B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1336/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli ,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
1. A.______, wohnhaft in der Schweiz
2. B.______, wohnhaft in Kosovo,
vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
F-1336/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. 10. November 1950;
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) ersuchte im Okto-
ber 2016 die deutsche Botschaft in Pristina um Erteilung eines Visums für
einen Familienbesuch in Deutschland. Dieses Gesuch wurde am 5. Okto-
ber 2016 von den deutschen Behörden abgelehnt. Am 14. Oktober 2016
wurde sie von ihrem Neffen (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer) zu seiner am 19. November 2016 stattfindenden Hochzeitsfeier in
die Schweiz eingeladen. Nachdem sie die Hochzeitsfeier verpasst hatte,
wurde sie vom Beschwerdeführer „einfach so“ eingeladen, woraufhin sie
am 28. November 2016 bei der schweizerischen Auslandvertretung (nach-
folgend: Vertretung) in Pristina um Ausstellung eines Schengen-Visums für
einen neunzigtägigen Besuchsaufenthalt ersuchte. Das nachgesuchte Vi-
sum wurde mittels Formular-Verfügung am 29. November 2016 durch die
Vertretung verweigert mit der Begründung, dass die vorgelegten Informati-
onen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ab-
lauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
19. Dezember 2016 Einsprache.
C.
Nach den durch die am Ort der Gastgeber zuständigen kantonale Migrati-
onsbehörde durchgeführten Inlandabklärungen wies das SEM am 30. Ja-
nuar 2017 die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Kosovo sowie
der persönlichen Situation der Eingeladenen in ihrem Heimatland er-
scheine eine fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. An dieser Ein-
schätzung könnten auch die Zusicherungen des Gastgebers nichts ändern,
zumal er lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt garantieren könne, nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten seines Gastes.
D.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhoben Gast und Gastgeber am
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Seite 3
2. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
Visums.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurden die Beschwerdefüh-
renden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, ein nicht in einer
schweizerischen Amtssprache gehaltenes Dokument (Beschwerdebeilage
Nr. 9) übersetzen zu lassen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ist fehlerhaft und kann gerügt werden (vgl. Art. 49
Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise
dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 28).
3.2
3.2.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin zwei Kinder hat, die in Deutschland leben und sie mit der Familie
ihres verstorbenen Ehemannes zusammenlebt. Weitere familiären Ver-
pflichtungen würden aus den Akten nicht hervorgehen und ihre Absicht, ei-
nen rund dreimonatigen Auslandsaufenthalt zu realisieren, zeige, dass ihre
allfälligen familiären Verpflichtungen nicht stark genug seien, um sie von
einer längerfristigen Abwesenheit abhalten zu können. Über ihre wirtschaft-
lichen Verhältnisse lasse sich anhand der Akten kein abschliessendes Bild
gewinnen. Gemäss einem ins Recht gelegten Dokument beziehe sie eine
Veteranenrente in ihrem Heimatland und könne für ihren Lebensunterhalt
offensichtlich selbst aufkommen. Dem Einreisegesuch sei jedoch zu ent-
nehmen, dass der Gastgeber die Reisekosten sowie die Kosten während
des Aufenthalts in der Schweiz tragen würde, weshalb nicht angenommen
werden könne, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich vorteilhaften
Verhältnissen lebe.
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Seite 5
3.2.2 Aus den Ausführungen auf Beschwerdeebene ergibt sich, dass sich
die Veteranen-Rente auf monatlich € 448.13 beläuft, die Beschwerdefüh-
rerin insgesamt drei Kinder hat und sie bei ihrer in Kosovo wohnhaften
Tochter und deren Familie lebt. Zwar kann die vorinstanzliche Verfügung
auch so gelesen werden, dass zwei ihrer Kinder in Deutschland leben. Hin-
gegen konnte die Beschwerdeführerin belegen, dass sie nicht mit der Fa-
milie ihres verstorbenen Ehemannes, sondern mit ihrer Tochter und deren
Familie unter einem Dach lebt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 12 [„Declara-
tion on Joint Household“ vom 2. März 2017]). Die vor diesem Hintergrund
zum Teil unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in der
angefochtenen Verfügung hat jedoch – wie im nachfolgenden aufzuzeigen
ist – keinen entscheidenden Einfluss auf das Endergebnis des vorliegen-
den Urteils. Auch der Hinweis auf die Aktennotiz der schweizerischen Ver-
tretung in Pristina, wonach anstelle der Beschwerdeführerin eine falsche
Person „durchleuchtet“ und kein aufrichtiger Versuch unternommen wor-
den sei, allfällige Fragen im Zusammenhang mit ihrem geplanten Besuch
beim Gastgeber bzw. Beschwerdeführer abzuklären, führt zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise, da diese Feststellungen keinen Eingang in die an-
gefochtene Verfügung gefunden haben. Von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ist – auch um unnötige Verzögerungen des Verfahrens
zu vermeiden (vgl. BVGE 2012/24 E.3.4 m.w.H.) – abzusehen.
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG).
5.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
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Seite 6
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das
Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein,
als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern,
wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März
2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber
hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen
vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit
und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend
zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE
2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver-
mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent-
halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-
reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-
übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe
des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (Abl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG
Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4
Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige,
die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi-
sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
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Seite 7
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1
Bst. a – c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge-
währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des
Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be-
antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1
Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des
Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be-
urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die
gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend
Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1
E. 4.4 m.w.H.).
5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
für den gesamten Schengen-Raum geltendes „einheitliches Visum“ (Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako-
dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person,
welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms-
weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
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Seite 8
SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum „Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6.
6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl.
L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote
zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als
nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
6.3 Nach Angaben der kosovarischen Regierung lagen das Pro-Kopf-Ein-
kommen im Jahr 2016 bei 3339 Euro und das BIP bei insgesamt etwa
5,984 Milliarden Euro. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Bal-
kan. Im Jahr 2016 lag das Wirtschaftswachstum bei 3,4 % und für die Jahre
2017 und 2018 rechnet der IWF mit einem ähnlichen Wert. Hauptmotor der
Wirtschaft bilden weiterhin die aus dem Ausland fliessenden Transferleis-
tungen, welche nach Angaben der kosovarischen Zentralbank im Jahr
2016 ungefähr 691 Millionen Euro umfassten, sowie Investitionen durch
private und öffentliche Baumassnahmen (Quelle: www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo >
Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2017, abgerufen im Dezember 2017).
6.4 Die Schweiz gilt aufgrund der grossen hier ansässigen Diaspora als
eines der beliebtesten Zielländer für Emigranten aus dem Kosovo. Die Ten-
denz zur Immigration wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein soziales
Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen,
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Seite 9
indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz
andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur
Wiederausreise zu entziehen.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. An-
dererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ih-
rem Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko
eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be-
willigten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mittlerweile
67-jährige, verwitwete Hausfrau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebens-
umstände ist nur wenig bekannt. Gemäss der bereits erwähnten Beschwer-
debeilage Nr. 12 („Declaration on Joint Household“ vom 2. März 2017) lebt
sie mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und deren drei Kindern in einer
Hausgemeinschaft (…). Dieser Umstand spricht zwar für eine Verwurze-
lung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, ist jedoch in Anbetracht der
vorherrschenden Tradition, wonach im kosovarischen Kulturkreis grund-
sätzlich die Söhne, und hier in erster Linie der jüngste Sohn, für die verwit-
wete Mutter verantwortlich sind, zu relativieren (vgl. >
Herkunftsländerinformationen Kosovo > Lage der Frauen – verschiedene
Frauengruppen (9.6.2006), abgerufen im Dezember 2017). Des Weiteren
sind keine Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbe-
darfs, der nur durch die Beschwerdeführerin abgedeckt werde könnte, aus
den Akten ersichtlich und solches wird auch nicht geltend gemacht. Es
kann demnach nicht davon ausgegangen werden, in ihrem persönlichen
oder familiären Umfeld seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vor-
handen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten
könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher
und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige
regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für
die Emigration zu fällen; wenn die Möglichkeit besteht, dass durch bereits
im Ausland ansässige Familienangehörige effizientere Hilfe geleistet wer-
den kann.
F-1336/2017
Seite 10
7.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet. Gemäss
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bankauszug erhält sie eine mo-
natliche Rente in der Höhe von € 448.13 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 8).
Des Weiteren hat sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1999 ein
Grundstück mit Haus (…) geerbt. Ihr Neffe (der Sohn des Bruders ihres
verstorbenen Ehemannes) und dessen Ehefrau würden sich um den Un-
terhalt dieses Hauses kümmern, welches ferner ihren in Deutschland le-
benden Söhnen sporadisch als Ferienresidenz diene. Dass sich die Be-
schwerdeführerin demnach in ihrer Heimat in vergleichsweise vorteilhaften
wirtschaftlichen Verhältnissen befinden dürfte, ist folglich nicht ernsthaft in
Frage zu stellen. In Konstellationen wie der vorliegenden sind jedoch bei
der persönlichen Lebensplanung häufig nicht allein wirtschaftliche Überle-
gungen ausschlaggebend. Entscheidend für eine allfällige Emigration sind
vielmehr andere Anliegen wie die Nähe zu den nächsten Angehörigen, die
persönliche Fürsorge im Alter oder eine bestmögliche medizinische Versor-
gung (vgl. Urteil BVGer F-2905/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3).
7.3 So ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits die beiden
Söhne der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester und deren Familie ihr
Heimatland definitiv verlassen und sich in Deutschland bzw. der Schweiz
niedergelassen haben, woraus auf einen konkreten Migrationswillen in ih-
rem nächsten Umfeld geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund
können die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass die Wiederaus-
reise der Beschwerdeführerin im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
nicht gesichert sei. Ebenso durfte sie in ihre Gesamtbeurteilung mit einbe-
ziehen, dass ihr von den deutschen Behörden kurz zuvor eine Einreisege-
nehmigung verweigert worden war. An der Richtigkeit dieser Einschätzung
ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die in Art. 7 Abs. 1
VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Ver-
trauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck ge-
bracht hat. Denn bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
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Seite 11
oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9).
7.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Auch sind keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) ersichtlich. Das Interesse der
Beschwerdeführerin an einem Wiedersehen mit ihrer Schwester bezie-
hungsweise einem Besuch ihres Neffen und dessen Ehefrau in der
Schweiz hat angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wiederaus-
reise in den Hintergrund zu treten. Verständlich ist zwar, dass der Gastge-
ber und seine Ehefrau der Beschwerdeführerin ein Wiedersehen mit ihrer
Schwester und den Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten
ermöglichen möchten, doch tangiert die Verweigerung des Schengen-Vi-
sums im vorliegenden Fall nicht die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe-
gatten mit ihren minderjährigen Kindern), weshalb an die privaten Interes-
sen der Beschwerdeführerin erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl.
Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.4 m.w.H.). Zudem
besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher Kontaktpflege, da ein
Familientreffen ohne Weiteres auch in Kosovo stattfinden kann.
Angesichts der bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck sowie des Feh-
lens besonderer humanitärer Umstände erscheint auch die Ausstellung ei-
nes Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.5) nicht
opportun.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist (vgl. Art. 49 Bst. a und c
VwVG). Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist zu verzichten (vgl. E.3). Die
Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1336/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den am 3. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: