B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1280/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2018
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Sachverhalt:
A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer betrat mit seiner Ein-
reise nach Bulgarien erstmals das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa-
ten. Dort stellte er am 30. August 2017 ein Asylgesuch und ersuchte im
Verlauf der weiteren Reise am 27. Oktober 2017 auch in Slowenien um
Asyl. Am 2. November 2017 reiste er von Italien aus in die Schweiz ein und
stellte hier ein drittes Asylgesuch. Sein Bruder, B._______, geboren am 1.
Januar 2001, reichte – jeweils am gleichen Ort und zum gleichen Zeitpunkt
– ebenfalls Asylgesuche ein.
B.
Am 20. November 2017 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
des Beschwerdeführers durch und gab ihm abschliessend die Gelegenheit,
sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Bulgari-
ens oder Sloweniens zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten
rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er wolle weder nach
Bulgarien, wo er und sein Bruder schlecht behandelt worden seien, noch
nach Slowenien, wo er sich eine Hautkrankheit zugezogen habe, zurück-
kehren. Abgesehen davon wolle er mit seinem Bruder, der ihn auf der ge-
samten Reise bis in die Schweiz begleitet habe, zusammenbleiben,
C.
Am 21. Dezember 2017 richtete das SEM an die bulgarischen Behörden
ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/
2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO). Der Übernahme des Beschwerdeführers stimmten die bulgari-
schen Behörden am 22. Dezember 2017 explizit zu.
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien
an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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E.
Gegen die ihm am 22. Februar 2018 eröffnete Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde.
Inhaltlich macht er geltend, bei Erlass der angefochtenen Verfügung sei
klar gewesen, dass die Schweiz das Asylgesuch seines Bruders prüfen
werde. Aufgrund dessen sei die Schweiz – dies ergebe sich aus Art. 10 und
Art. 16 Dublin-III-VO – auch für die Prüfung seines eigenen Asylgesuchs
zuständig. Hier sei er nämlich die einzige erwachsene Bezugsperson sei-
nes minderjährigen Bruders. Dieser sei auf seine Unterstützung angewie-
sen und habe bei seiner Befragung vom 29. November 2017 ausdrücklich
den Wunsch geäussert, mit ihm zusammen in der Schweiz zu bleiben. Das
Gleiche gehe aus der Stellungnahme seiner Vertrauensperson vom 29. Ja-
nuar 2018 hervor.
F.
Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisori-
sche Massnahme vom 2. März 2018 den Vollzug der Überstellung per so-
fort ausgesetzt.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Beigezogen wur-
den die vorinstanzlichen Akten des Bruders B._______, welche am 9. März
2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen.
H.
In Ergänzung seiner Rechtsmitteingabe übersandte der Beschwerdeführer
am 13. März 2018, nun rechtlich vertreten, eine weitere Stellungnahme.
Die Vorinstanz müsse, so sein Vorbringen, gestützt auf Ar. 8 Dublin-III-VO
die Asylgesuche beider Brüder materiell behandeln; ein Dublin-Mitglied-
staat, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf Schutz ge-
stellt habe, müsse nämlich so schnell wie möglich die geeigneten Schritte
einleiten, um die Familienangehörigen und Geschwister im gesamten Ho-
heitsgebiet zu ermitteln, und sei dann automatisch auch für deren Asylver-
fahren zuständig.
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Mit der Eingabe vom 13. März 2018 wiederholte der Beschwerdeführer
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und ihrer Ergänzung vom 6. April
2018 ist – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyl-
rechts – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und
Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
wird im vorliegenden Fall verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1AsylG).
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft
das SEM gemäss Art. 7 – 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein.
3.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Bejahung der Zuständigkeit
Bulgariens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Dieser hatte das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Bul-
garien betreten und dort am 30. August 2017 ein Asylgesuch gestellt. Dem-
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zufolge wäre Bulgarien für die Durchführung seines Asylverfahrens zustän-
dig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), sofern kein anderes
Zuständigkeitskriterium zu beachten ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass sein Asylgesuch – so
wie das seines minderjährigen Bruders – in der Schweiz geprüft wird. Ge-
gen die angefochtene Verfügung hat er insbesondere eingewendet, sein
Bruder sei auf seine Unterstützung angewiesen und habe auch ausdrück-
lich den Wunsch geäussert, mit ihm zusammenzubleiben.
4.2 Festzustellen ist, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwäh-
len. Im vorliegenden Fall stellt sich daher nur die Frage, ob sich der Be-
schwerdeführer aufgrund der geltend gemachten familiären Beziehung auf
eine besondere Zuständigkeit der Schweiz oder ein Abhängigkeitsverhält-
nis berufen kann (vgl. Art. 7 – 15 und Art. 16 Dublin-III-VO), oder ob an-
dernfalls die Vorinstanz aus humanitären Gründen zum Selbsteintritt ver-
pflichtet wäre bzw. eine solche Verpflichtung zumindest prüfen müsste (vgl.
Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 [AsylV 1;
SR 142.311]).
4.3 Art. 10 Dublin-III-VO dient dem Zweck, Anträge von Familienangehöri-
gen, die auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind, von einem einzigen Staat
prüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt
diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da mit der
Anwesenheit beider Brüder im gleichen Staat eine andere Konstellation
vorliegt.
4.4 Eine Zuständigkeit der Schweiz, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu behandeln, könnte sich demgegenüber aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben, falls der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, seinen
sich mittlerweile rechtmässig in der Schweiz aufhaltenden minderjährigen
Bruder zu unterstützen (zur Rechtmässigkeit des Aufenthalts als Tatbe-
standsmerkmal von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO: vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2;
zur Konstellation sich unterstützender Geschwister: vgl. CHRISTIAN
FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014,
Art. 16 K 2). Diese Frage lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens
nicht ganz klären. Sie wird derzeit von der Vorinstanz im Verfahren des
minderjährigen Bruders geprüft. Das SEM hat aufgrund dessen um Rück-
sendung der eigenen Akten dieses Verfahrens gebeten.
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4.5 Aus Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO lässt sich keine direkte Zuständigkeit
der Schweiz herleiten, da diese Bestimmung nur dann Anwendung findet,
wenn sich die betroffenen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten auf-
halten und nicht getrennt werden sollen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ AN-
DREA SPRUNG, a.a.O., Art. 16 K 14).
4.6 Soll – wie auch hier geltend gemacht – eine Trennung der Familienan-
gehörigen vermieden werden, fällt Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht.
Ihm zufolge wird der für die Prüfung des ältesten von ihnen eingereichten
Antrags zuständige Mitgliedstaat auch für die Behandlung der übrigen An-
träge zuständig. Im vorliegenden Fall hätte sich demzufolge für die Prüfung
der Asylgesuche der beiden Brüder eine gemeinsame Zuständigkeit Bul-
gariens ergeben können. Diese ist jedoch daran gescheitert, dass der jün-
gere Bruder, der sich in Bulgarien als volljähriger Asylsuchender ausgege-
ben hatte, von der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger betrachtet
wurde und dass für ihn infolge des Selbsteintritts der Schweiz das Dublin-
Verfahren beendet wurde.
5.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
unter Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des
minderjährigen Bruders eingetreten ist, obwohl sich dieser in Begleitung
seines erwachsenen Bruders befand. Sein spezieller Status als unbeglei-
teter Minderjähriger resultiert somit aus der fingierten Abwesenheit des äl-
teren Bruders bzw. aus der Annahme, dass für dessen Asylverfahren ein
anderer Mitgliedstaat zuständig ist.
Die Regelungen von Art. 8 Abs. 1 – 3 Dublin-III-VO verfolgen den Zweck,
zugunsten des unbegleiteten Minderjährigen die Familienangehörigen zu-
sammenzuführen, was logischerweise voraussetzt, dass diese sich in an-
deren Dublin-Mitgliedstaaten aufhalten. Folglich können sich die Angehöri-
gen nicht unmittelbar auf Art. 8 Dublin-III-VO berufen, wenn sie sich bereits
im gleichen Mitgliedstaat wie der Minderjährige befinden.
6.
6.1 Abgesehen von der nicht geklärten Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO führen die oben erläuterten Zuständigkeitskriterien zum
Schluss, dass die Systematik der Dublin-III-Verordnung dem Beschwerde-
führer keine rechtliche Grundlage bietet, um sich für sein eigenes Asylge-
such auf die Zuständigkeit der Schweiz berufen zu können. Insofern stellt
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sich für den Fall der Nichtanwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
die Frage nach einem Selbsteintritt der Vorinstanz.
6.2 Diese hat unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur der Beschwerde-
führer, sondern auch sein Bruder ausdrücklich den Wunsch nach einem
Zusammenbleiben geäussert hat (vgl. beigezogene Akten: Befragungen
vom 29. November und 13. Dezember 2017 sowie Stellungnahme vom
29. Januar 2018). Statt dessen geht sie in ihrer Verfügung davon aus, dass
der minderjährige Bruder auf sein Recht, die Familie zusammenzuführen,
verzichtet habe.
7.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz in erster Linie zu prüfen, ob sie
aufgrund von 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers eintreten muss (vgl. E. 4.4). Ist dies zu verneinen, steht zumin-
dest ihre Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO in
Frage; ihr insoweit bereits ausgeübtes Ermessen ist jedenfalls als fehler-
haft zu bezeichnen. Im Falle eines Selbsteintritts hätte das SEM insbeson-
dere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im gesamten Kapitel III der
Dublin-III-Verordnung – und insbesondere bei den zugunsten Minderjähri-
ger getroffenen Regelungen von Art. 8 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO –
die Familienzusammenführung ein wesentliches Zuständigkeitskriterium
ist und daher auch den mit Art. 17 Dublin-III-VO gegebenen Ermessens-
spielraum beeinflusst.
8.
Nach alledem ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil werden das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) sowie der
am 2. März 2018 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. Der Aus-
gang des Verfahrens führt auch zur Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für die ihm im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
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zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese ist auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten […]
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)