B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1388/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1388/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985) ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und wurde in der Schweiz geboren. Im Jahre 2003 erhielt er
die Niederlassungsbewilligung.
B.
Ab seinem 16. Altersjahr trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrecht-
lich in Erscheinung, weswegen er zwischen 2001 und 2011 u.a. wegen Wi-
derhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelge-
setz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschä-
digung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie fahrlässiger schwerer Kör-
perverletzung zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten und 14 Ta-
gen, Geldstrafen von 310 Tagessätzen sowie diversen Bussen verurteilt
wurde (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau
[MI-act.] S. 16-18, 137-143, 214, 216-219, 249 f., 300-307, 327-332, 333-
337, 339-370; zu den insgesamt acht Verurteilungen eingehend Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2012.1051 vom 27. März
2013 E. A [MI-act. S. 499 f.]).
C.
Aufgrund dieser Verfehlungen widerrief das Amt für Migration und Integra-
tion des Kantons Aargau am 2. April 2012 die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-
act. S. 388-396). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben
erfolglos (vgl. Verfügung des Rechtsdiensts des Amts für Migration und In-
tegration des Kantons Aargau vom 28. September 2012 [MI-act. S. 420-
432] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März
2013 [MI-act. S. 479-501]). Schliesslich wies auch das Bundesgericht die
diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab
(vgl. Urteil 2C_486/2013 vom 4. November 2013).
D.
Der Beschwerdeführer gab derweil weiterhin zu Klagen Anlass, indem er
erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess (vgl. Strafbefehle vom
31. Januar 2013, 2. April 2013 ,17. Februar 2014 und 2. April 2014 [MI-
act. S. 475 f., 502 f., 578 f. und 580 f.]). Zudem verurteilte ihn das Bezirks-
gericht Baden am 6. Januar 2016 wegen einer qualifizierten Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheits-
strafe von zwei Jahren und sechs Monaten (MI-act. S. 587-594).
F-1388/2017
Seite 3
E.
Nachdem das Amt für Migration und Integration dem Beschwerdeführer am
30. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess die Vorinstanz
am 1. Februar 2017 ein ab dem 11. April 2017 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von neun Jahren. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer Be-
schwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende
Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 S. 65-68 und 9 S. 72-74).
F.
Dagegen liess der Beschwerdeführer zwei verschiedene Beschwerden er-
heben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). Die
Aufforderung des Instruktionsrichters, das Bundesverwaltungsgericht über
die Vertretungsbefugnisse aufzuklären (BVGer act. 3), führte sodann zum
vollumfänglichen Rückzug der einen Beschwerde (BVGer act. 4 und 5).
G.
In der hier weiterhin interessierenden Beschwerde vom 6. März 2017 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung bzw. das Absehen von der Auferlegung eines Einreiseverbots, even-
tualiter dessen Befristung auf maximal zwei Jahre. Zudem ersucht er um
Zusprechen einer Parteientschädigung (BVGer act. 2).
H.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2017 bedingt aus dem Strafvoll-
zug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (BVGer
act. 8; MI-act. S. 614). In der Folge konnte er nach Bosnien und Herzego-
wina ausgeschafft werden (MI-act. S. 642).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).
J.
Mit Replik vom 15. Juni 2017 ersucht der Beschwerdeführer um Gutheis-
sung der Beschwerde (BVGer act. 10).
K.
Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
F-1388/2017
Seite 4
L.
Das Bundesverwaltungsgericht zog am 4. Mai 2018 die kantonalen Akten
betreffend den Beschwerdeführer bei (BVGer act. 12).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be-
gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese ge-
fährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für
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Seite 5
eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines
länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht Baden am
6. Januar 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt (vgl. Bst. D). Hinzu kommen frühere strafrechtliche Verur-
teilungen, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie fahrlässiger
schwerer Körperverletzung (vgl. Bst. B). Mit diesem Verhalten verstiess der
Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und schuf dadurch die Vorausset-
zungen für den Erlass eines längeren Einreiseverbots. Nachfolgend ist da-
her zu prüfen, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen
eines über fünf Jahre andauernden Einreiseverbots zulässt.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer erlassene
Einreiseverbot insbesondere mit der genannten Verurteilung wegen ge-
werbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln. Hinzu kämen die weiteren
strafrechtlichen Verfehlungen, sowie der Umstand, dass die Delikte an In-
tensität erheblich zugenommen hätten und mitunter selbst während laufen-
der Probezeiten oder Strafuntersuchungen begangen worden seien. Bei
den begangenen Delikten handle es sich überdies um gravierende
Verstösse gegen die Rechtsordnung, habe der Beschwerdeführer doch mit
seinem Verhalten hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt. Das
Verhalten des Beschwerdeführers zeige daher klarerweise auf, dass er we-
der gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten
und sein Leben deliktfrei in den Griff zu bekommen. Vor diesem Hinter-
grund bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko.
Eine Fernhaltemassnahme von neun Jahren erscheine unter diesen Um-
ständen gesamthaft als verhältnismässig (vgl. SEM act. 9 S. 72-74).
F-1388/2017
Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits im Wesentlichen vor, sein
Fehlverhalten in der Vergangenheit sei zwar nicht zu beschönigen, aus sei-
nem Verhalten könne indessen weder auf Raffinesse noch Kaltblütigkeit
oder eine besonders verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Hin-
sichtlich des durch das Bezirksgericht Baden abgeurteilten gewerbsmässi-
gen Drogenhandels sei zu berücksichtigen, dass er mit Marihuana und da-
mit nicht mit „harten Drogen“ gehandelt habe. Der zu beurteilende Sach-
verhalt beruhe überdies auf Vorfällen, die auf Februar bzw. März 2013 zu-
rückgingen. Seither habe der Beschwerdeführer ein rechtskonformes Le-
ben geführt. Überdies habe er sich im Rahmen des Strafvollzugs klaglos
verhalten, weswegen er denn auch bedingt entlassen worden sei. Da das
Einreiseverbot auf das gesamte Schengen-Gebiet ausgedehnt worden sei,
sei es sodann unverhältnismässig bzw. nicht gerechtfertigt, beabsichtige er
doch, seine in Deutschland lebende Partnerin zu heiraten und mit ihr dort
ein neues Leben zu beginnen. Hinzu komme, dass er in der Schweiz ge-
boren und sich hier zeit seines Lebens aufgehalten habe. Mit Ausnahme
einer Tante lebten sodann sämtliche Verwandten in der Schweiz, wobei
seine Eltern über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügten. Schliesslich
dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er trotz mangelnder beruf-
licher Ausbildung stets eine Festanstellung innegehabt und zu keinem Zeit-
punkt Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Entsprechend erweise sich die
verfügte Fernhaltung für die Dauer von neun Jahren als unverhältnismäs-
sig (BVGer act. 2).
4.3 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine
qualifizierte Gefährdungslage voraus. Über deren Vorliegen ist nach Mas-
sgabe aller Umstände des konkreten Falls zu befinden. Sie ist nicht leicht-
hin anzunehmen und kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch be-
drohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integri-
tät oder Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur be-
sonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B.
Drogenhandel), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden
Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben.
Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po-
tential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen
(vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Zur Verneinung des Vorliegens einer
schwerwiegenden Gefährdung bedarf es einer längerfristigen Bewährung
der straffälligen Person. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klag-
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losen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustel-
len. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach
ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20
E. 5.4 m.H.). Schliesslich ist die vom Strafrecht divergierende Zielsetzung
des Ausländerrechts zu beachten: Während der Strafvollzug auch dem Re-
sozialisierungsgedanken Rechnung trägt, steht für die Migrationsbehörden
das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Da-
raus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab
(vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer
F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3 je m.H.).
4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2016 zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten begründet nur schon
aufgrund des Strafmasses ein grosses Interesse an der Anordnung eines
Einreiseverbots (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. Januar 2016
[MI-act. S. 587-600]; zur verhängten Strafe als Ausgangspunkt und Mass-
stab für die Schwere des Verschuldens vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; 139 I
145 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3).
Das Fernhalteinteresse erhöht sich zudem wegen der Deliktsart, ist doch
der Handel mit illegalen Substanzen gestützt auf die obigen Erwägungen
im Bereich der besonders schweren Kriminalität anzusiedeln. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer dabei ausschliesslich mit Marihuana
und somit nicht mit sogenannten „harten Drogen“ handelte, vermag an die-
sem Ergebnis namentlich aufgrund der gehandelten Menge von 18 Kilo-
gramm sowie den dadurch umgesetzten Fr. 90‘000.− bzw. des damit er-
zielten Reingewinns von Fr. 18‘000.− nichts zu verändern. Eine deutliche
Erhöhung der öffentlichen Fernhalteinteressen gebietet sich des Weiteren
mit Blick auf die sich über mehr als zehn Jahre erstreckende deliktische
Entwicklung des Beschwerdeführers, delinquierte dieser doch, seitdem er
im Alter von 16 Jahren erstmals straffällig geworden war, in mehr oder we-
niger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer
schwerer wurden und in der ebengenannten Verurteilung durch das Be-
zirksgericht Baden mündeten. Durch seine vom Bezirksgericht Laufenburg
mit Urteil vom 12. April 2010 geahndete fahrlässige schwere Körperverlet-
zung missachtete er ein elementares Rechtsgut. Indem er darüber hinaus
wiederholt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging,
verletzte er zudem mehrfach zumindest in abstrakt gefährdender Weise
das Rechtsgut von Leib und Leben. Entsprechend ist die vorinstanzliche
Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit seinen Straftaten wiederholt
hochwertige Rechtsgüter gefährdet, nicht zu beanstanden. Erschwerend
kommt hinzu, dass ihn selbst seine Vorstrafen, strafrechtliche Probezeiten
F-1388/2017
Seite 8
sowie das seit April 2012 laufende ausländerrechtliche Verfahren betref-
fend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nicht von
seinem Tun abhalten konnten (vgl. Bst. B-D). Nach dem Gesagten kann
dem Beschwerdeführer denn auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält,
sein Verhalten zeitige insgesamt weder eine grosse kriminelle Energie,
noch habe er in gravierender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung
verstossen. Insgesamt kann vielmehr kein ernsthafter Zweifel daran beste-
hen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG ausgeht.
4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann eine län-
gerfristige Bewährung zu verneinen, erweist sich doch der Zeitraum seit
der Haftentlassung im April 2017 bis heute angesichts der Schwere des
strafrechtlichen Verhaltens sowie der wiederholten Delinquenz eindeutig
als zu kurz, als dass bereits heute davon ausgegangen werden könnte, es
gehe von ihm keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung mehr aus (vgl. Urteile des BVGer F-7593/2015 vom 24. November
2017 E. 5.6 sowie F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 5.2). Dies muss
umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter
dem Druck der laufenden strafrechtlichen Probezeit bzw. des vorliegenden
Verfahrens stand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_530/2014 vom
22. Januar 2015 E. 4.2 sowie 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2).
Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass das Bezirksgericht Baden ge-
genüber dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 eine unbedingte Strafe
aussprach, für eine – zumindest in diesem Zeitpunkt – bestehende Rück-
fallgefahr (vgl. Art. 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der-
zeit keine positive Prognose gestellt werden kann, womit von ihm nach wie
vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren
verfügt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot in
rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen
ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem
F-1388/2017
Seite 9
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mas-
snahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1
m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.1).
5.2 Wie oben festgehalten, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 4.4
und 4.5). Aus generalpräventiven Gründen sollen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung zudem durch eine konsequente Massnahmenpraxis ge-
schützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.; Urteil des BVGer
F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.2). Aus diesen Gründen ist ein grosses
öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gege-
ben.
5.3 Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der Beschwerdeführer
in erster Linie darauf, seit Geburt in der Schweiz gelebt und hier seine
nächsten Familienangehörigen zu haben. Hierzulande sei es ihm gelun-
gen, sich selbst ohne Berufsausbildung wirtschaftlich zu integrieren. Folg-
lich habe er auch nie Sozialhilfe bezogen. Zu seinem Heimatland habe er
demgegenüber keinen Bezug. In Anbetracht dessen erscheine die Fern-
haltemassnahme insgesamt als unverhältnismässig (BVGer act. 2).
5.4 Bei der Prüfung der privaten Interessen ist dem Beschwerdeführer vor-
weg entgegenzuhalten, dass die Frage eines dauerhaften Aufenthalts-
rechts in der Schweiz nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann
(BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach
dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen
musste, scheitern denn auch sowohl dessen Wohnsitznahme als auch des-
sen Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden
Familienmitgliedern und Freunden bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht.
Seine Vorbringen, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht
zuzumuten, auf Dauer in Bosnien und Herzegowina bzw. ausserhalb der
Schweiz zu leben, gehen insoweit an der Sache vorbei (vgl. Urteil BVGer
F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 6.4 m.H.).
F-1388/2017
Seite 10
5.5 Vorliegend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthalts-
rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Ein-
griff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung
standhält.
Da Einreiseverbote bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne einer Aus-
nahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG gesuchsweise für kurze, klar be-
grenzte Zeit suspendiert werden können, liegt die Erschwernis in der hier
diskutierten Sache nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen während
der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme. Vielmehr besteht die Ein-
schränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in
der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu er-
wirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer – im Prinzip – wei-
terhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Freunden und Verwandten in der
Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es
ausserdem offen, den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln auf-
recht zu erhalten oder sich ausserhalb des Schengen-Gebiets, z.B. in Bos-
nien und Herzegowina, zu treffen.
5.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner in Deutsch-
land lebenden Partnerin sei an dieser Stelle betont, dass den Betroffenen
angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwer-
deführers sowie des rechtskräftigen Widerrufs seines Aufenthaltsrechts
(vgl. Urteil des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013) bereits im Zeit-
punkt ihres Kennenlernens klar hätte sein müssen, dass sich persönliche
Kontakte auf dem ganzen Schengener Gebiet zumindest mittel- oder kurz-
fristig erschweren würden (vgl. Urteil des BVGer F-4191/2017 vom 18. Juni
2018 E. 5.3.2 m.H.). Die beabsichtigte Heirat lässt sich im Übrigen ebenso
gut von Bosnien und Herzegowina bzw. Deutschland aus in die Wege lei-
ten.
5.7 Insbesondere zur Befristung der angeordneten Fernhaltemassnahme
ist abschliessend der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz
Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt
und hier somit seine prägenden Kindes- und Jugendjahre verbracht hat.
Von einer erfolgreichen Integration kann vor allem aufgrund seines im Ju-
gendalter einsetzenden und sich in der Folge über mehr als ein Jahrzehnt
fortsetzenden bzw. gar zuspitzenden deliktischen Verhaltens dennoch
nicht ausgegangen werden, zeugt ein solches Verhalten doch von einer
grossen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung (vgl. Art. 4 AuG i.V.m.
F-1388/2017
Seite 11
Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Mit Blick auf den
Wortlaut von Art. 4 Bst. d VIntA erscheint die wirtschaftliche Integration des
nicht ausgelernten Beschwerdeführers ebenfalls nicht als besonders ge-
lungen.
5.8 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht
zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene Kontrollre-
gime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag in-
des das grosse öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung
des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wer-
tende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt vielmehr
zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf
einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht
und daher eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dafür spricht
auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen
(wiederholte Straffälligkeit eines hier aufgewachsenen Ausländers, die sich
in der Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe wegen Straftaten
in einem äusserst sensitiven Bereich [qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt
bzw. Gewalt gegen Leib und Leben] potenziert) Befristungen der Fernhal-
temassnahme im Bereich der hier behandelten Dauer jeweils bestätigte
(vgl. Urteile des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017; F-4842/2016 vom
20. April 2017 sowie F-4166/2015 vom 12. August 2016). Die vorinstanzli-
che Verhängung eines neunjährigen Einreiseverbots ist folglich rechtens.
6.
Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des
Dargelegten ebenso wenig zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung
erfolgt namentlich wegen abgeurteilter Straftaten von einer gewissen
Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations-
systems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), ei-
ner Voraussetzung, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist. Trotz
dieser Ausschreibung bleibt es einzelnen Schengen-Staaten (insbeson-
dere Deutschland wegen der angeblich geplanten Hochzeit) unbenommen,
dem Betroffenen aus wichtigen Gründen eine territorial beschränkte Ein-
reise zu genehmigen oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Eu-
F-1388/2017
Seite 12
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September
2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
7.
Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1388/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 19. April 2017 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
(Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Jonas Weinhold
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