B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1386/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zusammen mit ihrem Freund
(separates Verfahren F-1389/2017) am 18. November 2016 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Vorinstanz sie am 21. November 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Chiasso zu ihrer Person und zu den Kindern sowie zum
Reiseweg befragte (BzP) und ihr dabei gestützt auf ihre Aussagen und den
Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, in Italien sei es nicht sicher, es
hätte viele Kurden und sie befürchte, dass ihre Eltern herausfinden würden,
wo sie und ihre Kinder sich aufhielten und ihre Kinder umbringen würden,
dass sie weiter zu Protokoll gab, es lägen zum aktuellen Zeitpunkt keine
gesundheitlichen Beschwerden vor, weder bei ihr noch bei ihren Kindern,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 1. Dezember 2016 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nach-
folgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen, am 20. Februar 2017 jedoch der
Übernahme als Familie nachträglich explizit zustimmten und die Überstel-
lungsmodalitäten bekanntgaben,
dass daraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – er-
öffnet am 1. März 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass sie den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. März 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass sie zur Begründung ausführten, es sei weder sicher, dass sie und ihre
Kinder zusammen mit ihrem Freund nach Italien überstellt würden noch
dass sie gemeinsam in eine Unterkunft kommen würden, hätten sie doch
zwei separate Verfügungen und die Zusicherung der italienischen Behör-
den bezüglich einer Unterkunft nur für sie und die Kinder erhalten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zudem beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. März 2017
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass daraus explizit hervorgeht, anlässlich der (Flug-)Ankündigung der
Überstellung nach Italien sei zwingend zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zusammen mit ihrem Freund überstellt
werden,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren sowie auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bilden,
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer
Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als ge-
geben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der eu-
ropäischen Datenbank Eurodac ergeben hat, dass diese am 6. November
2016 in Rocella Ionica (Italien) auf dem Meer aufgegriffen und danach dak-
tyloskopiert wurde, woraus sich ergibt, dass sie mit ihren Kindern illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist,
dass die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom
21. November 2016 bestätigt hat und weiter ausführte, sie seien daraufhin
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nach Mailand gebracht worden und von dort seien sie circa vier Tage später
mit dem Auto illegal in die Schweiz weitergereist,
dass die Vorinstanz daher die italienischen Behörden am 1. Dezember
2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte (mit der Bitte diese Anfrage zusammen mit
derjenigen ihres Freundes [F-1389/2017] zu behandeln),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen indessen am
20. Februar 2017 nachträglich explizit zustimmten und die Überstellung
nach Roma Fiumicino angeordnet haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Verbleib in der
Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätten in Italien weder
eine Unterkunft noch hätten sie Unterstützung erhalten, womit sie sinnge-
mäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarak-
hel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12)
einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Ver-
fügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernah-
meerklärung vom 20. Februar 2017 unter expliziter Namensnennung und
Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten
und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten,
dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated
in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, wo-
mit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl.
BVGE 2016/2 E. 5.2),
dass dem Umstand, dass der Freund der Beschwerdeführerin nicht in der
Familiengemeinschaft (nucleo familiare) aufgeführt wurde, dahingehend
Rechnung getragen wird, als die Vorinstanz die Überstellung des Freundes
gemeinsam mit den Beschwerdeführenden angeordnet hat, und dieser so-
mit indirekt in die Familiengemeinschaft aufgenommen ist, was sich auch
aus der Flugankündigung ergibt,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
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oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermes-
sen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch dieselbe zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 6. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahin fällt,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens – in Konnexität mit dem Verfah-
ren F-1389/2017 – die Kosten auf Fr. 300.- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzten und den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- für das vorliegende Verfahren werden
den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: