B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1342/2020
Ur t e i l vom 1 2 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Joana Mösch,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste am 23. Oktober 2019 in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. Okto-
ber 2019 gab sie an, im (…) Monat schwanger zu sein. Vater des ungebo-
renen Kindes sei ihr in der Schweiz niederlassungsberechtigter Verlobter,
C._______ (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11 Ziff. 1.14; 3.01; 5).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 mit der EURO-
DAC-Datenbank ergab, dass sie am 3. April 2012 in Frankreich ein Asyl-
gesuch gestellt hatte (SEM-act. 9; 12).
C.
Am 1. November 2019 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1
gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich (SEM-act. 17). Die
Beschwerdeführerin 1 sagte dabei aus, sie habe seit der Einreichung ihres
Asylgesuchs immer in Frankreich gelebt. Ihr Gesuch sei 2014 definitiv ab-
gelehnt worden, seither sei sie in X._______ angemeldet gewesen und von
ihrem Verlobten finanziell unterstützt worden. Sie habe ihn durch Bekannte
und Verwandte kennengelernt, und sie hätten 2014 traditionell geheiratet.
Die Ehe sei jedoch aufgrund ihres nicht geregelten Aufenthalts nicht staat-
lich registriert worden. Sie hätten sich fast jedes Wochenende und manch-
mal auch abends gesehen, wenn ihr Partner früher Feierabend gehabt
habe. Sie sei nicht früher in die Schweiz gekommen, weil sie gedacht habe,
sie könnte in Frankreich einen geregelten Aufenthaltsstatus bekommen.
Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie sei immer unruhig und ange-
spannt. Sie könne nicht schlafen und habe starke Schmerzen in den Bei-
nen (SEM-act. 17).
D.
Die Vorinstanz richtete am 4. November 2019 ein Informationsersuchen
gemäss Art. 34 Dublin-III-VO an die französischen Behörden (SEM-
act. 15).
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Seite 3
E.
Am 12. November 2019 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführe-
rin 1 ein erweitertes Dublin-Gespräch durch. In Ergänzung zu ihren Aussa-
gen vom 1. November 2019 machte sie geltend, sie beabsichtige, ihren
Partner in der Schweiz standesamtlich zu heiraten. Sie würden sich an-
lässlich der beim Zivilstandsamt vereinbarten Besprechung betreffend
Kindsanerkennung auch bezüglich einer Heirat erkundigen. Sie reichte zu-
dem ein Schreiben ihres Verlobten zu den Akten, in welchem dieser die
Beziehung, die religiöse Hochzeit und den Wunsch nach dem Zusammen-
leben mit der Beschwerdeführerin 1 und dem erwarteten gemeinsamen
Kind bestätigte (SEM-act. 18).
F.
Am (…) 2019 wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren (SEM-act. 22).
G.
Die französischen Behörden kamen am 10. Dezember 2019 dem Informa-
tionsersuchen des SEM vom 4. November 2019 nach und erteilten Aus-
kunft zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin 1 in Frankreich (SEM-
act. 24). Auf Ersuchen der Schweiz vom 19. Dezember 2019 hin ergänzten
sie diese Angaben am 7. Februar 2020 (SEM-act. 44).
H.
Am 19. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 26). Dieses Gesuch blieb in-
nerhalb der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 34).
I.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (zweiter Zustellversuch am 2. Ja-
nuar 2020) gewährte das SEM C._______ das rechtliche Gehör zur Fami-
lienbeziehung (SEM-act. 30–32). Dieser gab in seinem Schreiben vom
9. Januar 2020 an, die Beschwerdeführerin 1 und er hätten all ihre Doku-
mente beim Zivilstandsamt Y._______ eingereicht, sie müssten für die
Eheschliessung jedoch noch warten, bis ihr Kind zivilstandsrechtlich regis-
triert sei. Im Übrigen bestätigte er, jedes Wochenende mit dem Auto zu
seiner Partnerin gefahren zu sein und verwies auf Fotos der religiösen
Trauung (SEM-act. 36).
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Seite 4
J.
Am 16. Januar 2020 hiessen die französischen Behörden das Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführerinnen nachträglich gut (SEM-
act. 37).
K.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 räumte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin 1 erneut rechtliches Gehör hinsichtlich der Zuständigkeit Frank-
reichs für ihr Asylverfahren ein und forderte sie zur Einreichung von Bele-
gen für die Dauer und «Gelebtheit» der Beziehung zu ihrem Verlobten auf
(SEM-act. 42). Sie nahm am 7. Februar 2020 schriftlich Stellung und be-
kräftigte, dass die Ehevorbereitungen im Gang seien, das Zivilstandsamt
Z._______ jedoch noch Unterlagen betreffend Vaterschaftsanerkennung
aus V._______ benötige, weshalb noch nicht standesamtlich habe gehei-
ratet werden können (SEM-act. 46). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020
reichte sie zwei Schreiben von Freunden und eines ihrer Schwiegereltern
zu den Akten, die bestätigen, dass eine religiöse Ehe und eine gelebte Be-
ziehung vorlägen (SEM-act. 48).
L.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (selbentags eröffnet) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
suche der Beschwerdeführerin 1 nicht ein und verfügte die Überstellung
von ihr und ihrer Tochter nach Frankreich. Gleichzeitig verfügte es den Voll-
zug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 54; 55).
M.
Mit Beschwerde vom 6. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 28. Februar 2020
sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und die Aussetzung von Vollzugshandlungen.
Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
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Seite 5
N.
Am 9. März 2020 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli-
chen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei-
chentags verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen
superprovisorischen Vollzugsstopp (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Asylge-
such und Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Tochter sind als Verfügungsadres-
saten zur Beschwerde legitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es
sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vorliegend um eine solche han-
delt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und
das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).Bei Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
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Seite 7
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederauf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das SEM hat gestützt auf den Abgleich der Fingerabdrücke der Be-
schwerdeführerin 1 mit der EURODAC-Datenbank (SEM-act. 9) ein Wie-
deraufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die franzö-
sischen Behörden gestellt (SEM-act. 26). Diese liessen das Übernahmeer-
suchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet, womit sie die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten
(vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Sie stimmten der Übernahme beider Be-
schwerdeführerinnen zudem nachträglich ausdrücklich zu (SEM-act. 37).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Zuständigkeit Frankreichs
für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätz-
lich nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren oder
die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen auf-
wiesen. Die mit Hinweisen auf die beigelegte «Notiz Frankreich» der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Erfahrungsberichte von Asylsuchenden
und Zeitungsartikel von den Beschwerdeführerinnen geäusserte Kritik am
französischen Asylsystem gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Recht-
sprechung. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Be-
schwerde geäusserten Befürchtung, bei einer Überstellung nach Frank-
reich als alleinstehende Mutter mit einem nunmehr (…) Kind nicht ange-
messen untergebracht und betreut zu werden, davon aus, Asylsuchende
in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grund-
leistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedri-
gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. zuletzt
etwa Urteil des BVGer F-612/2020 vom 11. Februar 2020 E. 5.2 m.H.). Es
gibt somit keinen Grund für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
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Seite 8
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin1 macht allerdings geltend, eine Wegweisung
würde aufgrund ihrer bevorstehenden zivilrechtlichen Trauung mit ihrem in
der Schweiz niederlassungsberechtigten Verlobten – dem Vater der Be-
schwerdeführerin 2 – gegen Art. 8 EMRK verstossen. Sie fordert damit die
Anwendung von Art. 9 und 16 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
5.2 Art. 16 Dublin-III-VO ist gemäss Wortlaut vorliegend von Vornherein
nicht einschlägig. Bei der in dieser Bestimmung genannten familiären Be-
ziehung muss es sich bei der anwesenheitsberechtigten Person um ein
Kind, einen Elternteil oder ein Geschwister der antragsstellenden Person
handeln (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2. Aufl. 2014, K1 zu
Art. 16 Dublin-III-VO). Beide Beschwerdeführerinnen stehen nicht in einer
solchen Beziehung zu C._______.
5.3
5.3.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Famili-
enlebens könnte berührt sein, wenn die Überstellung der Beschwerdefüh-
rerinnen nach Frankreich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte famili-
äre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungs-
weise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144
II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). C._______ verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigten Anwesenheits-
recht in der Schweiz.
5.3.2 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin-
dern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin 1
und C._______ machen übereinstimmend geltend, sich im Jahr 2014 in
X._______ religiös getraut zu haben. Sie haben sich jedoch trotz Wissen
um die fehlende Rechtskraft der religiösen Trauung und das Primat der
Zivilehe (vgl. Art. 97 Abs. 3 ZGB), das beim niederlassungsberechtigten
C._______ vorausgesetzt werden darf, nicht zivilrechtlich trauen lassen.
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Seite 9
Es liegt demnach zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgültig geschlossene
Ehe vor, weshalb die Partnerschaft unter diesem Blickwinkel nicht unter
den Begriff der Kernfamilie subsumiert werden kann. Daran ändern auch
die der Vorinstanz eingereichten undatierten Fotos der Trauung und drei
Bestätigungsschreiben von Verwandten und Bekannten nichts. Ähnlich
verhält es sich mit der Beziehung C._______ zur Beschwerdeführerin 2.
Zwar wird geltend gemacht, C._______ habe am 20. März 2020 auf dem
Zivilstandsamt V._______ einen Termin betreffend Vaterschaftsanerken-
nung. Sein Verwandtschaftsverhältnis zum (…) Mädchen steht rechtlich
derzeit jedoch noch nicht fest und es bleibt unklar, ob die Anerkennung am
20. März 2020 dann tatsächlich erfolgen wird.
5.3.3 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungs-
weise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe sowie echt sind
und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss da-
bei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität
in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für
eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die fi-
nanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechsel-
seitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143
E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1;
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; Urteil des BVGer F-6672/2019
vom 3. Januar 2020 E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin 1 reichte trotz
mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz, die ihr hierzu dreimal das
rechtliche Gehör gewährt und sie explizit zur Einreichung von Belegen ein-
geladen hat (vgl. 17; 18; 42), keine beweiskräftigen Dokumente zu den Ak-
ten. Aktenkundig sind einzig undatierte Fotos der religiösen Trauung (SEM-
act. 38), schriftliche Auskünfte von C._______ (SEM-act. 36), ein von der
Beschwerdeführerin 1 und C._______ unterzeichnetes Spitalformular aus
dem Jahr 2018 (SEM-act. 40), drei kurze Bestätigungsschreiben von Ver-
wandten und Bekannten (SEM-act. 48) sowie eine E-Mail der Zivilstands-
beamtin von Z._______, wonach mit dem Ehevorbereitungsverfahren wei-
tergefahren werden könne, sobald die Vaterschaftsanerkennung stattge-
funden habe (BVGer-act. 1 Beilage 2). Allen genannten Belegen kann je-
doch nichts hinreichend Konkretes betreffend die Intensität, Stabilität und
Ernsthaftigkeit einer gelebten Beziehung entnommen werden.
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Seite 10
5.3.4 Zusammengefasst kann zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer zivil-
rechtlichen Trauung und einem rechtlich oder biologisch begründeten Va-
terschaftsverhältnis ausgegangen werden. Die eingereichten Belege ver-
mögen nicht darzulegen, dass von einer partnerschaftlichen Beziehung
auszugehen wäre, die seit Langem eheähnlich gelebt worden wäre und
bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen
würde. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Sach- und Rechtslage durch
die mehrmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs und gezielten Nach-
fragen nach dem Stand der zivilstandsrechtlichen Verfahren betreffend
Eheschliessung und Vaterschaftsanerkennung ausreichend abgeklärt,
weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Aus demselben
Grund ist unter Abweisung des entsprechenden Antrags auch keine Rück-
weisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz angezeigt.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind sich darauf berufen, dass
das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet und der Termin für die Vater-
schaftsanerkennung für den 20. März 2020 vereinbart worden sei, sind sie
darauf hinzuweisen, dass beide Verfahren ihre Anwesenheit nicht erfor-
dern. Es fragt sich ohnehin, weshalb die entsprechenden Verfahren nicht
schon längst und nicht erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung
im Dublin-Verfahren eingeleitet worden sind. So kann die Kindsanerken-
nung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
(ZStV, SR 211.112.2) bereits vor der Geburt erfolgen. Es ist der Beschwer-
deführerin 1 und ihrem Kind jedoch unbenommen, für die Eheschliessung
zu gegebener Zeit einen Antrag auf eine entsprechende Kurzaufenthalts-
bewilligung und ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Auf letzteren
hat C._______ als Niederlassungsberechtigter gemäss Art. 43 AIG
(SR 142.20) ohnehin grundsätzlich einen Anspruch. Diesen hat er gestützt
auf das AIG bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde geltend zu
machen. Das von den Beschwerdeführerin 1 eingeleitete Asylverfahren ist
hierfür nicht das geeignete rechtliche Instrument, verfolgt es doch primär
nicht den Zweck einer Familienzusammenführung, sondern dient der Klä-
rung der Frage, ob die antragsstellende Person internationalen Schutzes
bedarf. Somit kommt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerinnen und C._______ sind für den Familiennachzug
auf den kantonalen Rechtsweg zu verweisen.
5.5 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, wonach
die Beschwerdeführerinnen an gesundheitlichen Beschwerden litten, die
einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden. Die im ersten Dub-
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Seite 11
lin-Gespräch geäusserten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin 1 (SEM-act.17) standen im Zusammenhang mit ihrer Schwanger-
schaft. Die Geburt ist gemäss Geburtsbericht komplikationslos verlaufen
(SEM-act. 22). Frankreich ist verpflichtet, ihnen bei entsprechendem Be-
darf die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
5.6 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss das Vorliegen von
«humanitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es beschränkt seine Beur-
teilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen.
5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter zuständige Mit-
gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Tochter
nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frankreich
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
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Seite 12
7.
Nachdem das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vorausset-
zung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 9. März 2020
angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
Die Verfahrenskosten sind demnach der Beschwerdeführerin 1 aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1342/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin 1 auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: