B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-1395/2017
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-1395/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1989, ein syrischer Kurde aus dem Distrikt
al-Hasaka, reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A8/13 S.8]). Mit Ver-
fügung vom 13. Dezember 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) das Asylgesuch ab und wie ihn aus der Schweiz weg. Wegen
Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/7). Auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-370/2014 vom
18. März 2014 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
implizit einen Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Über-
einkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staaten-
losen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkom-
men) (SEM-act. B1/3). Am 16. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer
erneut ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ein (SEM-act.
B5/5).
C.
Am 21. Januar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
der fehlende Stempel auf seiner Ajanib-Bestätigung gemäss einem am
12. August 2014 ergangenen Consulting ein Indiz dafür sei, dass es sich
dabei um eine Fälschung handle. Auch wenn er Ajnabi wäre, sei aufgrund
seiner widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens unklar, ob
er sich vor seiner Ausreise aus Syrien habe einbürgern lassen. Sie gab ihm
die Möglichkeit, eine Bestätigung der syrischen Botschaft einzureichen, die
nachweisen würde, dass er Ajnabi ohne syrische Staatsbürgerschaft sei
(SEM-act. B7/2).
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, die syri-
sche Botschaft habe sich geweigert, ihm eine Bestätigung auszustellen,
weshalb er eine solche direkt aus Syrien beschafft habe. Er reichte ein
Schreiben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus inkl. Übersetzung zu
den Akten (SEM-act. B8/3).
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Seite 3
E.
Die Vorinstanz liess am 14. Juni 2016 dem Beschwerdeführer das Schrei-
ben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus im Original wieder zukom-
men und forderte ihn auf, dieses bei der syrischen Botschaft in Genf zu
zeigen und nochmals die gewünschte Bestätigung zu verlangen. Sollte
sich die Botschaft weiterhin weigern, die verlangte Bestätigung auszustel-
len, dann werde ein entsprechendes Schreiben der Botschaft benötigt
(SEM-act. B10/3).
F.
Am 26. September 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass
er trotz Bemühungen kein Bestätigungsschreiben der syrischen Botschaft
erhalten habe. Der Konsul habe ihm mitgeteilt, dass die Vertretung in ein-
zelnen Fällen kein Bestätigungsschreiben ausstellen könne. Das Schrei-
ben des Hauptzivilstandsamts von Damaskus sei als echtes gültiges Do-
kument qualifiziert worden, welches mit der Beglaubigung des Syrischen
Aussenministeriums versehen sei. Deshalb werde keine Beglaubigung
durch die Vertretung benötigt (SEM-act. B11/5).
G.
Aufgrund des Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016
erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. November 2016 die
Möglichkeit zu erklären, wieso er den Abschluss des Einbürgerungsverfah-
rens in Syrien nicht abgewartet habe. Da seine Aussagen im Asylverfahren
nicht als glaubwürdig qualifiziert worden seien, werde davon ausgegangen,
dass er keine triftigen Gründe für seine Ausreise aus Syrien gehabt habe.
Es wurde ihm das rechtliche Gehör gegeben, diesbezüglich Stellung zu
nehmen (SEM-act. B14/3).
H.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 brachte der Beschwerdeführer vor,
den Kontakt mit den Behörden gemieden zu haben, weil er Angst vor einer
Rekrutierung in den Militärdienst gehabt habe (SEM-act. B16/2).
I.
Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der
Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 2. Februar 2017 ab. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Assad habe mit Dek-
ret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al-Hasaka re-
gistrierten Ajanib formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen und
habe das Innenministerium mit der Umsetzung beauftragt. Somit sei davon
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auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret
grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit hätten.
In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur eine
Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staaten-
los angesehen werden, welche sich aus triftigen Gründe weigere, von der
Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu
machen. Als triftig würden nur objektive Gründe anerkannt. Mit dem Erwerb
einer Staatsangehörigkeit gehe üblicherweise die Pflicht einher, Militär-
dienst zu leisten. Die Entscheidung des Gesuchstellers, sich der Einbürge-
rung zu entziehen, um im aktuellen Konflikt nicht dienen zu müssen, sei
zwar nachvollziehbar. Es sei ihm objektiv jedoch möglich gewesen, die
Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ausschlaggebend für den Nicht-Erwerb
der syrischen Staatsangehörigkeit seien rein subjektive Motive gewesen,
weshalb keine triftigen Gründe im Sinne der Rechtsprechung vorliegen
würden (SEM-act. B17/6).
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Staa-
tenlosigkeit festzustellen und ihn als staatenlos anzuerkennen sowie ihm
eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Daneben stellte er verschie-
dene prozessuale Anträge als formelle Rechtsbegehren.
In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbrin-
gen, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen, ob er
die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht besitze. So hätte das
SEM eine Bestätigung vom syrischen Konsulat einholen können, wonach
er die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Er habe sich vergebens
mehrmals zum syrischen Konsulat in Genf begeben. Man habe ihm dort
keine solche Bestätigung ausstellen können, da er kein Syrer sei. So habe
er sogar eine Bestätigung des Hauptzivilstandsamtes von Damaskus ein-
geholt, welche eindeutig beweise, dass er die syrische Staatsangehörigkeit
nicht habe. Aus den beigelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass er
syrischer Ajnabi sei. Er habe nach dem Erlass des Dekrets Nr. 49 die syri-
sche Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der Flucht sei er jedoch
noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft gewesen. Das War-
ten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden können. Aufgrund
seines Auftretens gegen das syrische Regime sei es ihm nicht zumutbar
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gewesen, weiter in Syrien zu verbleiben, da er davon habe ausgehen müs-
sen, dass er von den syrischen Behörden verfolgt werde. Nach seiner Ein-
bürgerung hätte er zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen.
Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge
kurdische Männer, welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten,
bei dieser Gelegenheit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden.
Dies müsse als triftiger objektiver (Weigerungs-)Grund betrachtet werden.
Er müsste sich nach Syrien begeben, um sich einbürgern zu lassen. Dies
könne von ihm nicht verlangt werden (BVGer-act. 1).
K.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel im Original zu den Akten (BVGer-act. 3).
L.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke B1/3, B2/2, B4/3, B5/5,
B6/1, B9/1 und B13/3 ab. Ebenfalls nicht stattgegeben wurde den damit
verknüpften Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (BVGer-act. 4).
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 sprach sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und führte im Wesentlichen aus, die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajanib sei nicht in Frage ge-
stellt worden. Es habe sich zu Beginn des Verfahrens vielmehr die Frage
gestellt, ob er nicht doch, wie während seiner Befragung zur Person vom
27. September 2011 zu Protokoll gegeben, vor seiner Ausreise aus Syrien
die Staatsbürgerschaft erhalten habe. Diese Frage sei nach Ergehen des
Urteils des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 in den Hinter-
grund getreten, da der Beschwerdeführer, auch wenn er die syrische
Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht erhalten haben sollte, auch sonst
nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Staatenlosigkeit er-
fülle. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungssituation
nicht glaubhaft darlegen können, weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre,
mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Eine
Kriegssituation stelle keine Ausnahme von der mit der Staatsbürgerschaft
einhergehenden Pflicht, Militärdienst zu leisten, dar (BVGer-act. 8).
N.
Replikweise liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 am eingereichten
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Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten. Er liess im Wesentlichen
ergänzend ausführen, als er im August 2011 aus Syrien geflüchtet sei, sei
es zu zahlreichen Aufständen gegen die syrische Regierung gekommen.
Zu dieser Zeit hätten in Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Sy-
rien, täglich regimekritische Demonstrationen stattgefunden. Auch wenn er
seine Verfolgung nach Auffassung des SEM nicht habe glaubhaft vorbrin-
gen können, sei es ihm trotzdem nicht zumutbar gewesen, mit der Ausreise
bis zum Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit zuzuwarten. Auch er
habe damit rechnen müssen, verhaftet und gefoltert oder sogar getötet zu
werden. Die Weigerung der Absolvierung des syrischen Mitlitärdienstes
könne eine asylrelavante Verfolgung durch das syrische Regime auslösen
(BVGer-act. 10).
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Ab-
lehnung eines Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfü-
gung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt er-
lassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie sich gegen
die angefochtene Verfügung richtet. Nicht einzutreten ist auf das im Even-
tualantrag mitenthaltene Begehren auf Erteilung einer Niederlassungsbe-
willigung.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Parteivertreter stellte auf Beschwerdeebene verschiedene prozessu-
ale Anträge. Damit rügte er in erster Linie eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Mit den Anträgen betreffend Gewährung der Akteneinsicht (Art. 26 ff.
VwVG) hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend ausei-
nandergesetzt und sie mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abge-
wiesen (siehe Bst. L vorstehend).
3.2 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für
den Eigengebrauch beziehungsweise für die eigene Entscheidfindung er-
stellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson in-
nerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder Entscheidentwürfe ist
keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a).
3.3 So wurden die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 im Aktenverzeichnis der
Vorinstanz mit „E“ und somit als der gesuchstellenden Person bekannte
Akten paginiert. Hinsichtlich der internen Akte B6/1 (Prüfschema Ajanib-
Bestätigungen) wurde festgestellt, dass aus dem Schreiben des SEM vom
21. Januar 2016 klar ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zum Ergebnis dieses Prüfschemas, nämlich dass die Ajanib-
Bestätigung keinen Stempel aufweise, was für eine Fälschung des Doku-
ments spreche, gegeben wurde. Bezüglich der Akte B9/1 (Ergebnis Aus-
weisprüfung des Bestätigungsschreibens) wurde festgestellt, dass aus
dem Schreiben des SEM vom 23. November 2016 klar ersichtlich ist, dass
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis, dass aufgrund
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fehlender Sicherheitsmerkmale die Authentizität des genannten Schrei-
bens (Schreiben des Hauptzivilstandsamts in Damaskus) nicht habe fest-
gestellt werden können, gegeben wurde. Des Weiteren handelt es sich bei
der Akte B13/3 (Aktennotiz Übersicht und Stand des Verfahrens) lediglich
um eine interne Notiz betreffend die zeitliche Abfolge von Eingaben des
Beschwerdeführers und um eine Auseinandersetzung mit der Rechtspre-
chung des BVGer. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schützenswer-
tes Interesse an der Offenlegung der internen Akten B6/1, B9/1 und B13/3
und die Akten B1/3, B2/2, B4/3, B5/5 waren ihm bereits bekannt. Das Recht
auf Akteneinsicht wurde demzufolge nicht verletzt.
3.4 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff.
VwVG statuiert und präzisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 6). Der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs dient einerseits der Sachaufklärung und andererseits stellt er ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (vgl. WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 29 N. 21 ff; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 214). Vorliegend
wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funk-
tion als Mittel zur Sachaufklärung im Sinne, dass das SEM nicht alle Be-
weismittel gewürdigt hat, geltend gemacht. Dieser Anspruch betrifft aller-
dings nur die entscheidrelevanten Parteivorbringen. Nicht erforderlich ist,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan-
dersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1
m.H.).
3.5 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei-
ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG und den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts. Für das Vorliegen einer
Tatsache ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Gelingt der
Beweis nicht, so geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastre-
gel zu Lasten dessen, der aus der Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
Es gilt sodann der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die
Ermittlung des Sachverhalts der Behörde auferlegt (Art. 12 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird relativiert durch die Pflicht der Partei, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht kommt
unter anderem in Verfahren zum Tragen, die auf Begehren der Partei ein-
geleitet werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG), und gilt namentlich für Tatsa-
chen, welche die Partei besser kennt als die Behörde bzw. welche die Be-
hörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nur mit übermässigem
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Aufwand ermitteln kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139
E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass eine negative Tatsache
(hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist.
Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil
des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer kann somit vom SEM nicht verlangen, für ihn eine Bestäti-
gung des syrischen Konsulats, dass er die syrische Staatsangehörigkeit
nicht besitze, einzuholen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör liegt somit nicht vor.
4.
4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine
Person dann als staatenlos gilt, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Ge-
setzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the
operation of its law", "par application de sa législation") als ihren Angehöri-
gen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschrei-
bung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de
iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Perso-
nen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Hei-
matstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staaten-
lose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.;
BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur
dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn
sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne
ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange-
hörigkeit zu erwerben bzw. wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehö-
rigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne
triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses
Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012
vom 10. Mai 2012 E. 3.1 und 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2).
Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im
Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und
zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (vgl. Urteil des BGer
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
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Seite 10
4.3 Wie eben angetönt, kann es nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-
Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, de-
ren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu
stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der
Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen-Übereinkommen wurde
nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechts-
stellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Men-
schen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (zum Ganzen vgl. BVGE
2014/5 E. 4.3 m.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der Kurden an. Aufgrund der
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung
ergibt sich, dass auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er über den Sta-
tus eines registrierten Ausländers (Ajnabi) verfügt hat. Sie vertritt jedoch
die Auffassung, dass er bereits syrischer Staatsangehöriger sei oder sich
zu wenig ernsthaft darum bemüht habe, die syrische Staatsangehörigkeit
zu bekommen.
5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer
aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Be-
völkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge
– verlässliche Zahlen existieren nicht – gab es 2008 in der Provinz rund
300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit ver-
fügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden re-
gistriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Ur-
teil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret
Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ge-
währt denjenigen Ajanib, die – wie der Beschwerdeführer – in der syrischen
Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch-
arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministe-
rium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge-
samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer
E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon aus-
zugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grund-
sätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl.
BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.).
5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund
70‘000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu
UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex). Gemäss UNHCR dürfte es
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Seite 11
im Jahre 2013 noch rund 160‘000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft
gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 – Annex), wobei
nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sog. Maktumin (Kurden ohne
offiziellen Status) zählt (siehe hierzu C-1873/2013 [nicht in BVGE 2014/5
publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2).
5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der
(theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürger-
status als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1
StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie bereits festgestellt – die An-
erkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichen-
den Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben.
Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als
staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus
triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen
Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive
Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wie-
der-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist da-
gegen, wie schon dargetan, in der Regel als Ausdruck persönlicher Präfe-
renzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE
2014/5 E. 11.3 und 11.4).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die syrische Staats-
angehörigkeit erworben hat bzw. er triftige Gründe für den Nichterwerb der
Staatsangehörigkeit vor seiner Ausreise aus Syrien, die im August 2011
erfolgte, geltend machen kann. Der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Angaben kommt dabei entscheidende Relevanz zu.
6.1 Im Vordergrund steht hier die Frage, ob sich die betroffene Person ge-
nügend um den (Wieder-)Erwerb einer Staatsangehörigkeit bemüht hat.
Die entsprechenden Hürden sind sehr hoch. Die damit verbundene restrik-
tive Praxis rechtfertigt sich angesichts des mehrfach erwähnten übergeord-
neten Zieles, Staatenlosigkeit möglichst zu reduzieren. Wegen der hohen
Anforderungen an die Bemühungen, die eine Person unternommen haben
muss, um zu einer Staatsangehörigkeit zu gelangen, ist es gerechtfertigt,
auch die Anforderungen an die triftigen Gründe für den Entscheid, dies
nicht zu tun, hoch anzusetzen. Hingegen vertritt das UNHCR die Auffas-
sung, dass das Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit einfach
und transparent sein und der (positive) Ausgang von Vornherein feststehen
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Seite 12
müsse. Verfahren, in denen der zuständigen Behörde Ermessen zu-
komme, erfüllten diese Anforderungen nicht, so dass die Gewährung der
Rechte aus dem Staatenlosen-Übereinkommen nicht verwehrt werden
dürften. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, steht sie doch in einem ge-
wissen Widerspruch zum übergeordneten Ziel der Staatengemeinschaft,
die Staatenlosigkeit zu reduzieren (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.4.2 m.H.).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen C-1873/2013
(BVGE 2014/5) und E-3562/2013 festgehalten, dass aus Syrien stam-
mende Personen, welche als anerkannte Flüchtlinge oder als vorläufig Auf-
genommene in der Schweiz leben, trotz der theoretischen Möglichkeit zur
Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Dekretes Nr. 49
zur Zeit triftige Gründe haben können, sich in ihrem Heimatstaat nicht per-
sönlich um den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu bemühen und daher als
staatenlos zu betrachten sind. Auf diese Praxis berufen kann sich freilich
nur, wer das Land vor der Verabschiedung des besagten Dekretes verlas-
sen und hierzulande um Schutz nachgesucht hat. Anders verhält es sich,
wenn jemand – wie der Beschwerdeführer – erst Monate nach der Verab-
schiedung des Dekretes aus Syrien ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund
sind die Ausführungen auf Beschwerdeebene einer Würdigung zu unter-
ziehen.
6.3 Unabhängig von der Echtheit und Aussagekraft der eingereichten Be-
weismittel erachtete die Vorinstanz die sonstigen Ausführungen und Be-
hauptungen des Beschwerdeführers, staatenlos zu sein, als unglaubhaft.
Die geltend gemachten Verfolgungsgründe im Asylverfahren seinerzeit
wurden als unglaubhaft gewertet und das Asylgesuch rechtskräftig abge-
wiesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren wider-
sprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. In seiner Be-
fragung zur Person vom 27. September 2011 hat er geltend gemacht,
Ajnabi zu sein, jedoch kürzlich die syrische Staatsangehörigkeit erworben
zu haben. Er habe lediglich kein Identitätsdokument erhalten (SEM-act.
A8/13 S. 6). Während seiner Anhörung vom 4. Dezember 2013 hat er seine
Aussagen dahingehend geändert, dass er zwar die syrische Staatsange-
hörigkeit beantragt habe, jedoch vor deren Erhalt Syrien verlassen habe
SEM-act. A17/12 S. 2).
6.4 Wie angetönt (siehe E. 5.3 hiervor), hat inzwischen eine beträchtliche
Anzahl der Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäss den
Abklärungen der Vorinstanz bewegt sich die Dauer der Einbürgerungsver-
fahren in der Grössenordnung von vier Wochen (vgl. Urteil des BVGer
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F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6.5). Eigenen Angaben zufolge
verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 24. August 2011, er
hatte also immerhin rund viereinhalb Monate Zeit, um die syrische Staats-
bürgerschaft zu erlangen. Ob er wirklich Syrer geworden ist, spielt vor dem
beschriebenen Hintergrund eine untergeordnete Rolle, geht es doch einzig
darum, dass ihm genügend Zeit zur Verfügung stand oder gestanden hätte,
um sich die entsprechenden Papiere ausstellen zu lassen, was gegen das
Vorliegen triftiger Gründe spricht (vgl. auch E. 6.1 weiter vorne).
6.5 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe nach dem Erlass des
Dekrets Nr. 49 die syrische Staatsbürgerschaft beantragt. Im Zeitpunkt der
Flucht sei er jedoch noch nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft
gewesen. Das Warten auf die Einbürgerung hätte für ihn gefährlich werden
können. Zur Zeit seiner Flucht aus Syrien im August 2011 hätten in
Z._______, seinem Geburts- und Wohnort in Syrien, täglich regimekriti-
sche Demonstrationen stattgefunden. Nach seiner Einbürgerung hätte er
zudem den syrischen Militärdienst antreten müssen. Gemäss einem Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien junge kurdische Männer,
welche einen Antrag auf Einbürgerung gestellt hatten, bei dieser Gelegen-
heit sogleich zum Militärdienst aufgefordert worden.
6.6 Diese Argumentation zielt nur schon deshalb ins Leere, weil er die be-
hauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darzulegen vermochte (vgl.
E. 6.3), weshalb es ihm zumutbar gewesen wäre, mit der Ausreise bis zum
Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten.
6.7 Es bleibt anzumerken, dass eine Rekrutierung in den Militärdienst pra-
xisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist,
denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die
vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisge-
mäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn
die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst
wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Be-
schwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unver-
hältnismässig schwer bestraft würde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-7121/2016 vom 25. April 2018 E. 5.3.1).
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6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beweismittel im
Original retour)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
F-1395/2017
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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