B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1295/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Januar
2019 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/2). In seinem Asylgesuch gab der Be-
schwerdeführer an, am 17. Oktober 2001 geboren und damit minderjährig
zu sein.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt hatte (SEM-act. A6/1).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2019 gab der
Beschwerdeführer an, 17 Jahre alt zu sein und sein Heimatland 2017 mit
15 Jahren verlassen zu haben; er verfüge über keinerlei Identitätsdoku-
mente (SEM-act. A8/12 Ziff. 1.06 f., 4.07). Er sei über verschiedene afrika-
nische Länder bis nach Misrata gereist, wo er ein Boot Richtung Italien
genommen habe. In Italien habe er sich 1 Jahr und 7 Monate lang in einem
Flüchtlingscamp aufgehalten und sei dann am 18. Januar 2019 in die
Schweiz gelangt (SEM-act. A8/12 Ziff. 5.02). In der Nachbefragung vom
1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen
Gehörs eröffnet, dass das SEM davon ausgehe, dass er bei Einreichung
seines Asylgesuchs volljährig gewesen sei und sein Geburtsdatum auf den
1. Januar 2001 gesetzt werde. Der Beschwerdeführer liess dazu verlauten,
dass er sein richtiges Alter angegeben habe (SEM-act. A9/4).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegen-
heit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
zu äussern (SEM-act. A10/2).
E.
Am 18. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
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und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A15/7). Dieses Ge-
such blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet (SEM-act. A17/1).
F.
Mit Verfügung vom 5. März 2019 – eröffnet am 14. März 2019 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver-
fügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Italien sowie die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. A19/9).
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
15. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
die Verfügung des SEM vom 5. März 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentli-
chen geltend, dass er nicht nach Italien zurückkönne, da er minderjährig
sei. Er habe in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde, welche ein
Freund bereits in die Schweiz abgeschickt habe. Er werde diese sobald
wie möglich nachreichen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1).
H.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit
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superprovisorischer Massnahme vom 19. März 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015; AS 2016 3124).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeschrift können Anträge auf Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung bzw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist al-
lerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen ei-
ner Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig er-
achtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur
insoweit einzutreten, als sie nicht die Begehren um Verbleib des Beschwer-
deführers in der Schweiz zum Gegenstand hat (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden
Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
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Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschie-
den. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur sum-
marisch begründet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien
gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat
bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylan-
trag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situa-
tion im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
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Seite 6
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Februar 2018 in Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben „noch nicht bei der Kommission“ gewesen sei (SEM-act. A8/12
Ziff. 2.06). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am
18. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit ge-
geben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asyl-
verfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu
haben.
4.2 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO
festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre (vgl.
Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzu-
nehmen, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-
gaben sprechen (vgl. Urteil des BVGer F-758/2019 vom 4. März 2019
E. 4.2 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. März 2019 von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser habe seine angebliche Min-
derjährigkeit durch keinerlei Identitätspapiere belegt. Zudem seien die An-
gaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP betreffend sein Alter bei
Schulabschluss und Ausreise aus seinem Heimatland widersprüchlich.
Beim Beschwerdeführer sei ausserdem ein gambischer Reisepass vorge-
funden worden, der auf einen fast identischen Namen laute und in dem als
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Geburtsdatum der 18. Februar 2000 eingetragen sei. Schliesslich könne
aus der stillschweigenden Zustimmung Italiens geschlossen werden, dass
auch die italienischen Behörden von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen seien (SEM-act. A19/9).
4.4 Die Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit vermag der Be-
schwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach
er in seinem Heimatland eine Geburtsurkunde besitze, die seine Minder-
jährigkeit belege und die ihm von einem Freund zugeschickt werde, nicht
auszuräumen. Auch anhand der Akten kann nicht auf die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Alter sind vielmehr widersprüchlich. So hat er anläss-
lich der BzP einerseits geltend gemacht, sein Heimatland im Jahr 2017 mit
15 Jahren verlassen zu haben, andererseits gab er an, die Schule im Jahr
2016 mit 16 oder 17 Jahren abgeschlossen zu haben (SEM-act. A8/12
Ziff. 1.07, 1.17.04). Zudem wurde beim Beschwerdeführer ein gambischer
Reisepass vorgefunden, der auf einen fast identischen Namen lautet
(Saikou Colley statt Saiku Kolly) und auf dem als Geburtsdatum der
18. Februar 2000 eingetragen ist. Die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, wonach der Pass seinem fast gleichnamigen Zimmernachbarn im
Flüchtlingslager gehören soll, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. SEM-
act. A8/12 Ziff. 1.06). Aus einem beim Beschwerdeführer vorgefundenen
Beleg von Western Union ergibt sich ausserdem, dass er für eine Zahlung
ebenfalls einen Pass mit dem Geburtsdatum 18. Februar 2000 vorgewie-
sen hat (vgl. SEM-act. A7/1).
4.5 Insgesamt erscheinen die Angaben zur geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit unglaubhaft. Für das vorliegende Verfahren ist daher von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Vor diesem Hintergrund
besteht auch kein Anlass, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Iden-
titätspapiere abzuwarten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
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Seite 8
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S
gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Be-
schwerdeführer zählt als junger, alleinstehender Mann nicht zu den beson-
ders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des
EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5),
deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italieni-
schen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert.
5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da er dort
„kein Asylverfahren“ habe und noch „nicht bei der Kommission“ gewesen
sei (SEM-act. A10/2). In seinem Heimatland sei das Leben für ihn sehr
schwierig gewesen und er habe dort keine Angehörigen mehr (SEM-
act. A8/12 Ziff. 7.01 ff.).
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Seite 9
6.2 Mit einem Teil dieser Vorbringen wird implizit die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) verlangt, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Be-
stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme geliefert, Italien würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich räumt die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.4 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein
(SEM-act. A8/12 Ziff. 8.02). Auch im Übrigen ergeben sich aus den Akten
F-1295/2019
Seite 10
keine Hinweise auf eine allfällige Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitglied-
staat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren ge-
mäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist. Der am 19. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp
fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
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Seite 11
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
Versand: