B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1278/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, geboren am (…), M._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit einem schriftlichen Antrag vom 15. No-
vember 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2018 – eröffnet am 27. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie beantragte, die Verfügung vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben
und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu
weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an das SEM zu-
rückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin ferner um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen
und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) in der dort genannten Rangfolge (Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über ein vom 7. März
2017 bis 6. März 2019 gültiges, von der französischen Vertretung in
M._______ ausgestelltes Visum für multiple Einreisen verfügt,
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dass dieser Sachverhalt nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die
grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs begründet, weil keiner der in Ka-
pitel III enthaltenen, hierarchisch übergeordneten Kriterien zur Bestim-
mung der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, namentlich die
Schweiz verweist,
dass die grundsätzliche, sich aus der Erteilung des Visums ergebende Zu-
ständigkeit Frankreichs entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt sich der Sachverhalt verwirk-
licht hat, auf den sie sich zur Begründung ihres Asylgesuchs beruft, und
auf welchem Weg sie in die Schweiz gelangt ist,
dass die französischen Behörden ihre Zuständigkeit akzeptierten, indem
sie dem Aufnahmegesuch des SEM vom 22. Dezember 2017, das sich
ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO stützt, mit Erklärung vom
16. Februar 2018 zustimmten,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für antragstellende Personen in Frankreich wiesen
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf, weshalb die Schweiz gestützt auf die genannte Norm nicht
zum zuständigen Mitgliedstaat wird,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass indessen ernsthafte Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten,
gestützt auf die genannten Rechtsgrundlagen von ihrem Selbsteintritts-
recht Gebrauch zu machen, weder von der Beschwerdeführerin geltend
gemacht werden noch aus den Akten ersichtlich sind (vgl. dazu BVGE
2015/9 E. 7 und 8),
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dass namentlich ihre Herkunft, die fehlenden Französischkenntnisse, die
Grösse der in Frankreich lebenden m._______ischen Diaspora und die
Angst vor „Helfershelfern und bezahlten Sympathisanten“ des
m._______ischen Regimes nicht als solche Gründe anerkannt werden
können,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen, Sis-
tierung der Wegweisung sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: