens humanitärer Gründet verfügt,
dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völker-
rechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder andere interna-
tionaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2),
dass die Beschwerdeführerinnen sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) und Art. 3 KRK (vorrangige Beachtung des
Kindeswohls bei Massnahmen, die Kinder betreffen) berufen,
dass die Garantie von Art. 8 EMRK in erster Linie die Mitglieder der Kern-
familie – (Ehe)Partner; Eltern(teil) und minderjährige Kinder – umfasst (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl.
2016, § 22 Rz. 16 S. 288),
dass die familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen durch
die Überstellung nach Österreich nicht tangiert ist, da sie gemeinsam weg-
gewiesen werden,
dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem in der Schweiz le-
benden (erwachsenen) Sohn bzw. Bruder kein mit Blick auf Art. 8 EMRK
relevantes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, a.a.O., § 22 Rz. 18 S. 291),
dass auch der Hinweis auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu keinem anderen
Ergebnis führt, haben sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 doch in Ös-
terreich offenbar so weit eingelebt, dass sie die deutsche Sprache spre-
chen und die Schule besuchen (vgl. Akten SEM B7/11 Ziff. 1.17.03, B1/2;
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C9/10 Ziff. 1.17.02 und 9.02) und die geltend gemachten Betreuungsdefi-
zite mit Unterstützung der österreichischen Behörden ausgeglichen wer-
den können,
dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 einer Über-
stellung nicht entgegensteht (vgl. Art. 3 EMRK), zumal gemäss Arztbericht
vom 9. Februar 2018 (Akten SEM A19/3) keine akute Lebensgefahr be-
steht und die bisherige Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdefüh-
rerinnen in Österreich stattgefunden hat,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die Vorinstanz und die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten
kantonalen Behörde, wie in der angefochtenen Verfügung (S. 5, 4. Absatz)
festgehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der kon-
kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rech-
nung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass diesen Erwägungen gemäss Österreich für die Behandlung der Asyl-
gesuche zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich
sind, die zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführerinnen auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nicht für sich ableiten können, da diese Bestimmung dem
SEM einen Ermessensspielraum einräumt und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist und der superprovisorisch angeordnete Vollzugs-
stopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Kradolfer
Versand: