B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1290/2018
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.________,
vertreten durch
Philippe Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechsel.
F-1290/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1978, kamerunischer Staatsangehöriger) ver-
liess am 25. November 2011 gemäss eigenen Angaben seine Heimat und
reiste am 27. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein. In der Folge stellte
er ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM,
heute: SEM) mit Verfügung vom 14. August 2014 ablehnte. Gleichzeitig
wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug an-
geordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2015 ab (vgl. Verfahren D-5176/2014;
Akten der Vorinstanz [SEM act.] A46).
B.
Am 17. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederer-
wägung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung; es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig beantragte er, dem Kanton Waadt zu-
geteilt zu werden. Er machte unter anderem geltend, er habe am 14. Juli
2015 die Vaterschaft für seine am 22. Dezember 2014 geborene Tochter
anerkannt. Die Kindsmutter – mit der er seit Dezember 2013 eine Bezie-
hung habe – und er hätten die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind
inne. Dadurch bestehe eine durch Art. 8 EMRK geschützte Vater-Kind-Be-
ziehung (SEM act. A50).
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Verfügung vom
14. August 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar (SEM act. A53). Dage-
gen liess er mit Eingabe vom 22. März 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben (SEM act. A56). Mit Zwischenverfügung vom
4. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung aus (SEM act. A58). Das Verfahren ist derzeit noch hängig (Ver-
fahrens-Nr. D-1811/2016).
D.
Bereits davor, am 28. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch den
Rechtsvertreter Philippe Stern um Wechsel des Kantons ersuchen (SEM
act. B1). Am 1. April 2016 erfolgte ein Gesuch um Kantonswechsel durch
einen zweiten Rechtsvertreter (SEM act. B5). Nach Klärung des Vertre-
tungsverhältnisses teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 12. September 2017 mit, es werde vorerst die beteiligten Kantone
Waadt und Luzern zur Stellungnahme auffordern (SEM act. B18).
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E.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2017 erklärte das Amt für Migration
des Kantons Luzern, es habe keine Einwände gegen den Kantonswechsel
(SEM act. B19). Die zuständige Behörde des Kantons Waadt verweigerte
hingegen ihre Zustimmung (vgl. Schreiben vom 13. November 2017; SEM
act. B24).
F.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. De-
zember 2017 unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Absicht mit, auf das Kantons-
wechselgesuch nicht einzutreten, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu
Stellung zu nehmen (SEM act. B29).
G.
In seiner Eingabe vom 12. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er würde bereits bei seiner Verlobten in Lausanne
wohnen. Er unterstütze sie und das gemeinsame Kind. Seine Lebenspart-
nerin sei zwar gesundheitlich angeschlagen, würde aber eine Ausbildung
als Kleinkinderbetreuerin absolvieren. Die Verweigerung des Kantons-
wechsels verletze Art. 8 EMRK (SEM act. B30).
H.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Kantons-
wechselgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
der Beschwerdeführer und seine Partnerin könnten ihr Familienleben auch
ausserhalb der Schweiz leben. Es seien daher keine aussergewöhnlichen
Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) i.S. Mengesha Kimfe bzw. Agraw gegen die
Schweiz (Urteile des EGMR vom 29. Juli 2010 Nr. 24404/05 und 3295/06)
ersichtlich (SEM act. B33).
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2018 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des
Kantonswechsels. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Mit Schreiben vom 9. März 2018 reichte er eine
Beschwerdeergänzung ein (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer
act.] 1 und 4).
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2018 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung vom 15. Februar 2018 fest (BVGer act. 7).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer
gleichzeitig um Stellungnahme zur Vernehmlassung auf (BVGer act. 8).
L.
In seiner Replik vom 4. Juni 2018 nimmt der Beschwerdeführer abschlies-
send Stellung (BVGer act. 10).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser
Personen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in
der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und
die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Bei
bereits erfolgter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen be-
stimmten Kanton verfügt die Vorinstanz dann einen Wechsel in einen an-
deren Kanton, wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen
oder wenn dies aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei
schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen geboten ist (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
2.2 Bei weggewiesenen Personen, denen das SEM nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Prozess
zwecks Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Urteil des
BVGer E-1857/2015 vom 4. August 2015 E. 3.1 m.H.). Das SEM lehnte
das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. August
2014 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Frist bis zum
9. Oktober 2014 (verlängert bis zum 20. Juli 2015 [vgl. SEM act. A48]) ge-
setzt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-5176/2014 vom 18. Juni 2015 abgewiesen.
Folglich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen abgewiesenen
Asylsuchenden mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, bei wel-
chem eine Ausreisefrist angesetzt wurde, weshalb grundsätzlich ein Kan-
tonswechselgesuch nicht mehr zulässig ist. Die blossen Einreichung eines
Wiedererwägungsgesuches ändert daran nichts (vgl. Art. 111b Abs. 3
AsylG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-7030/2015 vom 15. Dezember 2015
S. 4).
3.
Die soeben dargelegten Ausführungen sind hingegen mit Blick auf die Ur-
teile Agraw und Kimfe zu relativieren (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). So ent-
schied der EGMR in diesen beiden Fällen, dass die Ablehnung eines Kan-
tonswechselgesuchs von weggewiesenen Asylsuchenden Art. 8 EMRK
verletzt, wenn die privaten Interessen der weggewiesenen Asylsuchenden
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an einem solchen Wechsel das Interesse des Staates an einer ausgewo-
genen Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone überwiegen. Zwar er-
klärte der Gerichtshof die Interessen der Schweiz, die Asylbewerber gleich-
mässig auf die Kantone zu verteilen und den Status von weggewiesenen
Asylbewerbern aufgrund des Abschlusses ihres Verfahrens nicht mehr zu
ändern, für grundsätzlich legitim. So hielt er in diesem Zusammenhang
denn auch fest, dass sich ausländische Familienangehörige von in der
Schweiz lebenden Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK nicht einfach dort
niederlassen können, wo es ihnen beliebt. Angesichts dessen, dass sich
der Wegweisungsvollzug der Betroffenen in den beiden konkreten Fällen
faktisch unmöglich gestaltete und es für sie mithin ausgeschlossen war,
ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, wäre ihnen – so der
Gerichtshof – bei einer Abweisung des Kantonswechselgesuchs eine Le-
bensgemeinschaft (Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK) aber weiterhin (wie bereits während fünf Jahren)
verweigert worden. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände wer-
tete der EGMR das Interesse der Asylsuchenden an einem Kantonswech-
sel für gewichtiger als die Interessen des Staates.
4.
4.1 Gemäss Asylentscheid D-5176/2014 vom 18. Juni 2015 falle das Fa-
milienleben des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK. Dies unter anderem aufgrund des sehr kurzen Zusammenlebens
des Paares – gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien sie seit De-
zember 2013 ein Paar – und der fehlenden Glaubhaftigkeit einer bereits
zuvor existierenden, gefestigten Beziehung. Überdies sah das Bundesver-
waltungsgericht auch die Vaterschaft als nicht erwiesen an. Ein entspre-
chendes Anerkennungsverfahren wurde damals erst eingeleitet (vgl. E.
5.2.2.4 ebenda).
4.2 Das SEM lässt in seinem Entscheid hingegen die Frage offen, ob es
sich bei der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Part-
nerin sowie zu seiner Tochter um schützenswerte Beziehungen im Sinne
von Art. 8 EMRK handelt. Gemäss Vorinstanz erübrigt sich eine Prüfung,
da bereits ein Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 3) zu verneinen sei.
4.3 Diesbezüglich macht die Vorinstanz geltend, die Partnerin des Be-
schwerdeführers stamme (wie er selbst) aus Kamerun. Ihr Asylgesuch sei
abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel sei erfolglos dagegen eingereicht
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worden. Die vorläufige Aufnahme sei nach teilweiser Gutheissung des drit-
ten Wiedererwägungsgesuchs angeordnet worden, da der Wegweisungs-
vollzug aufgrund einer depressiven Episode mit Suizidversuch vorüberge-
hend als nicht zumutbar erachtet worden sei, zumal es sich um eine allein-
stehende, vulnerable Frau handle. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie
heute aufgrund der Komplikationen bei der Geburt ihrer Tochter noch ge-
schwächt sei, es ihr aber möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Das
ursprüngliche Vollzugshindernis könne somit in Frage gestellt werden bzw.
werde im Rahmen der periodisch vorgenommenen Überprüfung der vor-
läufigen Aufnahme neu zu beurteilen sein. Ohne den Ausgang der Über-
prüfung der vorläufigen Aufnahme vorweg zu nehmen, scheine es auf den
ersten Blick plausibel, dass es der Partnerin zuzumuten sei, zusammen mit
dem Beschwerdeführer im Fall einer Ablehnung seines Wiedererwägungs-
gesuchs nach Kamerun zurückzukehren (Verfügung vom 15. Februar 2018
Pkt. 7).
4.4 Die Ausführungen des SEM, welche im Hinblick auf eine allfällige
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Partnerin gemacht wurden,
sind ihrerseits rein spekulativ. Es ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt da-
von auszugehen, dass es der Partnerin des Beschwerdeführers nicht zu-
zumuten ist, in ihr Heimatland zurückzukehren, zumal auch nicht geltend
gemacht wurde, dass ein Verfahren auf Widerruf der vorläufigen Aufnahme
eingeleitet wurde. Die Partnerin und das gemeinsame Kind halten sich mit-
hin legal in der Schweiz auf. Mit der faktischen Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Partnerin des Beschwerdeführers bzw. mit der Unmög-
lichkeit, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen kann vom
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände im Sinne der Rechtsprechung
des EGMR ausgegangen werden, welche grundsätzlich eine Gutheissung
des Kantonswechselgesuchs rechtfertigen würden, zumal auch der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 4. April 2016 ausgesetzt wurde (SEM act.
A58). Vorausgesetzt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine
schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu seiner Partnerin
und seinem Kind unterhält. Eine Prüfung dieser Frage ist somit vorab zwin-
gend erforderlich (vgl. E. 4.2).
5.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 auf-
zuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im Rahmen der neuen Verfügung prü-
fen müssen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin und
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dem gemeinsamen Kind eine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor-
liegt.
6.
6.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Zwischenverfügung vom 1. Mai 2018) ist gegenstands-
los geworden.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.– festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be-
trag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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