B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1362/2019
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1),
dass das SEM ihn am 7. Februar 2019 zur Person befragte (BzP) und ihm
rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Sloweniens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Slowenien ge-
währte (SEM-act. A6, Ziff. 8.01),
dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2019 – eröffnet am 14. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowe-
nien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, und
es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis an den Beschwerdeführer verfügte sowie den Kanton Bern mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A21),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am
21. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1
m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank zu schlies-
sen – am 28. Januar 2019 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte
(SEM-act. A4),
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dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
7. Februar 2019 bestätigt und dazu ausführt, man habe ihm in Kroatien und
später in Slowenien die Fingerabdrücke genommen, er habe jedoch keinen
Asylantrag gestellt (SEM-act. A6, Ziff. 2.06),
dass die Vorinstanz die slowenischen Behörden am 15. Februar 2019 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A14),
dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. Feb-
ruar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (SEM-
act. A19),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. März 2019 ausführt,
er wolle nicht in das „Gefängnis“ nach Slowenien zurückkehren, nachdem
er von dortigen Behördenvertretern geschlagen und nach Kroatien ausge-
schafft worden sei,
dass er in Slowenien – im Gegensatz zur Schweiz – keine menschenwür-
dige Behandlung erhalten habe,
dass er befürchte, aus Slowenien direkt in den Iran ausgeschafft zu wer-
den, wo er um sein Leben fürchten müsse,
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dass er im vorinstanzlichen Verfahren zudem behauptete, in Slowenien ins-
gesamt 21 Tage in Haft gewesen zu sein, bevor er ihm vorgelegte Doku-
mente unterschrieben habe und mit einem Schlepper weitergereist sei
(SEM-act. A6, Ziff. 2.06),
dass er damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Slowenien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Ab-
schluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und
keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die slowenischen Behörden
ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien auch nicht
zu einer völkerrechtswidrigen Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass Slowenien über Polizei- und Justizbehörden verfügt, an die sich der
Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könnte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP auf die Frage nach sei-
nem Gesundheitszustand zu Protokoll gab, er leide an einem grossflächi-
gen Hautausschlag und an Schlafstörungen (SEM-act. A6, Ziff. 8.02)
dass er deshalb in der Schweiz ärztlich untersucht und medikamentös be-
handelt wurde (SEM-act. A13),
dass das SEM einen darüber hinausgehenden unmittelbaren medizini-
schen Handlungsbedarf verneinte,
dass das SEM zu Recht darauf hinwies, Slowenien verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur und sei zudem verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewäh-
ren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Slowenien dem Beschwerdeführer
bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate
medizinische Behandlung und soziale Unterstützung verweigern würde,
und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Be-
hörden vor Ort zu wenden,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 21. März 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: