B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1304/2017
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abnahme von Vermögenswerten.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. 1999) gelangte am
12. Juni 2016 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration
SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers fest, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Seither weilt der Beschwer-
deführer in der Schweiz.
B.
Anlässlich einer Personenkontrolle am 19. Oktober 2016 in Winterthur
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von
Fr. 930.– auf sich trug. Die Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf den Betrag
von Fr. 200.– ab und überwies den daraus resultierenden Gesamtbetrag
von Fr. 730.– mit Valuta vom 27. Oktober 2016 auf das Sonderabgabe-
konto beim SEM.
Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab der Beschwerdeführer
gegenüber der Stadtpolizei Winterthur zu Protokoll, das Geld gehöre sei-
nem Bruder (vgl. Meldung der Stadtpolizei Winterthur vom 19. Oktober
2016 [Vorakten zur Vermögenswertabnahme]).
C.
C.a Am 18. November 2016 wandte sich die Zentralstelle MNA des Kan-
tons Zürich (nachfolgend: Zentralstelle MNA) an die Vorinstanz und bat um
Rückerstattung der sichergestellten Vermögenswerte, da es sich – abge-
sehen von Fr. 20.– nicht um eigenes Geld des Beschwerdeführers handle,
sondern um das Bargeld eines Kollegen, welcher dem Beschwerdeführer
seine Jacke ausgeliehen und das Geld darin vergessen habe.
Zur Untermauerung dieser Aussage wurden der Eingabe folgende Unter-
lagen in Kopie beigelegt: ein Schreiben des erwähnten Kollegen, dessen
Lohnausweis vom Oktober 2016 sowie dessen C-Ausweis.
C.b Das SEM wandte sich daraufhin am 24. November 2016 mit einem
Fragenkatalog an die Stadtpolizei Winterthur.
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C.c Die Stadtpolizei Winterthur führte infolgedessen am 2. Dezember 2016
aus, der Beschwerdeführer habe den Gesamtbetrag von Fr. 930.– lose in
der Jackentasche auf sich getragen. Er habe weder den Namen seines
Bruders noch dessen Aufenthaltsort angeben können, noch habe er be-
gründen können, weshalb er dessen Geld bei sich habe. Bezüglich der Ja-
cke habe er keine Aussagen gemacht. Ausserdem habe er den Namen sei-
nes Kollegen nicht erwähnt (vgl. Vorakten zur Vermögenswertabnahme).
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 31. Januar 2017 –
bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit der Vermögenswertabnahme und
schrieb den eingezogenen Betrag dem Sonderabgabekonto des Be-
schwerdeführers gut. Der Beschwerdeführer habe, so die Begründung der
Vorinstanz, die Herkunft des Gelds nicht glaubhaft nachweisen können.
Insbesondere würden seine Aussagen anlässlich der Vermögenswertab-
nahme am 19. Oktober 2016 nicht mit den nachträglich im Schreiben vom
18. November 2016 geltend gemachten Aussagen übereinstimmen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und um Rückerstattung der ihm abgenom-
menen Vermögenswerte; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Er machte darin geltend, dass er gegenüber der Poli-
zei erklärte habe, die Jacke gehöre seinem „brother“ und er damit seinen
Freund gemeint habe. Sein Freund sei ein Familienvater und bei dem si-
chergestellten Geld handle es sich um einen Teil von dessen Arbeitslohn.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Das beim Beschwerdeführer gefundene Geld
sei weder separat aufbewahrt, noch irgendwie auf erkennbare Weise be-
sonders gekennzeichnet, sondern gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers sowie der Stadtpolizei Winterthur offensichtlich mit dem eigenen
Geld (Fr. 20.–) in der Jackentasche vermischt gewesen. Bezeichnender-
weise habe der Beschwerdeführer keine Quittungen oder Bankauszüge zu
den Akten gereicht, welche ein Abheben des vorgefundenen Betrages un-
mittelbar vor der Abnahme belegen und Aufschluss zur Herkunft des in
casu abgenommenen Betrages geben könnten. Demgegenüber könnten
der Lohnbeleg und das diesbezüglich verfasste Schreiben des Kollegen
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des Beschwerdeführers das SEM nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit von der angegebenen Herkunft des vorgefundenen Geldes
überzeugen.
G.
Mit Replik vom 6. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest. Er machte dabei insbesondere geltend, sein Kollege habe im Hinblick
auf seine bevorstehenden Ferien im Ausland zweimal (am 2. September
2016 sowie am 29. September 2016) je Fr. 500. – von seinem Konto abge-
hoben. Von diesen insgesamt Fr. 1000.– habe er Fr. 90.– ausgegeben.
Den Restbetrag habe er in die Innentasche seiner Jacke gesteckt, um sie
kurz vor seiner Auslandreise in die gewünschte Fremdwährung wechseln
zu können. Aufgrund einer Verwechslung habe er jedoch diese Jacke dem
Beschwerdeführer ausgeliehen. Der Beschwerdeführer habe die Jacke
seinem Kollegen unverzüglich zurückgeben wollen, doch sei dies aufgrund
der Polizeikontrolle nicht mehr möglich gewesen.
H.
Mit Duplik vom 6. Juli 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 21. De-
zember 2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge-
bracht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM im Bereich der Vermögenswertabnahme unter-
liegen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auch die übrigen Sachurteilsvor-
aussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich der
Vermögenswertabnahme die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der 2. Abschnitt des Asylgesetzes über die Rückerstattungspflicht und
die Sonderabgabe auf Vermögenswerten hat per 1. Januar 2018 Änderun-
gen erfahren. Gemäss der Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderungen vom 16. Dezember 2016 hängigen
Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 AsylG
jedoch das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall ist deshalb das vor dem
1. Januar 2018 geltende Recht anzuwenden.
3.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 aAsylG (AS 2006 4745) sind Sozialhilfe-, Aus-
reise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens,
soweit zumutbar, zurückzuerstatten. Asylsuchende müssen die Kosten
nach Art. 85 Abs. 1 aAsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limi-
tierten Sonderabgabe und dem Institut der Vermögenswertabnahme zu-
rückerstatten (Art. 86 aAsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 aAsylV 2
[AS 2007 5585]).
3.3 Gemäss Art. 87 Abs. 1 aAsylG müssen Asylsuchende ihre Vermögens-
werte offenlegen. Als Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 aAsylG gelten
dabei Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie
Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 aAsylV 2).
3.4 Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zuhanden
des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen
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nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs-
oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stam-
men oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen
können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b aAsylG). Die Vermögenswertabnahme
ist auch zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen
vom Bundesrat festgesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.– übersteigt
(Art. 87 Abs. 2 Bst. c aAsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 aAsylV 2).
4.
4.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar
mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss-
lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten
Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem
solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den
Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Da-
von ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder
eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum
Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden
(vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 m.H.).
4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Protokollierungsmän-
gel bei der polizeilichen Befragung geltend. Aufgrund mangelnder Sprach-
kenntnisse habe er die Fragen und Erklärungen der Polizei nicht verstan-
den. Indem er mehrfach auf die Jacke gezeigt und wiederholt den um-
gangssprachlichen englischen Begriff „brother“ für Freund verwendet
habe, habe er versucht zu erklären, dass das Geld seinem Freund gehöre.
Diese Fragen können jedoch offengelassen werden, weil selbst dann,
wenn er mit „brother“ seinen Freund gemeint haben sollte, die angefoch-
tene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Auch muten die Erklärungen im
Schreiben der Zentralstelle des MNA realitätsfremd an, würde doch wohl
kaum jemand eine Jacke ausleihen, in die er zuvor lose sein Feriengeld
gesteckt hat, welches er bei nächster Gelegenheit in eine Fremdwährung
tauschen wollte. Ferner sind der Beschwerde bzw. der Replik keine stich-
haltige Entgegnungen zu entnehmen, welche die angefochtene Verfügung
in Frage stellen könnten; vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich wei-
tere Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht (Sachverhalt Bst. E sowie
Bst. G). Vom Beschwerdeführer musste nach der Rechtsprechung (vgl. E.
4.1) erwartet werden, dass er den – angeblich – wahren Eigentümer des
Geldes namentlich bezeichnete, zumal er sich für die sichere Rückgabe
des Geldbetrags hätte verantwortlich fühlen müssen. Es ist denn auch nicht
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glaubhaft, dass er nicht wenigstens den Vornamen seines Freundes oder
dessen Telefonnummer kannte; zum einen deshalb nicht, weil er ihn als
Freund bezeichnet, der ihm seine Jacke auslieh, was unter flüchtigen Be-
kannten kaum je der Fall sein dürfte, und zum anderen, weil er ihn nach
der Vermögenswertabnahme kontaktieren konnte. Dass er das Befra-
gungsprotokoll der Polizei unterschrieb, ohne selber zumindest den Na-
men oder die Telefonnummer des Freundes aufzuschreiben, vermag er
nicht zu erklären. Schliesslich spricht gegen die Version des Beschwerde-
führers auch, dass er sein eigenes Geld mit demjenigen seines Freundes
vermischt, sein Freund sich nicht sofort bei der Polizei gemeldet hat, um
seinen angeblichen Besitz herauszuverlangen, und keine Belege vorgelegt
wurden, dass der Beschwerdeführer den ihm gelassenen Betrag seinem
Freund zurückgegeben hat.
4.3 Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er
zum Zeitpunkt der Vermögenswertabnahme materiell die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 1 A FK erfüllte, gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche
ableiten. Zwar kann die Inanspruchnahme von Art. 29 Ziff. 1 FK, wonach
den Vertragsstaaten die fiskalische Benachteiligung von Flüchtlingen im
materiellen Sinn gegenüber eigenen Staatsangehörigen untersagt ist, auf-
geschoben werden, bis geklärt ist, ob einer Person tatsächlich die Flücht-
lingseigenschaft zukommt. Auch sind die Vertragsstaaten gehalten, den
Nachteil auszugleichen, welcher einem Flüchtling durch das vorläufige Vor-
enthalten seiner Rechte zugefügt wurde, doch kennt das geltende Recht
einen solchen Ausgleich nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in
einem Grundsatzurteil entschieden, dass dieser Konflikt zwischen Landes-
und Völkerrecht vom schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf ge-
nommen wurde und der Sonderabgabeordnung daher die Anwendung
nicht versagt werden darf (vgl. Urteil des BVGer C-1026/2009 vom 31. Ok-
tober 2012 E. 7–11).
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Vorge-
hen bei der Vermögenswertabnahme der für den vorliegenden Fall an-
wendbaren gesetzlichen Regelung und Rechtsprechung entspricht. Die
angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig im Sinne von
Art. 49 VwVG. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
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Seite 8
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind
(BGE 128 I 225 E. 2.5.1 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.).
6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits
im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen wer-
den konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf
Fr. 300.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
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