B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1327/2020
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Januar 2020 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. Februar 2020 gab er an,
er habe seinen Heimatstaat am 17. Februar 2012 verlassen. Er sei über
Togo und Niger nach Libyen gereist, von wo aus er nach einem vierjährigen
Aufenthalt am 27. Oktober 2016 nach Sizilien gelangt sei. In Italien habe
er sich etwas mehr als zwei Jahre aufgehalten. Am 24. Januar 2020 sei er
von dort aus in die Schweiz gereist. Er sei auf der Suche nach seinem
Vater. Er habe gehört, dass dieser in Genf lebe, sei aber nicht sicher, ob
das stimme (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [PA], in den vor-
instanzlichen Akten [SEM-act.] 10 Ziff. 5.01 ff. und Ziff. 3.01).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank» ergab, dass er am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylge-
such gestellt hat (SEM-act. 8).
C.
Gestützt auf den «Eurodac»-Treffer und die Aussagen des Beschwerde-
führers gewährte die Vorinstanz ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs
vom 11. Februar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen
Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich
in Frage komme.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht sicher, ob er dorthin zurückkeh-
ren wolle. Er würde lieber weitergehen. Auf Nachfrage seines damaligen
Rechtsvertreters räumt er ein, sich drei Jahre und vier Monate in Italien
aufgehalten zu haben. Er habe (in dieser Zeit) nie etwas Schlechtes ge-
macht und sei nie mit der Polizei in Konflikt geraten. Dennoch wolle er lie-
ber nicht zurück.
Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er habe immer wieder starke
Schmerzen im Körper. In Italien hätte er untersucht werden sollen, aber
man habe ihm gesagt, der Termin sei nach neun Monaten verfallen. Er sei
nicht richtig untersucht worden. Wenn die Schmerzen kämen, würden sie
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im Rücken beginnen und er könne sich dann kaum noch bewegen. Einmal
habe ein Anfall sechs Stunden gedauert. In Italien habe er dagegen jeweils
Panadol eingenommen. Das Medikament habe aber nicht immer gewirkt.
Die Schmerzen kämen immer wieder, manchmal wöchentlich, manchmal
nach längeren Abständen. Er habe sich deswegen im BAZ gemeldet, aber
der Arzt sei noch nicht gekommen. Zudem habe er eine Verletzung an der
Hand. Diese habe er sich in Italien an einer Tankstelle zugezogen, nach-
dem er dort das Camp verlassen habe. Da er keine Papiere gehabt habe,
habe er dort im Spital nicht behandelt werden können. Zum Schluss des
Gesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich an das medizi-
nische Personal im BAZ zu wenden, falls er weitere Beschwerden haben
sollte oder die beschriebenen Beschwerden nicht angeschaut würden
(SEM-act. 13).
Am Ende des Gesprächs äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch,
eine Toilette aufsuchen zu können. Er konnte jedoch das Wasser nicht
mehr halten und nässte den Stuhl ein. Daraufhin wandte sich das SEM an
das medizinische Personal im BAZ und orientierte die damalige Rechtsver-
treterin darüber, dass für den Beschwerdeführer für den nächsten Tag ein
Arzttermin organisiert worden sei (SEM-act. 16 und 17).
D.
Ebenfalls am 11. Februar 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behör-
den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 21. Februar 2020 entspro-
chen (SEM-act. 14 und 21).
E.
E.a. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht hervor,
dass ein erster Befund keine Auffälligkeiten an Hoden und Scrotum erge-
ben habe (keine Inguinalhernien palpabel). Ferner wurde der Verdacht auf
eine Reizblase festgehalten.
E.b. Gemäss dem Arztbericht [eines schweizerischen Universitätsspitals]
vom 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer am selben Tag in der
urologischen Abteilung ambulant behandelt. Bei der Untersuchung des
Urins im Anschluss an die ambulante Behandlung sei kein Keimnachweis
gelungen (vgl. zum Ganzen SEM-act. 23).
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 (eröffnet am 27. Februar 2020) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstel-
lung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act.
25).
G.
Mit Beschwerde vom 5. März 2020 (Postaufgabe) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Eingabe war teils in deutscher Sprache verfasst, teils basierte sie auf
einer englischsprachigen Beschwerdevorlage, welche der Beschwerdefüh-
rer mit einer eigenhändig verfassten, ebenfalls englischsprachiger Begrün-
dung ergänzt und auf den 27. Februar 2020 datiert hat.
H.
Am 6. März 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten
dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.4 Ein Teil der Beschwerdeschrift ist nicht in einer Amtssprache des Bun-
des (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) verfasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG (analog) kann aus pro-
zessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischspra-
chige (Teil-)Eingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann. Der Entscheid ergeht jedoch in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG).
1.5 Auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als we-
sentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids
beantragt wird.
1.6 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt
auf Art. 31a Abs. 1–3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit ver-
knüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber
im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht
zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die
entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seine gesundheit-
lichen Probleme zu wenig beachtet. Trotz Kenntnis seiner gesundheitlichen
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Beschwerden habe sie nicht genügend abgeklärt, «unter welchen Umstän-
den er bei einer Rückkehr untergebracht werde». Er benötige noch weitere
ärztliche Behandlungen und habe am 3. März 2020 einen Arzttermin.
3.2. Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (unzulässige antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E.
3.3) geltend machen will, ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorinstanz
im Zeitpunkt der Verfügung über den ausstehenden Arzttermin vom 3. März
2020 nicht orientiert war, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von
vornherein ausschliesst.
Soweit er geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt, ist dies Gegenstand der nachfolgenden materiellen
Prüfung.
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.
7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie-
deraufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (er-
neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen:
BVGE 2017 VI7% E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
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die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hatte am 8. Februar 2017 in Italien ein Asylge-
such eingereicht, weshalb das SEM die italienischen Behörden am
11. Februar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden
stimmten dem Gesuch am 21. Februar 2020 zu (vgl. Sachverhalt Bst. D).
Die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens ist somit
grundsätzlich gegeben.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstel-
len – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz
Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember
2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht
nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszu-
üben ist.
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Seite 8
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Garantie,
dass er nach einer Überstellung nach Italien angemessen untergebracht
und betreut werde. Die Vorinstanz sei aufzufordern, ihm individuelle Unter-
bringungsgarantien bei einer Rückkehr nach Italien inklusive Zugang zu
einer nahtlosen medizinischen Versorgung zu gewähren. In Italien habe er
drei Jahre in einem «asylum camp» gelebt. Nach zwei «negativ» habe er
das Camp verlassen müssen und danach bei winterlichen Verhältnissen
auf der Strasse gelebt. Er habe versucht, einen Job zu bekommen. Doch
da er keine Papiere habe vorweisen können, sei es schwierig gewesen.
Bei einem Job an einer Tankstelle habe er sich die Hand verbrannt. Im
Spital habe man ihn nicht behandelt, da er die erforderlichen Papiere nicht
habe vorweisen können. Als er sich an die Polizei gewandt habe, habe
diese nichts (dazu) gesagt. Er habe sich auf der Strasse eine Clique von
jungen Männern angeschlossen, die ihm auch ein Nachtquartier ermöglicht
hätten. Doch hätten sie ihn später mit der Waffe bedroht und fälschlicher-
weise beschuldigt, die Polizei über ihre Drogengeschäfte informiert zu ha-
ben. Er sei dann davongelaufen und habe einen Freund getroffen, der ihm
gesagt habe, sein Vater sei in der Schweiz und er solle ihn suchen. Sein
Vater sei krank und er wolle ihn vor dessen Tod noch einmal sehen.
Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan,
wonach die italienischen Behörden sich weigern würden, ihn (wieder) auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Zwar hat er vorgebracht, er habe in
Italien auf der Strasse gelebt, nachdem er das Camp verlassen habe, doch
hat er keine weiteren Angaben dazu gemacht. Somit hat er keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnte er sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie). Zudem ist Italien ein funktionierender Rechtsstaat und
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Seite 9
die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu
gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die bereits erwähnten
Mitglieder der Clique bedroht oder unter Druck gesetzt fühlen, kann er sich
an die zuständige Polizeibehörde wenden, die verpflichtet ist, sich seiner
anzunehmen. Sollte er sich von einem Polizeibeamten nicht genügend
ernst genommen fühlen, steht es ihm offen, sich an die nächsthöhere Stelle
zu wenden.
6.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er wolle in der
Schweiz seinen Vater suchen, der sich möglicherweise hier aufhalte.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
kann der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Aufenthalt seines Vaters
in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er – der Be-
schwerdeführer – volljährig ist und sein Vater nicht als Familienangehöriger
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Tritt hinzu, dass er gemäss
seinen Aussagen letztmals im Jahr 1994 mit seinem Vater in Kontakt ge-
standen ist. Zwar ist der Wunsch nach einem Wiedersehen verständlich,
doch bestehen keine Hinweise auf ein besonders Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihm und seinem Vater.
6.3. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, sein Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung entgegen.
6.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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Seite 10
6.3.2. Aus dem medizinischen Datenblatt vom 12. Februar 2020 geht her-
vor, dass die Anamnese Schmerzen und eine Schwellung des Scrotums
(rezidivierend während etwa sechs Stunden) ergeben habe. Aus dem Arzt-
bericht [eines schweizerischen Universitätsspitals] vom 24. Februar 2020
geht hervor, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Urethritis
(Harnröhrenentzündung) mit wiederkehrenden Hodenschmerzen beidseits
bestanden habe. Er habe in den vergangenen Wochen wechselnde Ge-
schlechtspartner und teilweise ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt.
Im Erststrahlurin sei kein Wachstum von Ureaplasma urealyticum, Myco-
plasma hominis oder ein Nachweis von Chlamydia trachomatis, Neisseria
gonorrhoeae und Mycoplasma genitalium festgestellt worden. Ein empiri-
scher Therapieversuch mit Rocephin und Azithromocyn als Einmaldosis
sei besprochen worden. Bei Fortbestand der Beschwerden solle sich der
Beschwerdeführer erneut bei der Pflege im BAZ beziehungsweise [bei ei-
nem schweizerischen Universitätsspital] vorstellen (SEM-act. 23).
Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass er nicht
reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefähr-
den würde. Die Vorinstanz hat seinen gesundheitlichen Beschwerden ge-
nügend Rechnung getragen: Direkt im Anschluss an das Dublin-Gespräch
wurde für ihn ein Arzttermin für den nächsten Tag organisiert (vgl. Sachver-
halt Bst. C in fine). In der Folge wurde er umfassend medizinisch versorgt
und mit der Behandlung seiner Harnröhreninfektion begonnen. Gemäss
seinen Angaben auf Beschwerdeebene wird er auf weitere ärztliche Hilfe
angewiesen sein, wobei eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund
steht. Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich nicht an einer schwerwie-
genden Krankheit, weshalb er nicht zur Gruppe der besonders verletzli-
chen Personen im Sinn des Urteils des BVGer E-962/2019 vom 17. De-
zember 2019 E. 7.4 (Referenzurteil) zu zählen ist. Damit erübrigen sich
weitere (medizinische) Abklärungen.
Sollte sich im Zeitpunkt der Überstellung an Italien im Zusammenhang mit
den zwischenzeitlich diagnostizierten und teilweise behandelten gesund-
heitlichen Problemen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer
(nicht akuten) medizinischen Behandlung in der Zukunft ergeben, haben
die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren
(Art. 31 f. Dublin-III-VO).
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Seite 11
6.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für
die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von
Überstellunghindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshin-
dernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Um-
ständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. März 2020 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegen-
standslos.
9.
9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ge-
stützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. Gemäss
Vollmacht vom 30. Januar 2020 hatte der Beschwerdeführer eine Rechts-
vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f AsylG (SEM-
act. 9), zog es jedoch vor, selber eine Beschwerde einzureichen.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
Versand: