B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1334/2018
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Colombo verweigerte mit Formularverfü-
gungen vom 25. Oktober 2017 die Ausstellung von humanitären Visa an
die sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie B._______ (geb.
1980, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und ihre beiden Söhne
C._______ (geb. 2003) und D._______ (geb. 2010; Akten der Vorinstanz
[SEM-act.] 4/S. 59-60; SEM-act. 3/S. 34-35; SEM-act. 2/S. 26-27). Ihr
Ehemann und Vater der beiden Kinder, A._______ (geb. 1979, nachfol-
gend: Beschwerdeführer 1), befindet sich als Asylsuchender in der
Schweiz.
B.
Eine am 15. November 2017 dagegen erhobene Einsprache wies die Vor-
instanz mit Verfügung vom 15. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass die Beschwerdeführerin 2 eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefahr für Leib und Leben nicht belegt habe. Trotz wiederholter Be-
suche des sri-lankischen Militärs sei nichts vorgefallen, das auf eine be-
sondere Notsituation hinweise (SEM-act. 8/S. 70-73).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2018 beantragten die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstel-
lung der beantragten Visa. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie führten im Wesentli-
chen aus, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne in Sri Lanka auf-
grund der Verbindungen des Beschwerdeführers 1 zu den «Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam» (LTTE) durch sri-lankische Sicherheitskräfte unmit-
telbar an Leib und Leben gefährdet würden (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 5. März 2018 reichten die Beschwerde-
führenden weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 2).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-
act. 4). Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf
die Schwierigkeiten der Beweisbeschaffung hin und reichten ein weiteres
Schreiben ein (BVGer-act. 7).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 die
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Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die mit
der Beschwerde eingereichten Beweismittel zu keiner Neubeurteilung der
Situation Anlass gäben (BVGer-act. 8).
F.
In ihrer Replik vom 11. Juni 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf die
Entführungsgefahr hin, welcher die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne
in Sri Lanka ausgesetzt seien. Daneben wurden weitere Unterlagen einge-
reicht (BVGer-act. 10).
G.
Mit Duplik vom 6. Juli 2018 führte die Vorinstanz aus, dass die eingereich-
ten Unterlagen und Vorbringen keine Übergriffe zu beweisen vermöchten,
die auf eine erhöhte Gefährdung schliessen lassen könnten (BVGer-
act. 12). Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma-
nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführe-
rin 2 und ihre Söhne für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit
ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb
nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu
prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentli-
chen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die auf-
gehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung
von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur An-
wendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber
die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären
Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin
diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtspre-
chung gefüllt wurde (Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018
E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; m.H. auch zum Folgenden).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
sum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGer
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F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2 m.H., auch zum Folgenden).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE
2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen frei-
willig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des
BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Mög-
lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass es trotz wiederholter Kontaktaufnahme durch die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte zu keinen gravierenden Vorfällen gekommen sei.
Gegen eine besondere Notlage spreche auch, dass die Beschwerdeführe-
rin 2 zunächst auf die Beantragung von humanitären Visa verzichtete,
nachdem sie sich im Januar 2017 bei der schweizerischen Botschaft dies-
bezüglich hatte beraten lassen (SEM-act. 8/S. 71 f.). Sodann seien der von
den Beschwerdeführenden geltend gemachte Übergriff durch sri-lankische
Sicherheitskräfte am 9. Dezember 2017 und die daraus resultierenden Ver-
letzungen des älteren Sohnes und des Schwiegervaters nicht hinreichend
belegt (BVGer-act. 8 und 12).
4.2 Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Auffassung,
dass sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sehr wohl
belegt hätten. Nach der Flucht des Beschwerdeführers 1, dessen Bruder
als hochrangiges LTTE-Mitglied fungiert habe, seien die Beschwerdefüh-
rerin 2 und ihre Söhne verschiedentlich von sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten angegangen worden. Diese vermuteten bei ihr offenbar Unterlagen
über die LTTE. Sie habe sich in diesem Zusammenhang an Menschen-
rechtsorganisationen gewandt (vgl. SEM-act. 1/S. 16-19). Mit der Beantra-
gung von humanitären Visa habe die Beschwerdeführerin 2 zugewartet, da
sie dem älteren Sohn den Schulabschluss in Sri Lanka ermöglichen wollte
(BVGer-act. 7). Seit dem Einspracheentscheid habe sich die Situation zu-
gespitzt, wovon insbesondere ein Vorfall am 9. Dezember 2017 zeuge. Die
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Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne seien von sri-lankischen Sicher-
heitskräften angehalten worden, ihr seien Einkäufe entrissen und ihr älterer
Sohn, der die Situation mit dem Handy gefilmt habe, sei misshandelt wor-
den, ebenso ihr Schwiegervater (vgl. BVGer-act. 1; Video- und Fotomate-
rial in den Beschwerdebeilagen 8-9; Beilage zu BVGer-act. 2). Dabei
handle es sich um einen Entführungsversuch, da einer der Soldaten im
Video per Handy einen «White Van» bestelle (BVGer-act. 10).
5.
5.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhalts-
punkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten
Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Söhne an Leib und Leben
vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen
Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich da-
rin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen
erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich dagegen, ob die wiederholte Kon-
taktaufnahme und die Bedrohungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte,
welche die Beschwerdeführerin 2 offenbar nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes befragten (vgl. SEM-act. 1/S. 16-17, 22-23), eine Notlage im
Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E.3.2).
5.2 Die Beschwerdeführenden leiten aus dem Vorfall vom 9. Dezember
2017 eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Söhne an
Leib und Leben ab, da der ältere Sohn dabei misshandelt worden sei. Die
eingereichten Foto- und Videoaufnahmen (vgl. vorn E. 4.2) zeigen eine
Gruppe von Zivilisten und Uniformierten sowie eine Frau mit Einkaufsta-
schen. Eine Angriffssituation, wie sie von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemacht wird, geht aus den Aufnahmen nicht hervor. Ein Zusammen-
hang zwischen den dokumentierten Verletzungen des älteren Sohns sowie
des Schwiegervaters und der gefilmten Szene ist nicht erstellt. Ebenso we-
nig kann aus dem Umstand, dass einer der uniformierten Personen ein
Mobiltelefon in der Hand hält, auf die von den Beschwerdeführenden be-
hauptete Entführungssituation geschlossen werden. Auch die eingereich-
ten Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers 1 (Beilagen zu BVGer-
act. 7 und 10) vermögen den Tathergang nicht hinreichend zu belegen. Die
Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne inzwi-
schen nicht mehr kontaktiert werden können (BVGer-act. 7) und sich auf
der Flucht befänden (Beilage zu BVGer-act. 10), werden nicht weiter sub-
stantiiert.
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5.3 Die Beschwerdeführenden konnten nach dem Gesagten nicht substan-
tiiert darlegen, dass sich ihre Situation seit Erlass der angefochtenen Ver-
fügung massiv verschlechtert hat. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit sie
durch die Flucht des Ehemanns der Beschwerdeführerin 2 mehr als andere
einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären. Für einen Beizug der Asyl-
verfahrensakten besteht folglich kein Anlass. Anzumerken bleibt schliess-
lich, dass die Beschwerdeführenden keine plausiblen Gründe vortragen
konnten, weshalb sie mit der Einreichung ihrer Visumsgesuche derart
lange zuwarteten. Hätte tatsächlich, wie von den Beschwerdeführenden
vorgetragen, eine besondere Notsituation bestanden, wäre nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Schulabschluss des Sohnes hätte abgewartet werden
müssen.
5.4 Die Beschwerdeführerin 2 und ihre Söhne befinden sich nach dem Ge-
sagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit
jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche sri-lankische Staatsange-
hörige befinden, deren Verwandte in Verbindung zur LTTE gebracht wer-
den. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin 2 und ihrer
Söhne, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde,
liegt damit nicht vor. Sodann ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwer-
deführerin 2 mehr als andere in einer vergleichbaren Situation von einer
Gefährdung betroffen wäre. Die angefochtene Verfügung erweist sich so-
mit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
der besonderen Umstände des Einzelfalls ist auf eine Kostenauflage je-
doch zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss dementsprechend
zurückzuerstatten (Art. 6 Bst. b VGKE).
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 700.- wird den Beschwerdeführenden zurücker-
stattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […], […] / […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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