B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1362/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Hugo Feuz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1362/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______, geb. 1978, mazedonischer Staatsangehöriger (nachfolgend:
Beschwerdeführer), reiste am 30. November 2008 in die Schweiz ein und
heiratete am 27. Januar 2009 eine Landsfrau (geb. 1985), die seit Juni
2008 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Gestützt auf diese Ehe
erhielt der Beschwerdeführer daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Bern, welche zuletzt bis zum 29. November 2010 verlängert wurde.
Die Ehefrau brachte eine 2006 geborene Tochter mit in die Ehe. Im Januar
2014 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
B.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wie folgt verurteilt:
- Am 26. April 2010 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Miss-
brauchs von Ausweisen und Schildern, Übertretens der Nationalstras-
senabgabe-Verordnung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontroll-
schilder zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-, bedingt,
mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.-;
- Am 30. September 2011 durch das Tribunal correctionnel du Canton de
Genève wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG; SR 812.121) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 6. Oktober 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 360 Tagen, be-
dingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Mit Betreibungsregisterauszug vom 7. Juni 2013 wurden dem Beschwer-
deführer durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland offene Betreibungen in
der Höhe von Fr. 62‘419.85 sowie offene Verlustscheine von Fr. 2‘533.85
attestiert.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 verweigerte der Migrationsdienst des
Kantons Bern – nachdem der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellung-
nahme vom 28. Februar 2013 im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
26. Oktober 2012 sich zur Sache geäussert hatte – die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg. Er setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 30. Oktober
2013. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdi-
rektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. August 2014 ab und die
F-1362/2015
Seite 3
dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde zog der Beschwer-
deführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 zurück, woraufhin die Weg-
weisung rechtskräftig wurde.
D.
Im Rahmen des Ausreisegesprächs am 27. Januar 2015, durchgeführt
durch die kantonale Migrationsbehörde, wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf eine allfällige Entfernungs- und Fernhaltemassnahme das recht-
liche Gehör gewährt. Weiter wurde die Ausreisefrist wegen einer bevorste-
henden Operation seines Sohnes (19. Februar 2015) bis zum 31. März
2015 erstreckt (vgl. kant.-Akt. S. 382 ff.).
E.
Gleichentags verfügte das SEM ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig ab
dem 1. April 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener In-
formationssystem (SIS II) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vor-
instanz aus, der Beschwerdeführer sei am 26. April 2010 wegen diverser
SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 80.-, bedingt
vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Zudem sei er am 30. September
2011 durch das Tribunal correctionnel du Canton de Genève wegen Ver-
brechens gegen das BetmG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wiederum bedingt
vollziehbar und unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt
worden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland vom 7. Juni 2013 sei der Beschwerdeführer mit zehn Be-
treibungen von insgesamt Fr. 62‘419.85 sowie drei offenen Verlustscheinen
über Fr. 2‘533.85 verzeichnet. Angesichts dieser schweren Verstösse und
der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung sei der Erlass einer langjährigen Fernhaltemassnahme im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) angezeigt. Der Beschwerdeführer habe
während längerer Zeit im Ausland sein Wohlverhalten unter Beweis zu stel-
len. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftig kontrollier-
ten Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich nicht aus den Akten. Be-
züglich der geltend gemachten familiären Interessen stünde es dem Be-
schwerdeführer allenfalls offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die
zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (Art. 67 Abs. 5
AuG).
F-1362/2015
Seite 4
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2015 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und liess durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, dass das gegen ihn verhängte Einreiseverbot aufzuheben sei.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer in einer glücklichen und ungetrennten Ehe lebe und zusammen
mit seiner Frau für die Familie sorge. Er habe nie Sozialhilfe bezogen und
die Darstellung der Schulden träfe nicht zu. Auch fänden die Gründe für die
Schulden und die enormen Bemühungen beim Schuldenabbau keinerlei
Beachtung. Er sei mit seinen Zahlungen erst in Verzug geraten, als er in
Untersuchungshaft gesessen und dadurch von „heute auf morgen“ keinen
Verdienst mehr gehabt hätte. Kurz vor seiner Festnahme im Jahre 2010
habe der Beschwerdeführer einen Kredit aufgenommen um sich selbstän-
dig zu machen, der – bei sorgfältiger Prüfung durch die Kreditanstalt – nie
hätte bewilligt werden dürfen. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung
habe die Kreditanstalt einen Schuldenbetrag von total Fr. 15‘000.- und mo-
natliche Teilzahlungen von Fr. 300.- akzeptiert (die ursprünglich in Betrei-
bung gesetzte Forderung habe sich auf Fr. 47‘273.70 belaufen). Weiter sei
der Beschwerdeführer auch beim Abbau seiner Schulden durch seinen da-
maligen Arbeitgeber (Y._______) getäuscht worden. Dieser habe die auf
den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträge von insgesamt
Fr. 10‘669.35 zwar als „Betreibung“ abgezogen, aber nicht an das Betrei-
bungsamt weitergeleitet. Eine diesbezügliche Strafuntersuchung sei noch
im Gange. Der Beschwerdeführer habe in wenigen Jahren den Schulden-
betrag um mehrere Fr. 10‘000.- reduzieren können und sich somit intensiv
um seine Schuldentilgung gekümmert, weshalb von einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Rede sein könne. Im Urteil des
Tribunal correctionnel du Canton de Genève sei der Beschwerdeführer le-
diglich als „einfacher Transporteur“ bezeichnet worden und das Gericht
habe ihm schon damals eine „gute Prognose“ gestellt. Er habe zudem ein
nachweisbares privates Interesse an einem ungehinderten Kontakt zu sei-
nen in der Schweiz lebenden Kindern und der Ehefrau und das Einreise-
verbot verletze nicht nur Art. 14 BV, sondern sei auch unverhältnismässig
(Art. 36 Abs. 3 BV).
G.
Am 10. März 2015 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Betrei-
bungsregisterauszug (datiert vom 6. März 2015) inkl. weiterer Beweismittel
ein. Gemäss diesem beliefen sich die Betreibungen totalisiert auf
Fr. 19‘523.20. Tatsächlich seien gegen den Beschwerdeführer noch Forde-
rungen in der Höhe von Fr. 9‘681.- (aus offenen Verlustscheinen) sowie
F-1362/2015
Seite 5
Fr. 5‘026.75 (aus offenen Pfändungen) offen, was einem Total von
Fr. 14‘707.75 entspreche. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer seine
Schulden in weniger als zwei Jahren um über 75% habe reduzieren kön-
nen.
H.
Die ursprünglich festgesetzte Ausreisefrist (31. März 2015; vgl. Bst. D)
wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2015 vom kanto-
nalen Migrationsdienst schliesslich bis zum 31. Mai 2015 erstreckt. Bewil-
ligt wurde das Gesuch aufgrund der ausserordentlichen Situation des Be-
schwerdeführers (Operation seines Sohnes am 17. April 2015 anstatt wie
ursprünglich vorgesehen am 19. Februar 2015; vgl. kant.-Akt. S. 405 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 29. Mai 2015 mit dem Auto via
Chiasso verlassen (kant.-Akt. 414).
I.
Ebenfalls am 12. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung ein, nachdem er mit Zwischenverfügung vom
6. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden
war. Erneut machte er darin geltend, dass die Vorinstanz sich bezüglich
des Schuldenstandes auf veraltete Daten abgestützt habe, sie das Verhält-
nismässigkeitsgebot nach Art. 36 Abs. 3 BV verletze und es unterlassen
habe, sein immanentes privates Interesse in Bezug auf sein Recht auf Fa-
milie überhaupt zu würdigen, weshalb die Beschwerde nicht als aussichts-
los bezeichnet werden könne.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch die Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 die
Abweisung der Beschwerde und hielt abermals fest, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht nur hoch verschuldet habe, sondern auch wegen Ver-
brechens gegen das BetmG sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wor-
den sei. Er habe sich – und dies trotz seiner bereits bestehenden familiären
Beziehungen – in der Schweiz am Handel mit einer grossen Menge harter
F-1362/2015
Seite 6
Drogen aus rein pekuniären Interessen beteiligt. Ausländische Straftäter,
zu denen auch der Beschwerdeführer gehöre, die durch Verbreitung harter
Drogen (sei es als Kurier oder in anderer Form) die Gesundheit anderer
gefährden oder beeinträchtigen, seien daher während längerer Zeit fernzu-
halten. Bezüglich des Kontakts zu seiner Familie werde auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung sowie die heutigen modernen Kom-
munikationsmethoden verwiesen.
L.
Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 seine An-
träge vom 2. März 2015 und machte wiederum darauf aufmerksam, dass
die Vorinstanz die massgebende Sachlage im Zeitpunkt ihrer Verfügung
nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen habe. Er habe im Jahre 2010 ledig-
lich einen Fehler begangen und sich seither nichts mehr zu Schulden kom-
men lassen, sondern die sehr positive Prognose des Gerichts aus dem
Jahre 2011 bestätigt. Sein damals eineinhalbjähriger Sohn könne nicht mit
dem Vater telefonieren und die modernen Kommunikationsmittel vermöch-
ten die physische Nähe zum Vater ebenfalls nicht zu ersetzen. Die Vor-
instanz könne diese Empfehlung nicht „ernst gemeint“ haben.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG
zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-1362/2015
Seite 7
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän-
derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a–c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom-
men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a–c AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot
wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3
erster Satz AuG). Es kann für eine längere Dauer verhängt werden, wenn
die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot ist eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709,
S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die
F-1362/2015
Seite 8
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten
des Beschwerdeführers anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Gene-
ralprävention im Sinne der Einwirkung auf andere Rechtsgenossen im Vor-
dergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa. Urteil des
BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention
kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativer Fern-
haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch
den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge-
stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog-
nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten
des Betroffenen abstützen muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
3.4 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol-
che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der
Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des
deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden
Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di-
mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte
Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie-
derholungstätern mit ungünstiger Prognose. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine ak-
tuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121
F-1362/2015
Seite 9
E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässig-
keit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
4.
4.1 Wird gegen eine Person, welche weder Bürger der EU noch Staatsan-
gehörige eines Mitgliedstaates ist, mit dem die EU ein Freizügigkeitsab-
kommen abgeschlossen hat (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot ver-
hängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schenge-
ner Informationssystem (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO]
Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). Mit der Ausschreibung des Einrei-
severbots im SIS wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14
Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen-
gener Grenzkodex, SGK], Abl. L 77/1 vom 23. März 2016). Die Mitglied-
staaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten bzw. ihm ein Visum mit
räumlicher Beschränkung ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L
243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1
Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatangehöriger grundsätzlich zur
Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden.
Das von ihm begangene Delikt (Urteil vom 30. September 2011) erfüllt den
von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO verlangten Schweregrad, sodass grund-
sätzlich von einem gemeinsamen öffentlichen Interesse der Schweiz und
der übrigen Schengen-Staaten an einer Ausschreibung des Einreisever-
bots auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-448/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.4). Soweit steht einer Ausschreibung im SIS nichts entgegen. Einzel-
fallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einrei-
sen in die Schweiz siehe bspw. die Möglichkeit der Suspension des Einrei-
severbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG; nachfolgend E. 7.4).
F-1362/2015
Seite 10
5.
Der Beschwerdeführer trat im Jahre 2010 zweimal strafrechtlich in Erschei-
nung. Am 26. April 2010 wegen Verstössen gegen das SVG sowie ein zwei-
tes Mal am 6. Oktober 2010 wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte (Urteil vom 30. September 2011). Diesem Urteil lag folgender Sach-
verhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer transportierte im Oktober 2010
eine sehr grosse Menge an Betäubungsmitteln, insgesamt zirka 1,2 Kilo-
gramm Heroin, in seinem Auto von A._______ nach B._______. Darüber
hinaus stellte er das strafbare Verhalten nicht aus eigener Motivation ein,
sondern weil er – nachdem er vom vereinbarten Abstellplatz des Autos
weggelaufen war sowie Gewalt und Drohung gegen einen Beamten aus-
geübt hatte – von einem Polizisten gestellt und verhaftet wurde. Für dieses
Vergehen wurde er zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche
bedingt vollzogen wurde. Dieses Strafmass lässt erkennen, dass das Straf-
gericht von einem schweren Verschulden ausging, auch wenn der Be-
schwerdeführer bereits während des laufenden Verfahrens im Jahre 2010
seine Tat bereute (vgl. kant.-Akt. S. 78, 83). Mit seiner Delinquenz in einem
sehr sensiblen Bereich hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgü-
ter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG gesetzt. Schwere Verstösse gegen die Betäubungsmittelge-
setzgebung im In- und/oder Ausland werden gemäss geltender Praxis re-
gelmässig mit mehr- bzw. langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet
(vgl. dazu eingehender E. 6.4 weiter hinten). Die Voraussetzungen von Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von fünf Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zugelassen hätte.
6.2 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass das vom Tribunal correc-
tionnel du Canton de Genève abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerde-
führers als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist.
Ferner kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Urteils nicht nur eine einfa-
che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
F-1362/2015
Seite 11
Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war (vgl. E. 3.4). Diese Ein-
schätzung gründet sich auf die Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter,
die auch ein geringes Restrisiko nicht zulässt (vgl. dazu etwa BGE 139 I
145 E. 2.5 m.H.) sowie der Schwere der Schuld, welche sich aus dem
Strafmass aus dem Strafurteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe erkennen
lässt.
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
linquenz kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der be-
sonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt
wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend
gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme
einer rechtlichen relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.3 m.H.).
6.4 Der Beschwerdeführer ist während seiner Anwesenheit hierzulande,
wie in E. 5 detailliert ausgeführt, zweimal mit dem Gesetz in Konflikt gera-
ten, wobei die Drogendelinquenz klar im Vordergrund steht. Der Beschwer-
deführer hat sich somit in einem besonders sensiblen Bereich strafbar ge-
macht. Nebst Gewalt- und Sexualdelikten zählen Verbrechen und Verge-
hen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu diesen Verhaltensweisen, wes-
halb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Überdies dürfen bei Dritt-
staatangehörigen auch generalpräventive Überlegungen miteinbezogen
werden. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Betroffenen
längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
6.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses eine Gefährdung darstellte, kommt es wesentlich auf das
Rückfallrisiko an. Die Straftat, derentwegen er hauptsächlich strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen wurde, spricht für eine besondere Tätergefähr-
lichkeit, denn Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz haben
nicht nur in Bezug auf den Kreis der Opfer, sondern auch angesichts ihrer
räumlichen Ausbreitungsmöglichkeiten gravierende Auswirkungen (vgl.
E. 3.4).
F-1362/2015
Seite 12
6.6 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene hervorheben, dass
er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, ihn das Strafge-
richt lediglich als „einfachen Transporteur“ bezeichnet und ihm eine gute
Prognose („un prognostic favorable sur son comportement futur“; vgl. kant.
Akt. S. 106) attestiert habe. Der Beschwerdeführer habe diese Prognose
bisher bestätigt, sei doch die dreijährige Probezeit aus dem Urteil vom
30. September 2011 ohne neue Zwischenfälle abgelaufen und seit der Tat
seien zudem bald fünf Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerde-
führer bewährt habe. In diesem Zusammenhang gilt es vorweg festzuhal-
ten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen
und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Strafvollzug
neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stel-
len die Fremdenpolizeibehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
den Vordergrund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren
und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
6.7 Auf eine günstige Prognose schliesst der Beschwerdeführer, weil die
gravierendste Delinquenz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung bereits fünf Jahre zurücklag. Für die Berechnung der Dauer des
klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteils-
zeitpunkt abzustellen. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbege-
hung im Oktober 2010 bis zur freiwilligen Ausreise im Mai 2015 wohlverhielt
und sich in verschiedener Weise um eine bessere Integration bemüht hat,
ist ein Faktum, welches allerdings die Rechtmässigkeit der Annahme eines
erheblichen öffentlichen Interesses an einer Fernhaltung im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses im Januar 2015 nicht schon grundsätzlich in Frage zu
stellen vermag. Zum einen stand er unter Druck wegen der noch laufenden
Probezeit (vgl. Bst. B) und zum anderen war ab August 2013 die Aufent-
haltsbewilligung und damit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwer-
deführers strittig (vgl. Bst. C). Während dieses laufenden Verfahrens wurde
er zudem zum ersten Mal Vater eines Sohnes. Entsprechend gilt es die
Bedeutung des Wohlverhaltens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
zu relativieren. Vorliegend ist sodann – mit Blick auf die Schwere der be-
gangenen Straftat und der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechts-
güter – die seither vergangene Bewährungszeit zu kurz, als dass bereits
von einer gefestigten Wandlung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden kann. Die Gefahr eines Rückfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht (ganz) ausgeschlossen werden, auch wenn ihm eine günstige Prog-
nose gestellt worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang in
ihrer Verfügung vom 27. Januar 2015 zu Recht darauf hingewiesen, dass
F-1362/2015
Seite 13
der Beschwerdeführer während längerer Zeit sein Wohlverhalten im Aus-
land unter Beweis zu stellen habe; dies gilt selbstredend auch für die kon-
trollierten Besuchsaufenthalte bei der Familie in der Schweiz. Aufgrund
dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AuG nach wie vor nicht als gebannt betrachtet werden.
6.8 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge-
setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der
qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefährdung für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz
AuG vor. Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren
hätte von daher überschritten werden können.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreisverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter vorne ausgeführt wurde, eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegan-
gen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden
kann. Entsprechend gross ist das Interesse an einer Fernhaltung des Be-
schwerdeführers. Gleichwohl können bei der Gewichtung des öffentlichen
Interesses der Zeitablauf, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers so-
wie seine Bemühungen zum Schuldenabbau nicht ausser Acht gelassen
werden.
7.3 Der Beschwerdeführer hält den öffentlichen Interessen entgegen, dass
er seit 2009 in einer glücklichen und ungetrennten Ehe lebe und im Jahre
2014 Vater eines Sohnes geworden sei. Die Ehefrau habe eine heute 10
Jahre alte Tochter mit in die Ehe gebracht, und sie sei für ihn ebenfalls wie
F-1362/2015
Seite 14
eine eigene Tochter, helfe er doch bei der Erziehung mit und sorge auch
finanziell für sie. Obwohl er hohe Schulden gemacht habe, sei er nie von
der Sozialhilfe abhängig, sondern stets darum bemüht gewesen, seine
Schulden kontinuierlich abzubauen. In Verzug sei er erst geraten, als er im
Oktober 2010 in Untersuchungshaft genommen worden sei und deshalb
von „heute auf morgen“ keinen Verdienst mehr gehabt habe. Auch die Ehe-
frau sei durchgehend erwerbstätig gewesen und seit dem 1. April 2004 in
einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als […] tätig (vgl. kant.-Akt.
S. 18 ff.). Er sei durch die Fernhaltemassnahme in seinem Recht auf Ehe
und Familie nach Art. 14 BV eingeschränkt.
7.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der vorliegenden Streitsache
nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig be-
funden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Weiter lautet die Frage,
ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis
des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV standhält (Art. 14 BV, der das Recht auf Ehe und Familie gewährleistet,
ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zum vornherein nicht
berührt). Seine privaten Interessen werden in erster Linie jedoch durch sein
fehlendes Aufenthaltsrecht beschnitten (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Auch
verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Besuchsaufenthalte in der
Schweiz (angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts) den für den Schen-
gen-Raum geltenden Visabestimmungen unterliegen (vgl. hierzu BVGE
2014/1 E. 4.2 – 4.5 m.H.). Damit kann er aufgrund seiner Staatsangehörig-
keit ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in den Schengen-
Raum einreisen (ausgenommen davon sind Staatsangehörige von Maze-
donien mit einem biometrischen Reisepass, vgl. Anhang 1, Liste 1 der Wei-
sungen Visa des SEM). Dem Beschwerdeführer steht es im Weiteren offen,
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu be-
antragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Im Übrigen sollten auch gegenseitige Besu-
che ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in Mazedonien,
dem Heimatland beider Eheleute, möglich sein. Mit der pauschalen Be-
hauptung des Gegenteils kann der Beschwerdeführer diese Annahme je-
denfalls nicht ernsthaft in Frage stellen. Schliesslich können die Eheleute
sowie die Kinder den Kontakt auch mittels Telefons oder anderer moderner
Kommunikationsmittel aufrechterhalten, wie dies die Vorinstanz angemerkt
hat. Die durch das Einreiseverbot erwirkte Erschwerung des Ehe- und Fa-
milienlebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthalts-
rechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse
an der Aufhebung bzw. an der Beschränkung der Dauer des Einreisever-
F-1362/2015
Seite 15
bots, wurde jedoch bei der Festlegung desselben durch die Vorinstanz be-
reits ausreichend berücksichtigt. Praxisgemäss ziehen nämlich Vergehen
und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz Fernhaltemassnah-
men von mehr als fünf Jahren nach sich (vgl. Urteile des BVGer
C-5232/2014 vom 18. März 2015 E. 4 und 5, C-6127/2013 vom 7. Oktober
2014 E. 4.2).
7.5 Ebenfalls von gewisser Bedeutung sein dürfte das persönliche Inte-
resse des Beschwerdeführers an möglichst ungehinderten Einreisen in die
Schweiz vor dem Hintergrund, dass er im Januar 2014 selber Vater gewor-
den ist und sein Sohn mit einem Geburtsgebrechen (sog. […]) geboren
wurde, weshalb dieser mehr Fürsorge und Pflege benötigt als sonst ein
Kleinkind. Zudem geht aus den Akten hervor, dass hinsichtlich des Schul-
denabbaus einerseits die Schlichtungsverhandlung mit der Kreditanstalt
am 15. Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen werden konnte und der Be-
schwerdeführer nunmehr mit einem Betrag von Fr. 15‘000.- ihnen gegen-
über verschuldet ist. Andererseits erstattete er am 21. Juli 2014 Strafan-
zeige gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (Y._______) unter anderem
wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB; vgl. kant.-Akt.
S. 328 und 336). Diese Bemühungen des Beschwerdeführers deuten da-
rauf hin, dass er gewillt zu sein scheint, sich zu integrieren und an die hie-
sige Rechtsordnung zu halten.
7.6 Allfällige weitere Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Ver-
hängung einer langjährigen Fernhaltemassnahme erwachsen, werden
durch die Ausführungen der kantonalen Instanzen relativiert. Die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern führte in ihrem Entscheid vom
11. August 2014 aus, dass der Beschwerdeführer die ersten 30 Jahre sei-
nes Lebens in seinem Heimatland (Mazedonien) verbracht habe. Er kenne
nicht nur die in seiner Heimat gesprochene Sprache, sondern auch die dor-
tige Kultur und die dortigen Gepflogenheiten. In seiner Heimat wohnten zu-
dem seine Geschwister und seine Eltern und er habe dort ein eigenes
Haus. Somit stünden der Rückkehr in die Heimat keine unüberwindbaren
Hindernisse entgegen (vgl. zum Ganzen kant.-Akt. S. 305 ff., insb.
S. 315/316).
7.7 Das Gleiche gilt für das monierte Interesse an regelmässigen persönli-
chen Kontakten zu seinen Kindern und seiner Ehefrau. Es wurde bereits
dargelegt, dass und aus welchen Gründen die entsprechenden Vorbringen
nicht geeignet sind, die Fernhaltemassnahme in Frage zu stellen (vgl.
E. 6.7). Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass
F-1362/2015
Seite 16
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Familienpla-
nung bewusst gewesen sein muss, dass wegen der Straffälligkeit der Wi-
derruf der Aufenthaltsbewilligung drohte. Somit wurden die damit einher-
gehenden Einschränkungen in Kauf genommen. Selbst wenn von einem
unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten
Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Bege-
benheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren.
Zweifellos erreicht das Verhalten des Beschwerdeführers die notwendige
Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtferti-
gen.
7.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom Beschwerde-
führer angesichts seines Vergehens in einem besonders sensitiven Be-
reich als auch der ständigen Rechtsprechung nach wie vor eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl.
Urteil des BVGer F-5094/2014 vom 15. Juli 2016 E. 7). Eine wertende Ge-
wichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Ergebnis, dass das
auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot, einhergehend mit einer Ausschrei-
bung im SIS, eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss Ak-
tenlage keine „eigentliche strafrechtliche Karriere hinter sich hat“, sich um
eine berufliche und wirtschaftliche Integration bemüht hat und dies zu sei-
nen Gunsten spricht. Von daher hat die Vorinstanz das Einreiseverbot, das
ansonsten deutlich höher hätte ausfallen können (vgl. E. 7.4), zu Recht auf
die Dauer von fünf Jahren beschränkt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-1362/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: