B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1330/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom (…). Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am (…) 2019 in
die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag hier um Asyl (Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] A7/10 Ziff. 5.03 und 5.05).
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass Frankreich der Beschwerdeführerin am (…) 2018 ein für den Zeitraum
vom (…) 2018 bis zum (…) 2019 gültiges Schengen-Visum erteilt hatte
(SEM-act. A4/1 und A5/1).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2019 wurde die
Beschwerdeführerin auch zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gab an, Sri
Lanka am (…) verlassen zu haben und von (…) über (…) nach (…) und
(…) geflogen zu sein. Von dort sei sie schliesslich mit dem Auto in die
Schweiz gelangt (SEM-act. A7/10 Ziff. 5.01 f.). Das französische Visum
habe nicht sie beantragt, (…) (SEM-act. A7/10 Ziff. 2.05). In einer schriftli-
chen Eingabe (Eingang beim EVZ Kreuzlingen am 4. Februar 2019) er-
gänzt die Beschwerdeführerin, (…) (SEM-act. A10/4 S. 2).
D.
Gestützt auf diese Aussagen sowie den CS-VIS-Treffer gewährte die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Frank-
reich (SEM-act. A7/10 Ziff. 8.01). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführe-
rin zu Protokoll, sie wolle in der Schweiz bleiben (SEM-act. A7/10 Ziff.
8.02). Vom französischen Visum habe sie nie Gebrauch gemacht (SEM-
act. A10/4 S. 1 f.; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1
S. 3 f.).
E.
Am (…). Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör-
den um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A12/6). Frankreich stimmte
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dem Übernahmegesuch am (…). Februar 2019 zu (SEM-act. A16/1 und
A17/1).
F.
Mit Verfügung vom (…). Februar 2019 (eröffnet am […]. März 2019 [SEM-
act. A19/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte
das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu (SEM-act. A18/9).
G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am (…). März 2019 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfü-
gung vom (…). Februar 2019, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend,
sie sei nicht mit ihrem französischen Visum gereist, sondern mit einem an-
deren Pass, der nicht ihr gehöre. (…). Sie habe Frankreich nie betreten.
Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Frankreich würde sie nach
Sri Lanka zurückschicken, wo sie ins Gefängnis kommen oder ermordet
werden würde, weil (…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Rechtspflege (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] 1).
H.
Am 20. März 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-
act. 2).
I.
Am 26. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG
und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
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Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht
einzutreten.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3. Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin ein gültiges Visum, so
ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig und somit verpflichtet, den Antrags-
steller oder die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Frankreich der Beschwer-
deführerin ein Visum erteilt hat, weshalb die Vorinstanz Frankreich am
(…). Februar 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. A12/6). Die französischen Be-
hörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am (…). Februar 2019 zu
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(SEM-act. A16/1 und A17/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs
ist somit gegeben.
5.
5.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie befürchte, Frankreich würde sie nach Sri Lanka zurückschicken, wo ihr
(…) Haft oder der Tod drohen würden. Sie wolle in der Schweiz bleiben, da
sie Vertrauen in das Land habe, in dem sich der Sitz der UNO-Menschen-
rechtskommission befinde. Von ihrem französischen Visum habe sie daher
keinen Gebrauch gemacht (BVGer-act. 1).
5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zunächst zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.3. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
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Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge-
mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären
Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.6. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat
die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Überführung er-
wartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten. Insbesondere verfügt Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur, um die medizinischen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin ([…] [vgl. SEM-act. A7/10 Ziff.8.02 und SEM-act. A14/1]).
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der
Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde.
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5.7. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen. Damit besteht nach dem Gesagten kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der
für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dass die Beschwerdeführerin nicht
von ihrem Visum für Frankreich Gebrauch gemacht hat, ändert nichts an
der Zuständigkeit Frankreichs. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfah-
ren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdever-
fahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
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Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
Versand: