B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1284/2020
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
26. Februar 2020.
F-1284/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Februar 2020 in die Schweiz ein und
ersuchte hier um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9 Ziff. 5). Er gab
an, Algerien etwa Ende 2018 verlassen zu haben und (…) in die Türkei
geflogen zu sein. Danach sei er nach rund sieben Monaten nach Thessa-
loniki gelangt, wo er registriert worden sei. Nach knapp sechs Monaten sei
er von Griechenland über Albanien nach Montenegro und von da nach Ser-
bien und weiter nach Rumänien gereist. Von der dortigen Asylunterkunft
habe er sich mit dem Zug über Ungarn an die österreichische Grenze auf-
gemacht. In Österreich habe er sich bei den Behörden gemeldet und sei
dann von Wien mit dem Zug nach Bregenz und St. Margrethen gefahren
(SEM-act. 13).
B.
Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank ergab,
dass er am 22. Dezember 2019 in Rumänien und am 5. Januar 2020 in
Österreich je ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7; 12).
C.
Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 12. Feb-
ruar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Rumänien oder Österreich. Er gab an, er sei in kei-
nem dieser Länder befragt worden und habe kein Asylgesuch stellen wol-
len. Seine Familie lebe in der Schweiz und nichts könne ihn von ihr trennen.
Bei einer Trennung würde er sich das Leben nehmen. Nach seinem Ge-
sundheitszustand gefragt, liess er protokollieren, es gehe ihm psychisch
gar nicht gut. Er sei als Kind vergewaltigt worden und habe sich über die
letzten zehn Jahre hinweg selbst mit dem Messer Verletzungen zugefügt.
Er habe zudem Zahnschmerzen und Albträume (SEM-act. 13).
D.
Am 12. Februar 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
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Dublin-III-VO (SEM-act. 15). Diesem Gesuch wurde am 25. Februar 2020
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO entsprochen (SEM-act. 20).
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 28. Februar 2020) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien.
Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Am 3. März 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers das Mandat nieder (vgl. Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG; SEM-
act. 30).
G.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2020
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 26. Februar 2020 sei
aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (inkl. amtl. Rechtsverbeiständung) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei die
aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. März 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am
selben Tag setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit
superprovisorischer Verfügung den Vollzug der Überstellung einstweilen
aus (BVGer-act. 2).
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Asylge-
such und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt anwendbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmit-
tel ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es
sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine solche han-
delt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und
das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzu-
treten.
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
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Seite 6
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EU-
RODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2019 in Rumä-
nien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die ru-
mänischen Behörden am 12. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-
act. 15). Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. Februar
2020 zu (SEM-act. 20). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist
somit gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht grundsätzlich,
macht aber geltend, seine Familie – und insbesondere sein Zwillingsbruder
– befänden sich in der Schweiz, weshalb er nicht nach Rumänien zurück-
wolle. Diese familiären, nicht unter den Begriff der Kernfamilie fallenden
Beziehungen (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1) des volljährigen Be-
schwerdeführers sind nicht relevant für die Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaats. Daran ändern weder der Wunsch, seine (…) Mutter zu un-
terstützen, noch die angeblich besonders enge Beziehung zu seinem Zwil-
lingsbruder etwas. Zu prüfen bleibt nachfolgend einzig, ob es Gründe gibt,
die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden.
4.2
4.2.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
4.2.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Urteil F-658/2020 vom 14. Februar
2020 E. 5 m.H.). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer sieht in seinen familiären Bindungen zur Mut-
ter und seinem Zwillingsbruder in der Schweiz einen Grund für seinen Ver-
bleib hier (BVGer-act. 1). Er sei psychisch angeschlagen und würde sich
bei einer Trennung von seiner Familie das Leben nehmen (SEM-act. 13).
Er wolle nicht nach Rumänien, sondern eine menschliche Behandlung in
der Schweiz. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart
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Seite 8
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der
Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. So befand
er sich gemäss eigenen Angaben für einige Tage in einer rumänischen
Asylunterkunft und macht denn auch nicht geltend, ihm sei im Asylverfah-
ren keine angemessene Behandlung widerfahren.
4.3.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer
an, er sei psychisch sehr labil. Er sei als Kind vergewaltigt worden und füge
sich mit dem Messer Selbstverletzungen zu. Er brauche seine Familie und
hätte bis heute nie viel Zeit mit seinen Angehörigen verbringen können. Bei
einer Trennung werde er sich das Leben nehmen. Zudem habe er Zahn-
schmerzen (SEM-act. 13). Damit macht er implizit geltend, die Überstel-
lung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Ein solcher
liegt namentlich dann vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht
gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht
reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden – psychische Labilität, Alb-
träume, Zahnschmerzen – vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne dieser
restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist
der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom
Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro-
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hung zu verhindern (vgl. das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. ge-
gen die Schweiz, 39350/13 § 34 m.H. u.a. auf den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutsch-
land, 33743/03, letzterer zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es
obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vor-
bereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungsperso-
nen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Verwirklichung der Dro-
hung zu verhindern und die rumänischen Behörden adäquat über den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO).
Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich in ständiger Rechtspre-
chung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteil F-658/2020 vom 14. Februar
2020 E. 6.5.5 m.H.). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur An-
nahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Fall der
Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung inklusive der not-
wendigen psychologischen Grundversorgung verweigern könnte. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfü-
gung beauftragt sind, werden bei der Bestimmung der konkreten Modalitä-
ten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vor-
gängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung
der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht prüft den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf,
ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erho-
ben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Er-
messensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
F-1284/2020
Seite 10
4.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumä-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wieder aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.
Weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdever-
fahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, inkl. amtliche Rechtsverbeiständung, ist abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind demnach
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inkl.
amtl. Rechtsverbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: