B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1365/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
C._______.
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Sachverhalt:
A.
Der aus Gambia stammende C._______ (geb. 1989, im Folgenden: Ge-
suchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 12. Oktober 2017 bei der
Schweizerischen Botschaft in Dakar/Senegal ein Schengen-Visum für die
Dauer von 83 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen
im Kanton Aargau wohnhaften Bruder A._______ und dessen Schweizer
Ehefrau B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber)
besuchen zu wollen (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2 S. 67-70).
Bereits am 1. Oktober 2017 hatten sich die Gastgeber mit einem entspre-
chenden Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft gewandt (SEM
act. 1 S. 32).
B.
Mit Formularentscheid vom 13. Oktober 2017 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Dakar ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise des Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums (SEM act. 1 S. 10-12).
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 8. No-
vember 2017 Einsprache (SEM act. 1 S. 33-36).
C.
Nachdem das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das SEM weiter-
geleitet hatte, wies dieses die Einsprache mit Verfügung vom 1. Februar
2018 ab. Dabei teilte es die Einschätzung der schweizerischen Ausland-
vertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesi-
chert betrachtet werden könne. Gambia zähle zu den ärmsten Ländern der
Welt, wobei knapp die Hälfte der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze
lebe. Obwohl es das kleinste Land Afrikas sei und nur 2 Mio. Einwohner
zähle, gehörten Gambier zu den fünf "wichtigsten Nationalitäten", die im
letzten Jahr auf irreguläre Weise übers Mittelmeer nach Italien gelangt
seien. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen und ledigen
Mann, welcher keinerlei Verpflichtungen gegenüber einer eigenen Familie
habe. Ebenso wenig könne von besonderen beruflichen Verpflichtungen im
Heimatland ausgegangen werden, die besondere Gewähr für die Wieder-
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ausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, nachdem der Ge-
suchsteller im Antragsformular angegeben habe, als Krankenpfleger sei er
noch in der Probezeit. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie er eine 83-
tägige Abwesenheit von seiner Arbeitsstelle planen könne.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 beantragen die Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an den Gesuchsteller; eventualiter sei eine Ablehnung des Gesuchs
rechtsgenüglich zu begründen.
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, ihr Gast sei für seine von
November 2016 bis Dezember 2017 geleistete Arbeit nicht entschädigt
worden, weil er für die Regierung gearbeitet habe und nach der Abwahl
des ehemaligen Präsidenten von Gambia der Staat finanziell nicht mehr in
der Lage gewesen sei, die eigenen Angestellten zu entlöhnen. Am 2. Ja-
nuar 2018 habe der Eingeladene deshalb einen neuen Arbeitsplatz im
"XY._______ Medical Centre" angetreten. Aus diesem Grunde sei nur noch
ein 23-tägiger Aufenthalt in der Schweiz vorgesehen. Im Weitern treffe die
Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsteller keine Verpflichtungen
gegenüber seiner Familie habe, nicht zu, sei er doch zurzeit der einzige
arbeitstätige Mann und Versorger der Familie. Schliesslich betonen die Be-
schwerdeführer, dass sie als Gastgeber dafür besorgt sein würden, dass
ihr Gast die Schweiz nach seinem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder
verlassen werde.
Der Rechtsmitteleingabe wurden diverse Beweismittel beigelegt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, wobei sie ihre Auffassung bekräftigt, wonach der
Eingeladene im Heimatland nicht beruflich etabliert sei, zumal er an seinem
neuen Arbeitsplatz umgerechnet lediglich CHF 114.- pro Monat verdiene.
Sollten – wie dies in der Beschwerdeschrift dargetan worden sei – die El-
tern und die in Gambia verbliebenen Geschwister auf das Einkommen des
Gesuchstellers angewiesen sein, könnte dies erfahrungsgemäss für die-
sen ein Anreiz dazu sein, ausserhalb Gambias zu versuchen, ein höheres
Einkommen zu erzielen, um (mehr) Geld an die Angehörigen überweisen
zu können.
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Seite 4
F.
Trotz ausdrücklich gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdefüh-
rer in der Folge nicht mehr vernehmen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Gastgeber und Einsprecher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
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Seite 5
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Staatsangehörigen
von Gambia um Erteilung eines Visums für einen (mittlerweile noch) 23-
tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuch-
steller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen
kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet,
fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
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benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert
durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter
Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21
Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Wei-
teren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1261/2018 vom
30. August 2018 E. 4.4 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und
drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechts-
widrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht be-
steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für
eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn
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nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Rege-
lung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusam-
menhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach
Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller aufgrund seiner Staats-
zugehörigkeit der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevor-
aussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie-
derausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur
Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein
Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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Seite 8
5.3 In Gambia, dem flächenmässig kleinsten Staat des afrikanischen Fest-
landes, leben rund zwei Millionen Menschen. Nachdem bei den Präsident-
schaftswahlen am 1. Dezember 2016 der über 20 Jahre autokratisch re-
gierende Staatspräsident Yahya Jammeh überraschend abgewählt worden
war, kehrte das Land unter dem neu gewählten Staatspräsidenten Adama
Barrow zur Demokratie zurück. Dennoch wandern überproportional viele
Gambier aus ihrer Heimat ab, hat sich doch die Lage nur vordergründig
weitgehend normalisiert. Meist sind es junge Männer, welche zunächst aus
ländlichen Regionen in die Stadt und von dort weiter nach Europa ziehen.
Gründe dafür sind einerseits weit verbreitete Armut, hohe Arbeits- bezie-
hungsweise Perspektivlosigkeit, andererseits falsche Erwartungen. Gam-
bia, welches mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 470 US-Dol-
lar (Schätzung 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt gehört und unter
188 Staaten den 173. Platz im "Human Development Index 2016" des
UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) einnimmt, steht
vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der
Bildungs- und Infrastrukturentwicklung (vgl. im Internet:
> Vertretungen und Reisehinweise > Gambia > Reisehinweise für Gambia,
Stand: 3. Mai 2018; > Aussen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Gambia > Beziehungen zu Deutschland > In-
nenpolitik bzw. Wirtschaft, Stand: November 2017; Webseiten besucht im
August 2018).
Vor diesem Hintergrund besteht – wie oben erwähnt – vielfach der Wunsch
zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und unge-
bundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, mi-
nimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zu-
dem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern
kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht
selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal ein-
gereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche
oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise
zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid
über die Erteilung eines Visums mit zu berücksichtigen.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu würdigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei-
mat- oder Herkunftsland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
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die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat beziehungsweise in ihrem
Herkunftsland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines
ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten
Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 29-jährigen, unverheira-
teten und kinderlosen Mann. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensum-
stände im Heimatland ist lediglich bekannt, dass er in Hausgemeinschaft
mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern lebt. Irgendwelche Indi-
zien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch
den Eingeladenen selbst abgedeckt werden könnte, sind aus den Akten
nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammen-
hang vorgebrachte Einwand, die unter Bluthochdruck leidenden Eltern
seien für die Messungen und die kontrollierte Medikamenteneinnahme oft
auf den im Gesundheitswesen tätigen Gesuchsteller angewiesen, ist schon
deshalb unbehelflich, weil ursprünglich eine rund dreimonatige Auslandab-
wesenheit ihres Sohnes offenbar ohne weiteres als möglich erachtet
wurde. Abgesehen davon leben im gleichen Haushalt – wie oben erwähnt
– noch zwei weitere (volljährige) Familienmitglieder, die ihre Eltern, falls
erforderlich, betreuen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rer kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Ab-
hängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Hei-
matland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe
Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Ent-
scheid für eine Emigration zu fällen; dies etwa in der Hoffnung, die Zurück-
gebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu
können (vgl. dazu Bst. D. und E. des Sachverhalts). Die Beschwerdeführer
betonen denn auch, dass in Gambia jedes Einkommen extrem wichtig sei,
um weiter auszuführen, keines der im Ausland wohnhaften (grösstenteils
noch in Ausbildung stehenden) Kinder könne dauernd Geld nach Gambia
schicken.
6.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen
Verhältnissen zu, in denen sich der Gesuchsteller befindet. Nachdem die-
ser anlässlich seiner Gesuchseinreichung vom 12. Oktober 2017 angege-
ben hatte, er befinde sich als Krankenpfleger noch in der Probezeit ("regis-
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tered perioperative nurse currently on probation"; vgl. Ziff. 19 des Einreise-
gesuches; SEM act. 2 S. 69), führten die Beschwerdeführer ergänzend
aus, ihr Gast habe seit dem 2. Januar 2018 eine neue Arbeitsstelle im
"XY._______ Medical Centre" in Serre Kunda (grösste Stadt Gambias) an-
getreten, welche ab 2. April 2018 in eine Festanstellung umgewandelt
werde. Angesichts dieses erst kürzlich erfolgten Stellenantritts, der dem
Eingeladenen einen monatlichen Verdienst von umgerechnet lediglich
knapp CHF 115.- garantiert und einem Bankkonto-Stand von umgerechnet
bloss CHF 240.- (vgl. Kontoauszug vom 5. März 2018), kann fraglos nicht
auf günstige berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen wer-
den, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhal-
ten vermöchten und die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bezie-
hungsweise im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als
unwahrscheinlich erscheinen liesse. Die Beteuerungen auf Beschwerde-
ebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise
vorhanden seien, müssen daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet
werden, zumal der Gesuchsteller mit seinem bereits im Kanton Aargau
wohnhaften Bruder bereits über eine enge und wichtige Bezugsperson in
der Schweiz verfügt.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte
die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise
des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht
gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass die Beschwerdeführer, die gemäss den eingereichten Unterla-
gen fraglos über einen guten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV
geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in
ein rechtskonformes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht ha-
ben. Bei der Risikobeurteilung ist denn auch in erster Linie das mögliche
Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit recht-
lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun
oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang
auch BVGE 2009/27 E. 9).
6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von den Beteiligten zu Recht nicht geltend gemacht und
solche sind auch nicht ersichtlich.
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Seite 11
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den am 3. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
Versand: