B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1290/2020
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. März 2001 in der Schweiz erstmals
um Asyl, welches ihm mit Entscheid vom 21. August 2002 gewährt wurde.
Am 18. Januar 2010 wiederrief das damals zuständige Bundesamt für Mig-
ration (heute: SEM) den Schutzstatus, worauf der Beschwerdeführer die
Schweiz am 17. Februar 2012 verliess.
B.
Am 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer im Bundesasylzent-
rum Altstätten erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Anlässlich der Ein-
trittskontrolle trug er u.a. eine Bescheinigung der deutschen Behörden vom
4. Dezember 2019 über die Meldung eines unerlaubt eingereisten Auslän-
ders, ein Sicherstellungsprotokoll der deutschen Polizei vom 4. Dezember
2019 betreffend irakische Ausweise und ein DB-Ticket für den Weg Leipzig
– Lindau auf sich.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 18. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sach-
verhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 29. September
2019 vom Irak nach Istanbul geflogen und danach zu Fuss nach Griechen-
land gelangt. Anschliessend sei er über den Kosovo, Serbien, Rumänien,
Ungarn, Slowakei, Tschechien und Polen nach Deutschland gereist. In ei-
nem Zug zwischen Leipzig und München sei er polizeilich kontrolliert und
auf einen Polizeiposten in Kempten gebracht worden. Dort habe man ihm
Reisepass, Identitätskarte sowie Führerausweis abgenommen. Am darauf-
folgenden Tag habe er sich beim Rathaus betreffend ein Ticket für ein Asyl-
zentrum melden sollen, welches er aber nicht erhalten habe. Mit Hilfe von
Dritten sei er schliesslich am 9. Dezember 2019 in die Schweiz gelangt.
Irgendwelche Einwände gegen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens brachte der Beschwerde-
führer nicht vor. In medizinischer Hinsicht machte er lediglich geltend, dass
er Hämorrhoiden habe.
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D.
Am 29. Januar 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 6. Feb-
ruar 2020 zu.
E.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 (eröffnet am 25. Februar 2020) trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach
Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton
St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
F.
Mit Beschwerde vom 3. März 2020 (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 5. März 2020) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vor-
läufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ein-
setzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Am 5. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des
Nichteintretensentscheids beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
VwVG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung
von Asyl und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind demgegenüber
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit
auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden
Anträge nicht einzutreten ist.
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz
Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen
aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an
den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen
werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän-
dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
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3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
zu, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3). Aufgrund von Indizien und Beweismitteln (vgl. Sachverhalt
Bst. B und C) stimmten die deutschen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO am 6. Februar 2020 dem Übernahmeersuchen des SEM vom
29. Januar 2020 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist so-
mit gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei die PKK (Ar-
beiterpartei Kurdistans), vor der er sich fürchte, sehr stark vertreten (über
2 Millionen Mitglieder). Von 2001 bis 2012 habe er in der Schweiz gelebt
und damals keine Probleme mit der PKK gehabt.
5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
(vgl. E. 3.4) nicht gerechtfertigt.
5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzu-
nehmen und sein Gesuch auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Nichts deutet darauf hin, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückfüh-
rung Verhältnisse erwarten würden, die zu einer Verletzung von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta, von Art. 3 EMRK oder von Art. 3 FoK führen könn-
ten.
Schliesslich handelt es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat, der
über eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde sowie über ein
funktionierendes Justizsystem verfügt, sollte die Befürchtung des Be-
schwerdeführers vor Übergriffen der PKK oder anderer Drittpersonen über-
haupt begründet sein. Im Übrigen wird die PKK in Deutschland – anders
als in der Schweiz – als terroristische Organisation eingestuft und unterliegt
seit 1993 einem Betätigungsverbot (vgl. ). Zu-
dem trifft es nicht zu, dass die PKK in Deutschland zwei Millionen Mitglieder
hat. Der deutsche Verfassungsschutz schätzt ihre Mitgliederzahl bzw. das
Anhängerpotenzial auf 14'500 (Stand: 31. Dezember 2018).
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Seite 8
5.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland
angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4
AIG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen, weshalb der An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos geworden ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG)
ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwä-
gungen ergibt – bereits von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind
und mithin eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: