B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-131/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 im Verfahrens- und
Empfangszentrum Bern ein Asylgesuch einreichte,
dass er – gemäss den Erkenntnissen der europäischen Fingerabdruck-Da-
tenbank „Eurodac“ – am 18. Juni 2009 bereits in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte und am 19. Februar 2017 über Italien in die Schweiz einge-
reist war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1, A5 f., A16),
dass die Vorinstanz in einer (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom
3. Mai 2017 in Anwendung der sog. Dublin-Assoziierungsabkommen nicht
auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien weg-
wies,
dass ihm am 25. Mai 2017 ein bis 5. Juni 2021 gültiges Einreiseverbot er-
öffnet wurde,
dass er am 6. Juni 2017 nach Italien überstellt wurde (SEM-act. A12, A15
und Admin-Akten des EVZ),
dass der Beschwerdeführer am 27. November 2017 erneut in der Schweiz
(Kanton Genf) angehalten und wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise
und Aufenthalt sowie Hausfriedensbruch zur Anzeige gelangte (SEM-
act. K1),
dass die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Bern dem Beschwer-
deführer am 30. November 2017 rechtliches Gehör zu einer möglichen
Rücküberstellung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer einwendete, er sei in die Schweiz zurückge-
kehrt, um hier nach seinem noch minderjährigen Bruder zu suchen, für den
er verantwortlich sei (SEM-act. K3/2),
dass die Vorinstanz am 30. November 2017 (übermittelt am 5. Dezember
2017) ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) an die italienischen Behörden richtete (SEM-
act. K5 f.),
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dass die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen in einem
Schreiben vom 19. Dezember 2017 entsprachen (SEM-act. K9),
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 21. Dezember 2017 (eröffnet
am 29. Dezember 2017) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Italien anordnete und ihn dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. K10),
dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Januar 2018 (Datum des Post-
stempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Be-
gründung erneut geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um hier
seinen noch minderjährigen Bruder zu suchen und nach Italien mitzuneh-
men,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]),
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-
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digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich
der Beschwerdeführer unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhält
und die Zustimmung der italienischen Behörden zum gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen vorliegt,
dass der Beschwerdeführer seinen bereits anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs gegenüber der Vorinstanz bekundeten Unwillen, nach
Italien zurückzukehren, einzig mit einer moralischen Pflicht begründet, in
der Schweiz nach seinem Bruder zu suchen,
dass dies an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts ändert und
daher die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu Recht an-
geordnet wurde,
dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1–4
AuG),
dass der Beschwerdeführer mit der von ihm behaupteten Pflicht zur Suche
nach seinem Bruder auch eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht ernsthaft in Frage stellen kann,
dass keine weiteren Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden oder
aus den Akten sonst wie ersichtlich sind,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Della Batliner
Versand: