B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1346/2020
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Dezember 2019 um Asyl in der
Schweiz.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass ihr von Belgien, in Vertretung der Schweiz, ein vom 16. November
2019 bis zum 17. Dezember 2019 gültiges Visum sowie vom Vereinigten
Königreich ein vom 25. Oktober 2019 bis zum 25. April 2020 gültiges Visum
ausgestellt worden war.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. Dezember 2019 gewährte das
SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit des
Vereinigten Königreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und zu einer allfälligen Rückkehr dorthin. Die Beschwerdefüh-
rerin machte geltend, an Krebs und AIDS zu leiden. In der Schweiz könne
sie auf die Hilfe ihrer Freunde zählen. Im Vereinigten Königreich kenne sie
dagegen niemanden und die Kommunikation im Spital sei schwierig.
D.
Am 6. Januar 2020 ersuchte das SEM die Behörden des Vereinigten Kö-
nigreichs um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs.
2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO). Dabei wies es auf ihren Gesundheitszustand hin.
Die Behörden des Vereinigten Königreichs stimmten dem Übernahmeer-
suchen am 30. Januar 2020 zu.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Überstellung ins Vereinigte König-
reich und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 2020
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung der Vollzugsbe-
hörden, von einer Überstellung ins Vereinigte Königreich abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde
entschieden habe. Schliesslich ersuchte sie um unentgeltliche Prozessfüh-
rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte sie einen Artikel von Focus Online vom 11. Sep-
tember 2017, einen undatierten Artikel von und einen
Auszug aus dem «Country Report: United Kingdom» (Update 2018) der
Asylum Information Database ein.
G.
Am 9. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Schreiben vom 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine
E-Mail ihres behandelnden Arztes vom 5. März 2020 sowie einen Kurzbe-
richt der C._______ vom 26. Februar 2020 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegrün-
dung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren gesundheitlichen Zu-
stand nicht genügend abgeklärt habe. Bei einer umfassenden Würdigung
hätte sie einen Selbsteintritt vornehmen müssen.
4.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Vorwurf der mangelnden
Abklärung ihres Gesundheitszustandes die Frage nach der richtigen und
vollständigen Erstellung des Sachverhalts (dazu nachfolgende Erwägung)
und nicht des rechtlichen Gehörs beschlägt. Ob die Vorinstanz einen
Selbsteintritt aufgrund des erstellten medizinischen Sachverhalts hätte vor-
nehmen sollen, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Würdigung (dazu
unten E. 7.3).
4.3. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37
VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu
statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019,
Art. 49 N. 29).
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Seite 5
4.4. Die Vorinstanz nahm diverse medizinische Berichte der Beschwerde-
führerin aus Ruanda zu den Akten, in welchen deren Erkrankung an HIV
und am (…) dokumentiert wurde. Sie liess ferner in der Schweiz weitere
Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorneh-
men. So wurde diese für eine HIV- und Infektiologie-Sprechstunde am
D._______ sowie für einen Termin bei einem internen Arzt des Bundesas-
ylzentrums angemeldet. Es folgten zwei Termine auf der onkologischen Po-
liklinik des D._______, eine radiologische Untersuchung und mehrere Ter-
mine bei einem Physiotherapeuten. In der Folge erstellte das D._______
am 13. Januar 2020 einen Bericht, in welchem es den Verdacht auf das
Bestehen eines (…) nicht bestätige. Auch wurde die Beschwerdeführerin
bei den C._______ angemeldet, welche am 31. Januar 2020 den Verdacht
auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) äusserten. Welche
weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
hätten vorgenommen werden sollen, wird von ihr nicht dargelegt und ist im
Übrigen auch nicht ersichtlich. Sämtliche dieser Befunde fanden ihren Nie-
derschlag in der angefochtenen Verfügung. Eine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt somit nicht
vor.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem
Fall verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3. Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
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dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz
Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen
aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an
den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen
werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän-
dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
5.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.6. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Vereinigten Königreich würden
Asylsuchende nicht genügend vom Staat unterstützt und seien auf sich al-
lein gestellt. Insbesondere sei der Zugang zur gesundheitlichen Versor-
gung in der Praxis nur beschränkt gewährleistet. Dies gelte auch in Bezug
auf Dienstleistungen hinsichtlich der psychischen Gesundheit. Zudem be-
stünden sprachliche und kulturelle Barrieren bei der Wahrnehmung solcher
Dienstleistungen. Bei einer umfassenden Würdigung hätte die Vorinstanz
einen Selbsteintritt vornehmen müssen.
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Seite 7
7.
7.1. Ein Abgleich mit CS-VIS ergab, dass der Beschwerdeführerin vom
Vereinigten Königreich ein vom 25. Oktober 2019 bis zum 25. April 2020
gültiges Visum ausgestellt wurde. Das Vereinigte Königreich stimmte am
30. Januar 2020 dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Be-
schwerdeführerin zu. Die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für die
Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit grund-
sätzlich gegeben.
7.2. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen im Vereinigten Königreich hätten
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Ar-
tikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen wür-
den.
Das Vereinigte Königreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser
Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
anerkennt und schützt.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
(vgl. E. 5.4) nicht gerechtfertigt.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
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Seite 8
ständig wäre. Sie begründet dies insbesondere damit, ihr Gesundheitszu-
stand – diagnostizierte PTBS (mit Kurzbericht vom 26. Februar 2020 der
C._______ bestätigt) und HIV – stehe einer Überstellung entgegen.
8.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.)
8.2.1. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Nichts deutet da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung ins Vereinigte
Königreich Bedingungen erwarten würden, die eine Verletzung von Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK zur Folge haben
könnten. Sie hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme darge-
tan, das Vereinigte Königreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei
einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri-
gen nötigenfalls an die Behörden des Vereinigten Königreichs wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Beschwerdeführerin macht nicht gel-
tend, nicht reisefähig zu sein oder dass eine Überstellung ihre Gesundheit
ernsthaft gefährden würde. Ihre gesundheitlichen Probleme sind auch nicht
von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wurde sie in der Schweiz
bereits umfassend medizinisch versorgt, was zu einer Stabilisation ihres
Gesundheitszustandes geführt hat. So wurde beispielsweise eine akute
Suizidalität, welche den Grund für ihre Zuweisung an die C._______ dar-
gestellt haben soll, in deren Bericht vom 26. Februar 2020 bereits wieder
verneint.
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8.2.2. Im Übrigen verfügt das Vereinigte Königreich entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach das Vereinigte
Königreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde. Wie aus dem von der Beschwerdeführerin einge-
reichten «Country Report: United Kingdom» (Update 2018) der Asylum In-
formation Database hervorgeht, gewährleistet das Vereinigte Königreich
insbesondere Behandlungen für traumatisierte Asylsuchende, auch wenn
das Angebot knapp sein mag (S. 75). Sprachbarrieren mögen eine Be-
handlung erschweren, werden eine solche jedoch nicht verunmöglichen,
zumal die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, die Behörden des Vereinigten König-
reichs vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ferner werden
sie den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen.
8.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
8.4. Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1. Somit bleibt das Vereinigte Königreich der für die Behandlung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Das Vereinigte Königreich ist verpflichtet, das Asylverfahren
aufzunehmen.
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Seite 10
9.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten und hat richtigerweise die Überstellung ins Ver-
einigte Königreich angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prü-
fen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb der am 9. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Das Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegen-
standslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
Versand: